Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ( IFG) gestellten Antrag vom 15. Mai 2018
ergeht folgender
Teilbescheid:
1. Ich gebe Ihrem Antrag vom 15. Mai 2018 statt, soweit die Angaben des Jahres 2017
betroffen sind.
2. Soweit Ihrem Antrag durch diesen Teilbescheid entsprochen worden ist, wird keine
Gebühr erhoben.
3. Die Entscheidung über Ihren Antrag im Übrigen und über eine diesbezügliche Gebühr
bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
I.
Sie begehren unter Berufung auf das IFG die Zusendung von Informationen zu sämtlichen
meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Sundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz ( BMJV) während der 18. Wahlperiode mit Bezug
zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
Art des Geschenkes
Wert
Verwendung.
Mit der Schwärzung personenbezogener Daten heben Sie sich einverstanden erklärt.
II.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden
des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Anbei übersende ich Ihnen die erbetenen Informationen aus dem Jahr 2017.
Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMJV werden seit Januar 2017 elektronisch
erfasst, sodass Ihnen die Angaben für 2017 im Rahmen einer noch einfachen und damit
noch gebührenfreien Auskunft übersandt werden können.
III.
Soweit Sie darüber hinaus die entsprechenden Informationen über Geschenke seit Beginn
der 18. Wahlperiode bis zum 31. Dezember 2016 erbitten, muss das BMJV auf die hierzu
geführten Papierakten zurückgreifen, um Ihnen die erbetenen Informationen zur Verfügung
stellen zu können.
Ich informiere Sie - wie gewünscht - darüber, dass der Informationszugang insoweit gebührenpflichtig
sein wird.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zu rechenbare öffentliche Leistungen
nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und AuslasEITE3voN3
genverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV).
Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache
Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur
einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht.
Die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags in vorliegendem Umfang verursacht einen deutlich höheren
Verwaltungsaufwand und ist insoweit gebührenpflichtig. Die von Ihnen erbetenen Informationen
betreffen rund zwölf Aktenbände, die im Einzelnen durchgesehen werden müssen,
um die erbetenen Informationen zu identifizieren und in einer übermittlungsfähigen Form zu
sammeln. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
des gehobenen Dienstes dürfte mehr als zwölf Stunden betragen.
Der pauschale Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
IFG beträgt für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
45,00 EUR, vgl. Begründung zur IFGGebV. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG
wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. ln welcher Höhe Gebühren
im vorliegenden Fall daher tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend
festzustellen, da ich den bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand
erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermitteln kann. Der Gebührenrahmen
der hier anzuwendenden Nummer 1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis liegt
zwischen 30,00 und 250,00 EUR.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, bevor ich mit der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags
fortfahre, um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der Gebühren bereit sind und ob Sie - auch
in Ihrem Kosteninteresse - denAntrag insbesondere zeitlich eingrenzen möchten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Teilescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,
eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen