Sehr geehrteAntragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 25/01/2021, in der Sie einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stellen.
Ihr Antrag bezieht sich auf die Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten: "Eine Darstellung der im Jahr 2019 entstandenen Gesamtkosten für Dienstwagen der Europäischen Verteidigungsagentur".
Ihr Antrag betrifft folgende Informationen: (1) Die Gesamtkosten pro Monat und (2) Die Gesamtkosten pro Jahr.
Bitte finden Sie anbei eine Kopie des von der Europäischen Kommission für die Nutzung des Dienstwagens im Jahr 2019 eingegangenen Lastschriftscheins. Diese Rechnung enthält sowohl die Dienstwagenmiete als auch die Kraftstoffkosten. Bitte beachten Sie, dass 42,80 Euro vom Gesamtbetrag abgezogen werden müssen, da sich diese auf eine zusätzliche Dienstleistung beziehen, die nicht mit dem Dienstwagenbetrieb zusammenhängt. Leider ist es uns nicht möglich, Ihnen eine Aufschlüsselung der Dienstwagen bezogenen Kosten pro Monat zu übermitteln, da wir nur den Gesamtbetrag für das gesamte Jahr von der OIB erhalten.
Das oben genannte Lastschriftschein der Europäischen Kommission darf aufgrund der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen nicht vollständig offengelegt werden, weil es die nachstehenden personenbezogenen Daten enthält:
-die Namen/Initialen und Kontaktinformationen von Kommissionsbediensteten, die nicht dem gehobenen Management angehören.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzverordnung (Verordnung 2018/1725) dürfen diese personenbezogene Daten nicht übermittelt werden, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und es keinen Grund gibt für die Annahme, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten.
In Ihrem Antrag haben Sie keine Argumente vorgebracht, um zu belegen, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist.
Daher stelle ich fest, dass nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kein Zugang zu den in den angeforderten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten gewährt werden kann, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Zugang für einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung der betreffenden personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt würden.
Rechtsmittel:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können Sie einen Zweitantrag stellen, in dem Sie die Europäische Verteidigungsagentur um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen.
Ein solcher Zweitantrag sollte innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser E-Mail an den Chief Executive der Europäischen Verteidigungsagentur an folgende E-Mail gerichtet werden: <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen,