Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 15.05.2018 baten Sie um Zugang zu näher bezeichneten amtlichen "Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter [des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur] während der 18. Wahlperiode mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben".
Wunschgemäß übersende ich Ihnen nachstehend die Informationen, die Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können:
In der 18. Wahlperiode wurden von Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) insgesamt 1.480 Anzeigen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken erstattet.
Die Anzeigen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Kalenderjahre:
246 Anzeigen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013,
418 Anzeigen im Jahr 2014,
324 Anzeigen im' Jahr 2015,
352 Anzeigen im Jahr 2016 sowie
140 Anzeigen im Zeitraum Januar bis Oktober 2017,
Eine statistische Auswertung nach den von Ihnen erfragten Kriterien erfolgt hier nicht, so dass eine entsprechende Aufstellung nicht vorhanden ist. Angaben zur Verwendung von Belohnungen/Geschenken werden nicht erhoben, diesbezügliche Informationen liegen folglich nicht vor.
Nach stichprobenartiger Sichtung betrifft der Großteil der Anzeigen geringfügige Geschenke (im Wert von unter 25 EUR) wie bspw.
• Kugelschreiber mit/ohne Werbeaufdruck, Notizblöcke,
• Adventskalender mit Schokoladenbefüllung, Kalender,
• Tassen (ggf. mit Schokolade/Kaffee/Tee),
• Christstollen/(Leb-)Kuchen, Pralinenschachteln!Kekse,
• einzelne Flaschen Wein,
• Spielzeugautos, kleinere Flugzeugmodelle u. ä.,
• Notizblöcke,
• Regenschirm mit Werbeaufdruck,
• Krawatten und Kugelschreiber mit Aufdruck des Logos der aktuellen EU-Ratspräsidentschaft etc.
Angesichts der vorstehend beispielhaft aufgelisteten Arten von Geschenken erscheint der Erkenntnisgewinn im Verhältnis zum entstehenden Verwaltungsaufwand für eine etwaige Aufbereitung der vorliegenden Anzeigen gering. Da die Anzeigen hier nicht elektronisch erfasst werden, sondern lediglich in Papierform vorliegen, müsste eine entsprechende Auswertung nämlich zeitaufwändig händisch erfolgen.
Eine (erstmalige) Zusammenstellung der entsprechenden Angabensofern überhaupt geschuldet- wäre jedenfalls mit erheblichem und daher gebührenauslösendem Aufwand verbunden. Bereits bei einem unterstellten durchschnittlichen Erfassungsaufwand von (nur) zwei Minuten/Antrag ergäbe sich ein zeitlicher Aufwand von 2.960 Minuten, also ca. 49 Stunden (das entspricht etwa 6 Arbeitstagen). Damit wäre voraussichtlich mit Gebühren im mittleren dreisteiligen Bereich zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen