Sehr geehrter Herr Semsrott,
am 22.07.2020 wandten Sie sich mit folgender Bitte an die Senatskanzlei:
" Ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde in den Jahren 2018 und 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
- Art des Geschenkes
- Wert
- Verwendung"
Für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg gilt ein Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, das der Senat zuletzt in seiner Bekanntmachung über das Verbot und die ausnahmsweise zulässige Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 29.10.1019 konkretisiert hat.
Handlungsrahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatskanzlei ist darüber hinaus die Regelung der Senatskanzlei über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 19.12.2019, die ihrer besonderen Arbeitssituation, so z.B. bei der Pflege der internationalen Beziehungen, Rechnung trägt.
Gem. Ziff. 2.1.2 der Regelung der Senatskanzlei über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 19.12.2019 können Gastgeschenke, dabei handelt es sich um Geschenke, die im Rahmen der Pflege der internationalen Beziehungen übergeben werden, angenommen werden, sofern diese anschließend dem Staatsamt zur weiteren Verwendung (ggf. zur Aufbewahrung) übermittelt werden.
Im Zeitraum 2018 und 2019 wurde dem Staatsamt ein Geschenk, es handelt sich um eine Vase, zur Aufbewahrung übergeben. Der Wert der Vase ist nicht bekannt.
Gem. Ziff. 2.2.1 der o.a. Regelung ist die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten (bis 20 Euro pro Jahr und Geber) erlaubt, wenn die Ablehnung aus Gründen der Höflichkeit nicht in Betracht kommt. Diese Aufmerksamkeiten sind nicht meldepflichtig.
Mit freundlichen Grüßen