Vermerk
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschenkeverzeichnisse“
Kiel, 02.05.2019 Genehmigungsliste für die Staatskanzlei (Stand: 09.10.2014); zu Anhang 4 der Anti-Korruptionsrichtlinie Schleswig-Holstein: Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ Die Staatskanzlei fasst in dieser Genehmigungsliste zusammen, in welchen Fällen die Annahme von Belohnungen und Geschenken bzw. die Annahme eines Vorteils anläss- lich der Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter als allgemein genehmigt gelten. Die hiermit stillschweigend erteilte Zustimmung zur Annahme eines Vorteils er- setzt nicht die Antragspflicht zur Genehmigung einer Dienstreise. Sofern keine allgemeine Zustimmung nach dieser Genehmigungsliste vorliegt, ist eine Zustimmung zur Annahme vorab schriftlich zu beantragen. Bitte benutzen Sie das im Intranet hinterlegte Antragsformular. Als allgemein genehmigt gelten: 1. Die Annahmen von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden ge- ringwertigen Aufmerksamkeiten. Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben in ihrer Sitzung am 30.01.2006 eine Bagatellgrenze von 10,00 € beschlos- sen. 2. Einladungen an den Ministerpräsidenten und den Staatssekretär oder (in deren Vertretung) Abteilungsleitungen, soweit Repräsentationspflichten erfüllt werden. 3. Einladungen, wenn der dienstliche Anlass im Vordergrund steht und übliche und angemessene Bewirtung (z.B. Imbiss) gewährt wird. 4. Die Begleitung des Ministerpräsidenten bzw. des Staatssekretärs im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten (die von der Hausspitze gewünschte Begleitung im- pliziert die Teilnahme an Bewirtungen). 5. Einladungen der Anstalten des öffentlichen Rechts an Gewährträger und Verwal- tungsratsmitglieder. 6. Einladungen von Landes- oder Bundesbehörden. 7. Gastgeschenke und Bewirtung anlässlich der Betreuung einer Delegation. 8. Einladungen zum Rahmenprogramm anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung, bei denen die Verhältnismäßigkeit des dienstlichen Bezuges zum angebotenen Rahmenprogramm gewahrt ist. 9. Die Annahme von Gastgeschenken aus Anlass der dienstlichen Teilnahme an Konferenzen der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Län- der und der Konferenzen der Regierungschefinnen und Regierungschefs.