Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008

Anfrage an: Polizei Berlin

Die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 zur Aufnahme und Weiterbearbeitung von Straßenverkehrsunfällen der Polizei Berlin.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • Kosten dieser Information:
    73,45 Euro
  • 3 Follower:innen
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 [#232741]
Datum
10. November 2021 22:11
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 zur Aufnahme und Weiterbearbeitung von Straßenverkehrsunfällen der Polizei Berlin.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232741/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bitte haben Sie Geduld
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
15. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Bitte haben Sie Geduld
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Geschäftsanweisung umfasst 34 Seiten, mit Anlagen 127 Seit…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
22. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Geschäftsanweisung umfasst 34 Seiten, mit Anlagen 127 Seiten. Schwärzungen der Anlage 5 sind nötig, da es um Spurensicherung geht. Sie werden darauf hingewiesen, dass die GA PPr Stab Nr. 5/2008 abgelaufen ist und die Regelungsinhalte durch einzelne Formelle Nachrichten ersetzt wurden. Eine Zusammenstellung der aktuellen geltenden Regelungen würde nach derzeitiger Einschätzung jedoch einen umfangreichen Verwaltungsaufwand bis zu einem außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand benötigen. Gebühr voraussichtlich €73,45.
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AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 [#232741] Sehr geehrte D…
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 [#232741]
Datum
9. Dezember 2021 00:35
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 22.11.2021 zum Geschäftszeichen PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 bitte ich Sie mir die GA PPr Stab Nr. 5/2008 zuzusenden. Da laut ihrer Angabe lediglich in Anlage 5 Schwärzungen enthalten sein werden, senden Sie mir bitte einfach die GA mit allen anderen Anlagen zu. Ich gehe davon aus, dass entsprechend ihrer Erklärung dies ohne weiteren Arbeitsaufwand möglich ist? Sollten Sie dafür eine Gebühr von bis zu maximal €10 erheben, übernehme ich die Kosten, ansonsten teilen Sie mir bitte noch einmal mit welche Gebühr sie ohne Anlage 5 erwarten. Sie teilten mir weiterhin mit, dass die GA abgelaufen sei und die Regelungsinhalte durch einzelne formelle Nachrichten ersetzt wurden. In der Drucksache 18/26952 des AGH vom 9. März, 2021 bezieht sich der Senat von Berlin in seiner Antwort auf die GA PPr Stab Nr. 5/2008. Bitte teilen Sie mir also außerdem die voraussichtlichen Kosten mit um alle diejenigen formellen Nachrichten zusammenzustellen, die die Grundlage für das in der Antwort des Senats beschriebene Vorgehen und Verhalten der Polizei Berlin bilden. Eine Kopie der Drucksache sende ich anbei. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - agh-drucksache-anfrage-abstellen-unfallwagen-s18-26952.pdf Anfragenr: 232741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232741/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 [#232741] Sehr geehrte D…
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 [#232741]
Datum
5. Februar 2022 08:50
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008“ vom 10.11.2021 (#232741) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 54 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232741/
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kosten beziehen sich auf sämtliche vorbereitenden Arbeiten…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Kosten beziehen sich auf sämtliche vorbereitenden Arbeiten, nicht nur auf Schwärzungen. Arbeitsaufwand von einer Arbeitsstunde beinhaltet vornehmlich das Extrahieren der Dokumente aus dem Vorgang, Sichtung und Prüfung aller Unterlagen auf Vorliegen von Hinderungsgründe gemäß §§ 5-12 IFG. Auch bei Teilherausgabe der GA (Verzicht auf die Anlage 5) vermindert sich der Verwaltungsaufwand nur um 10 Minuten sodass sich die Verwaltungsgebühren entsprechend von 73,45 EUR auf 61,21 EUR reduzieren würden. GA ist abgelaufen. Prognose für neue kann nicht erfolgen. GA wird kontinuierlich durch Formelle Nachrichten (FN) ersetzt bzw. ergänzt. FN sind nicht automatisierbar abrufbar, sondern liegen nur zusammenefasst mit einer Vielzahl anderer FN, welche nicht nur diese GA betreffen, vor. Sofern Ihre Äußerung jedoch auf die Übersendung dieser FN abzielt, teile ich Ihnen zur Verdeutlichung mit, das verschiedene Quellen erst generiert bzw. zusammengetragen werden müssten, da sich nicht zwingend alle enthaltenen Regelungsinhalte ausschließlich auf die GA beziehen. Zweck des IFG ist es, durch umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen. um über die betehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handels zu ermöglichen. Nach dem IFG kann nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen verlangt werden. Ein Anspruch auf die Erstellung / Generierung von noch nicht vorhandenen Informationen besteht nicht. Insbesondere dann nicht, wenn eine systematische Erfassung zur jeweiligen beantragten Information nicht erfolgt und daher auch nicht automatisiert abrufbar ist. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn die Information auch nicht durch wenige Tastaturanschläge oder Klicks erstellt werden kann. Eine Generierung geht über eine bloße Addition oder sonstige Zusammenstellung wie bloßes Abschreiben hinaus und liegt vor, wenn zusätzlich eine Auswertung oder Analyse der Informationen notwendig ist (Debus, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition Stand: 01.08.2021, § 2 IFG Rn. 26.1; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20/12 - NVwZ 2015, 669 (672) - Rn. 37; BfDI, 7. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016/2017, Tz. 2.2.2.). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Zusammenstellung umfangreiche Arbeiten (u.a. Plausibilitätsprüfungen) erforderlich sind (VG Berlin, Urteil vom 30.08.2016 - VG 2 K 37.15 - BeckRS 2016, 51724). Nach dieser Differenzierung ist die verwaltungstechnische Aufbereitung vorhandener Informationen eine Verfahrenspflicht der informationspflichtigen Stelle, nicht hingegen die inhaltliche Aufbereitung von Informationen (Schoch, Rechtspechungsentwicklung IFG, NVwZ 2019, 257 (260)). Vorabinformation, kein Bescheid.
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AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741] Geschäftszeichen PPr Just 43 Rö - IFG 127.21…
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Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741]
Datum
2. August 2022 14:31
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftszeichen PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich würde Sie dann bitten wie vorgeschlagen die gesamte Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 zu übermitteln. Die Verwaltungsgebühren entsprechend des Arbeitsaufwands von ca. einer Stunde werde ich übernehmen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Anfrage nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin - Übersendung von Formellen Nachrichten Namens und in Vollmacht unseres Mandant…
An Polizei Berlin Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin - Übersendung von Formellen Nachrichten
Datum
4. August 2022
An
Polizei Berlin
Status
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir dem Antragsteller Aktenein- sicht durch Überlassung von Abschriften in folgende Akten zu gewähren: • „Formellen Nachrichten“, die sich auf die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 beziehen, diese ersetzen oder ergänzen. • Alle sonstigen Akten, insbesondere Geschäftsanweisungen oder Formelle Nachrich- ten, die Vorgaben für die Berliner Polizei oder die Berliner Feuerwehr für den Umgang mit beschädigten und fahruntüchtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen enthal- ten. Der Anspruch unseres Mandanten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 IFG Bln und § 18a Abs. 1 IFG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG. Es ist davon auszugehen, dass die begehrten Akten auch im Sinne des § 3 Abs. 1 S.1 IFG Bln vorhanden sind. Zutreffend weisen Sie in Ihrem Schreiben an unseren Mandanten vom 23. März 2022 darauf hin, dass das IFG Bln grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschaffung von Informationen vermittelt. Um eine solche geht es hier jedoch nicht. Die begehrten Informationen sind vorhanden und müssen nicht erst beschafft werden. Bei der nach Ihren Schilderungen notwendigen Zusammentragung der relevanten Formellen Nachrichten aus verschiedenen Quellen handelt es sich um eine verwaltungstechnische Aufbereitung vorhandener Informa- tionen, die vom Zugangsanspruch umfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, juris, Rn. 37; Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 40). Sie müssen die vorhandenen Formellen Nachrichten sowie andere Akten lediglich durchsuchen und ein- schlägige Akten identifizieren. Es ist davon auszugehen, dass es der Polizeibehörde möglich ist, schnell und gezielt die relevanten Vorgaben für das eigene Verhalten im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen herauszufiltern. Umfangreiche Arbeiten oder inhaltliche Analysen dürften dafür nicht erforderlich sein. Mit Blick auf § 14 Abs. 1 S. 1 IFG Bln sehen wir einer unverzüglichen Bescheidung des An- trags entgegen.
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PPr Just 43 Rö - IFG 127.21 Sehr geerhte Damen und Herren, wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 04.08.2022, …
An Polizei Berlin Details
Von
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Briefpost
Betreff
PPr Just 43 Rö - IFG 127.21
Datum
2. September 2022
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geerhte Damen und Herren, wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 04.08.2022, welches wir vorab per Telefax übermittelt haben und dieser Mail beifügen. Da wir bisher keine Rückmeldung erhalten haben, bitten wir um kurze Sachstandsmitteilung und Benachrichtigung, ob das Schreiben vom 04.08.2022 bei Ihnen eingetroffen ist. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741] Sehr << Antragsteller:in …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741]
Datum
13. September 2022 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag gilt als abgeschlossen und wurde bereits archiviert, da sich bis zu der genannten Frist bis zum 6. April 2022, die seit vier Monaten verstrichen ist, nicht geäußert hatten. Sie teilen mir nunmehr mit, dass Sie die Geschäftsanweisung entsprechend meines Schreibens übermittelt bekommen möchten, parallel erhielt ich allerdings ein Schreiben Ihres Rechtsanwaltes der in Ihrem Namen einen Antrag nach dem IFG stellt, welcher thematisch mit Ihrem Antrag vom 10.11.2021 zusammenhängt. Bitte teilen Sie mir konkret mit ob Sie die GA entsprechend meines Schreibens und Ausführungen vom 23. März 2022 noch übersendet bekommen möchten oder von Ihrem Antrag vom 10.11.2021 Abstand nehmen und ich deshalb den Antrag Ihres Rechtsbeistandes als neuen Antrag werten soll. Eine Antwort erbitte ich bis 23. September 2022. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741] Sehr << Antragsteller:in …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741]
Datum
13. September 2022 16:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ergänzend und zum besseren Verständnis möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass die von Ihnen begehrte GA zwar abgelaufen ist aber noch gilt, solange die neue GA nicht vorliegt. Dazugehörige Formelle Nachrichten werden derzeit zusammengetragen, geprüft und nach Abschluss entsprechend eingearbeitet. Aus diesem Grund ist eine Übersendung dieser nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741] Sehr << Anrede >>
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#232741]
Datum
11. Oktober 2022 15:22
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> danke für das klärende Gespräch gerade. Bitte schicken Sie mir dann, wie besprochen, die geschwärzte alte GA entsprechend den Ausführungen vom 23.3. Nach Ihrer Erklärung, dass formelle Nachrichten doch keine Teile der GA ersetzen können, die Sie mir auch nochmal schriftlich bestätigen wollten, wird auch Frau Kube die Anfrage nach den formellen Nachrichten nicht weiter für mich verfolgen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Geschäftsanweisung mit Anlag…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Betreff: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 [#232741]
Datum
18. Oktober 2022 14:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Geschäftsanweisung mit Anlagen. Der rechtmittelfähige Bescheid geht Ihnen auf dem postalischen Weg zu. Mit freundlichen Grüßen