Gesamtkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit"

Akten, die nachvollziehbar machen,
1) welche Gesamtkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" dem Bund in der aktuellen Logislaturperiode entstanden sind.
2) welche Personalkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" dem Bund in der aktuellen Logislaturperiode entstanden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juli 2016
  • Frist
    16. August 2016
  • 2 Follower:innen
Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Akten, die nachv…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Gesamtkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" [#17302]
Datum
13. Juli 2016 08:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Akten, die nachvollziehbar machen, 1) welche Gesamtkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" dem Bund in der aktuellen Logislaturperiode entstanden sind. 2) welche Personalkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" dem Bund in der aktuellen Logislaturperiode entstanden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Wall, die in der aktuellen Legislaturperiode entstandenen Kosten sind öffentlich zugängliche I…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Gesamtkosten für den Betrieb der Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" [#17302]
Datum
9. August 2016 13:56
Status
Anfrage abgeschlossen
3,1 MB
3,2 MB
358,6 KB
Sehr geehrter Herr Wall, die in der aktuellen Legislaturperiode entstandenen Kosten sind öffentlich zugängliche Informationen, da sie in den Einzelplänen der Bundeshaushalte veröffentlicht werden. Die entsprechenden, auch öffentlich zugänglichen Dokumente sind beigefügt. Für den Fall, dass Ihr Antrag auf eine andere Abgrenzung als nach Haushaltsjahren ausgerichtet ist, weise ich vorsorglich darauf hin, dass Übersichten in anderer Form nicht bestehen und das IFG nicht zur (erstmaligen) Erstellung einer solchen Information verpflichtet. Die Kosten ab dem Jahr 2013 ergeben sich aus Anlage 1, S. 77 bis 80; Anlage 2, S. 78 bis 80 sowie Anlage 3 (insgesamt). Die veränderte Darstellungsweise ab dem Jahr 2016 ergibt sich daraus, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ab diesem Jahr organisatorisch selbstständig und nicht mehr Teil des Bundesministeriums des Innern (BMI) ist; entsprechend werden die entstandenen Kosten nunmehr in einem eigenen Einzelplan (Epl.) des Bundeshaushalts ausgewiesen (Epl. 21), nicht mehr im Epl. des BMI (Epl. 06). Mit freundlichen Grüßen