Geschenke an MitarbeiterInnen der Behörde in der 18. Wahlperiode

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde während der 18. Wahlperiode mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

- Art des Geschenkes
- Wert
- Verwendung

Meine Anfrage nach dem Geschenkeverzeichnis für die 17. Wahlperiode ziehe ich zurück. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Ergebnis der Anfrage

Nach einer Klage hat das Bundeskanzleramt das Geschenkeverzeichnis herausgegeben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2018
  • Frist
    16. Juni 2018
  • 14 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Geschenke an MitarbeiterInnen der Behörde in der 18. Wahlperiode [#29785]
Datum
15. Mai 2018 10:57
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde während der 18. Wahlperiode mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen: - Art des Geschenkes - Wert - Verwendung Meine Anfrage nach dem Geschenkeverzeichnis für die 17. Wahlperiode ziehe ich zurück. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
IFG [Eingangsbestätigung]
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
22. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
442,1 KB
[Eingangsbestätigung]
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 15. Mai 2018 beantragten Sie auf Grundl…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018
Datum
8. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 15. Mai 2018 beantragten Sie auf Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle undehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde während der 18. Wahlperiode mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen: - Art des Geschenkes -Wert - Verwendung." Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch ist jedoch auf die bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen beschränkt. Da im Bundeskanzleramt keine systematische Zusammenstellung der meldepflichtigen Geschenke vorliegt und das IFG auch keine Informationsbeschaffungspflicht normiert, auf die die Erstellung der von Ihnen gewünschten Übersicht hinausliefe, ist Ihr Antrag abzulehnen. II. Gemäߧ 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
vorab per Mail: Widerspruch Az.: 13 IFG-02814 - in 2018 / NA 037- Ihr Bescheid vom 08. Juni 2018 [#29785] vorab pe…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
vorab per Mail: Widerspruch Az.: 13 IFG-02814 - in 2018 / NA 037- Ihr Bescheid vom 08. Juni 2018 [#29785]
Datum
18. Juni 2018 22:57
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
vorab per E-Mail Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich Widerspruch ein. Nach dem IFG gibt es zwar keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen, jedoch eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40). Dazu zählen auch die begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ihr Widerspruch vom 27. Juni 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 27. Juni 2018 gegen den …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 27. Juni 2018
Datum
9. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 27. Juni 2018 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 8. Juni 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 15. Mai 2018 beantragten Sie beim Bundeskanzleramt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes während der 18. Wahlperiode mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben. Daraus sollten sowohl Angaben zur Art des Geschenkes wie auch zu dessen Wert und Verwendung hervorgehen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 lehnte das Bundeskanzleramt Ihren Antrag ab. Das Bundeskanzleramt begründete die Versagung des Informationszugangs damit, dass sich der Anspruch gem. § 1 Abs. 1 IFG auf die Herausgabe bei der Behörde vorhandener amtlicher Informationen beschränke und das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde generiere. Da im Bundeskanzleramt keine systematische Zusammenstellung der meldepflichtigen Geschenke vorliege und die Erstellung einer solchen Übersicht nach dem IFG auch nicht geschuldet sei, sei Ihr Informationsbegehren abzulehnen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 haben Sie gegen diesen Bescheid des Bundeskanzleramtes Widerspruch erhoben. Sie meinen, dass sich Ihr Antrag entgegen der Argumentation des Bundeskanzleramtes lediglich auf eine Aufbereitung bereits vorhandener Informationen richte, die nach dem IFG sehr wohl geschuldet sei (vgl. Schoch 2016, IFG, § 1, Rn. 40). II. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegrondet. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Wie bereits im Ausgangsbescheid dargelegt, beschränkt sich der Anspruch auf Informationszugang gern. § 1 Abs. 1 IFG auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das IFG normiert, wie Sie in Ihrem Widerspruch selbst einräumen, keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der angefragten Behörde. Anders als von Ihnen vermutet, läuft die von Ihnen begehrte Zusammenstellung zu Art, Wert und Verwendung der Geschenke aber tatsächlich auf die Erstellung einer neuen Sachinformationen hinaus. Um die von Ihnen beantragten Informationen zukommen lassen zu können, müssten die einschlägigen Akten des Bundeskanzleramtes durchgesehen, sodann die von Ihnen angefragten Informationen exzerpiert und schließlich systematisch zusammengestellt werden. Hierdurch würde erstmalig eine neue Sachinformation generiert. Hierzu ist das Bundeskanzleramt nach dem IFG aber nicht gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014-7 C 20.12, BVerwGE 151, 1 Rn. 37). Da Ihr Antrag sich somit nicht auf eine Aufbereitung bereits vorhandener Informationen beschränkt, sondern auf eine nicht geschuldete Erstellung einer neuen Information hinausläuft, war Ihr Widerspruch zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO LV.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens "1180 0447 9179, ln 2018/NA 037, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, I BAN: OE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank- Filiale Leipzig zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anhang
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. November 2018
An
Bundeskanzleramt
Status
163,8 KB
Anhang
Bundeskanzleramt
Klageerwiderung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
18. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Erwiderung In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 185.18 - wird auf d…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung
Datum
15. Februar 2019
An
Bundeskanzleramt
Status
In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 185.18 - wird auf die Klageerwiderung vom 18. Januar 2019 wie folgt Stellung genommen: Die Beklagte weist darauf hin, dass amtliche Informationen nur in der Form zugänglich zu machen seien, wie sie bei der Behörde vorliegen würden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 39). Dies ist insoweit zutreffend, da Gegenstand des Informationsanspruchs nur die bei der Behörde faktisch existierenden Informationen in der Form und mit dem Inhalt sein können, wie sie aufgezeichnet wurden. So besteht beispielweise kein Anspruch auf Zugang zu ungeschwärzten Informationen, wenn die Schwärzung bereits bei der Anfertigung der amtlichen Aufzeichnung vorgenommen wurde bzw. die Informationen der Behörde nur (noch) geschwärzt vorliegen (vgl. VG Berlin Urteil vom 8. September 2009 - 2 A 8.07 -, juris Rn. 38). Die von der Beklagten angeführte Form der Veraktung der betreffenden Aufzeichnungen vermag hingegen das Vorhandensein der begehrten Informationen im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. Ebenso unerheblich für das Vorliegen der Informationen bei einer Behörde ist, ob der einzelne Behördenmitarbeiter bereits eine entsprechendes Wissen im Sinne einer Übersicht über den vorhandenen Informationsbestand hat oder sich diesen erst durch Zusammentragung der Einzelinformationen verschaffen müsste. Nach dem IFG hat die informationspflichtige Behörde auch in ihrem Bestand nur dezentral vorhandene Informationen zu sammeln und unter Umständen für die Informationsgewährung erstmals zusammenzustellen (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 1487/07; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 -, Rn.37). Die Gesamtschau der erfolgten Aufzeichnungen ist eine Folge der Zugänglichmachung der begehrten Summe der Einzelinformationen, die auch bei einer dezentralen Aktenführung der Behörde in dieser Form vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Vortrag aus der Klagebegründung Bezug genommen.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Nächster Schritt
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Nächster Schritt
Datum
18. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB

Dokumente