KorruptionsRiLi

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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Vorschrift Normgeber: Aktenzeichen: Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Gültig bis: Ministerium für Inneres, ländli- che Räume und Integration IV 156 26.11.2018 26.11.2018 01.01.2019 31.12.2023 Quelle: Gliede- rungs-Nr: Normen: Fundstelle: 4532.4 § 280 BGB, § 626 BGB, § 39 Beam- tStG, § 40 BeamtStG, § 41 Beam- tStG, § 42 BeamtStG, § 48 Beam- tStG, § 70 LBG, § 79 LBG, § 17 LDG, § 20 LDG, § 266 StGB, § 331 StGB, § 332 StGB, § 339 StGB Amtsbl SH 2018, 1160 Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Lan- desverwaltung Schleswig-Holstein" (Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkungen 1.2 Anwendungsbereich 2 Korruption 2.1 Begriff 2.2 Gesetzliche Regelungen 2.2.1 Strafrecht 2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht 2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche 2.4 Anzeichen für Korruption 2.5 Verhütung von Korruption 3 Maßnahmen in der Landesverwaltung 3.1 Personal 3.1.1 Diensteid/Gelöbnis 3.1.2 Personalauswahl und Begrenzung der Verwendungszeiten 3.1.3 Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.1.4 Verhaltenskodex 3.1.5 Aus- und Fortbildung 3.1.6 Führungsverantwortung 3.2 Weitere Regelungen 3.2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 3.2.2 Nebentätigkeiten 3.3 Kontrollmechanismen 3.3.1 Verbesserung der Abläufe 3.3.2 Dienst- und Fachaufsicht 3.3.3 Interne Revision 4 Vergaben 4.1 Rechtsanwendung 4.2 Vergaberechtliche Grundsätze 4.3 Nachprüfungsstellen 4.4 Vergabekammer 5 Datenschutz 6 Korruptionsverdacht 6.1 Unterrichtung 6.2 Ansprechstelle - Seite 1 von 14 -
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6.3 Zentrale Stelle Korruption 6.4 Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH) 6.5 Verhalten und Maßnahmen bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes 6.6 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden 7 Sponsoring 8 Inkrafttreten 9 Anlagen Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Richtlinie „Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein“ (Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.) Gl.Nr. 4532.4 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 51, S. 1160 Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 26. November 2018 – IV 156 – 1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkungen Diese Richtlinie dient dem Schutz des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Be- schäftigten im Umgang mit Korruptionsgefahren. Sie soll den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionspräventi- on und Korruptionsbekämpfung treffen zu können und enthält entsprechende Anregungen und Empfehlungen. Ziel ist es, künftig noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Die Zusammenfassung von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtli- nie dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte der Korruptionspräventi- on und -bekämpfung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Sie soll Diskussions- und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusst- sein zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Themen, die in der täglichen Praxis und im Bewusstsein viel- fach in den Hintergrund gerückt sind. 1.2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Landesbehörden. - Seite 2 von 14 -
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Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den öffentlichen Unter- nehmen des Landes und der Gebietskörperschaften wird empfohlen, die Richtlinie entsprechend anzuwenden. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwal- tungsaufgaben wahrnehmen. 2 Korruption 2.1 Begriff Der Begriff „Korruption“ ist nicht verbindlich definiert. „Korruption“ beinhaltet insbesondere folgende Kriterien: – Missbrauch einer amtlichen Funktion, einer vergleichbaren Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats – auf Veranlassung oder eigeninitiativ – Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) – Geheimhaltung bzw. Verschleierung dieser Machenschaften 2.2 Gesetzliche Regelungen 2.2.1 Strafrecht Das Strafrecht kennt keinen ausdrücklich so benannten Korruptionstatbestand, sondern sanktio- niert das damit verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Strafrechtlich relevante Korruptionsdelikte sind vor allem die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Oft gehen damit weitere Straftatbestände, sogenannte Be- gleitdelikte, wie Untreue (§ 266 StGB) oder Rechtsbeugung (§ 339 StGB) einher. Neben der Ver- hängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen (Anla- ge 1). 2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht - Seite 3 von 14 -
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Das Dienstrecht soll eine unparteiische, uneigennützige, unabhängige und gemeinwohlorientier- te Amtsausübung der Beamtinnen und Beamten gewährleisten. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, als Dienstvergehen geahndet. Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu. Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich führen bei Beamtinnen und Beamten grund- sätzlich zur Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen. Je nach Schwere des Falles können ar- beits- und dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung bzw. Entfernung aus dem Beam- tenverhältnis führen. Soweit materieller Schaden entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Be- schäftigten erhoben. Näheres zu den Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis sowie den Folgen von Pflichtverletzungen ist Anlage 2 zu entnehmen. 2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche Korruptionsgefährdet sind alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen besitzen und Entscheidungen mit einem materiellen oder imma- teriellen Wert für Dritte treffen; besonders betroffen sind solche Bereiche, in denen in erhebli- chem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden. Zu diesen Arbeitsgebieten gehören u.a. die Bereiche, die – Aufträge vergeben, – Fördermittel und Zuschüsse bewilligen, – über Genehmigungen, Gebote und Verbote entscheiden, – Abgaben und Gebühren festsetzen oder erheben, – öffentlich-rechtliche Verträge schließen, – andere Verwaltungsakte erlassen und - Seite 4 von 14 -
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– 2.4 Kontrolltätigkeiten ausüben. Anzeichen für Korruption Im Hinblick auf Korruptionsgefahren können eine Reihe von Indikatoren Warnsignale sein. Das ist besonders dann der Fall, wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger oder in Kombination mit anderen auftreten. Das Auftreten von Indikatoren lässt nicht zwangsläufig auf ein Fehlver- halten schließen, ihre Bewertung ist daher im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen. Die unterschiedlichsten Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Aufzählungen von Indikatoren nicht vollständig sein können. Beispielhaft sind zu nennen: Personenbezogene Indikatoren: – Unabkömmlichkeit (z.B. Verzicht auf Urlaub, Anwesenheit im Krankheitsfall) – häufiges Erledigen von Dienstgeschäften außerhalb der üblichen Dienstzeiten – Herausstellen von Attributen eines auffallenden Lebensstils – private Kontakte zu Antragstellerinnen, Antragstellern, Bieterinnen und Bietern – unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenänderung oder Umsetzung – persönliche Probleme Systembezogene Indikatoren: – Aufgabenkonzentration auf eine Person – an sich ziehen von Zuständigkeiten – Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschriften und Zuständigkeiten – fehlende Dokumentation von Entscheidungsbegründungen – auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellerinnen und Antragstellern - Seite 5 von 14 -
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– unterschiedliche Bewertung von Vorgängen, Missbrauch von Ermessensspielräumen Als sonstige Warnsignale gelten auch anonyme Hinweise, Gerüchte von außen, Andeutungen im Kollegenkreis. Diese Warnsignale bedürfen insbesondere auch zum Schutz der Betroffenen ei- ner sorgfältigen Prüfung, damit Missbrauch ausgeschlossen wird. Hilfestellung können die unter Ziffer 5 genannten Ansprechstellen geben. 2.5 Verhütung von Korruption Die Verhütung von Korruption muss da ansetzen, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird, wobei eine tatsächliche Einflussnahme schwer zu erkennen ist. So sind die Grenzen zwischen Kontaktpflege und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft flie- ßend. Deshalb müssen Präventionsmaßnahmen sehr früh einsetzen und mit besonderer Sorgfalt auf die Anzeichen für Korruption geachtet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass korruptionsbegünstigende Faktoren vermieden werden. Als korruptionsbegünstigende Faktoren gelten insbesondere mangelnde Dienst- und Fachaufsicht sowie fehlende interne Kontrollen. Diesen Faktoren muss im Rahmen der Führungsverantwor- tung und bei Einsatz von Kontrollmechanismen besondere Bedeutung beigemessen werden. 3 Maßnahmen in der Landesverwaltung 3.1 Personal 3.1.1 Diensteid/Gelöbnis Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales und wichtiges Instrument bei der Prä- vention und Bekämpfung von Korruption. Bei ihrem Eintritt in den Landesdienst sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese Richt- linie und auf das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder auf die Rechtslage bei Beschäf- tigten sowie Auszubildenden hinzuweisen. Gleiches gilt für die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und Strafbestimmungen. Der Hinweis auf die Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H. erfolgt bei der Ablegung des Diensteides bzw. der Verpflichtung. Der Empfang der Belehrung, des Merkblattes und des Verhaltenskode- xes ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Erklärung schriftlich zu bestätigen. Die Belehrung ist nach zwei Jahren zu wiederholen. - Seite 6 von 14 -
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3.1.2 Personalauswahl und Begrenzung der Verwendungszeiten Bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete Bereiche ist besondere Sorgfalt anzuwen- den. Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen ist ein Instrument zur Korruptionsprävention. Lange dienstliche Verwendungszeiten in korruptions- gefährdeten Bereichen können Verbindungen entstehen lassen, die unlautere Einflüsse erleich- tern. Es sollte auf begrenzte Verwendungszeiten hingewirkt werden. Für eine besonders ausge- prägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen. Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus personalwirtschaftlichen Gründen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. 3.1.3 Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales Instrument für die Verhütung und Be- kämpfung von Korruption. Die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Thema „Korruption“ offen anzusprechen und über Korruptionsgefahren zu diskutieren, muss gefördert werden. Eine Stärkung des Problem- und Verantwortungsbewusstseins bei den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern setzt eine Sensibilisierung voraus. Im Rahmen der Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht gibt es Informationsmög- lichkeiten, die Berücksichtigung finden sollen (z.B. im Rahmen von Mitarbeiter- und Referatsge- sprächen sowie Abteilungsrunden). 3.1.4 Verhaltenskodex Der beigefügte Verhaltenskodex (Anlage 3) soll alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ver- waltung des Landes Schleswig-Holstein auf Gefahren hinweisen, durch die sie ungewollt in Kor- ruption verstrickt werden können. Er soll auch Hilfestellung auf mögliche Reaktionen geben und Sicherheit verschaffen, um in angemessener Weise auf korruptionsverdächtige Vorkommnisse reagieren zu können. 3.1.5 Aus- und Fortbildung In der Aus- und Fortbildung ist genau wie in der täglichen Praxis die Auseinandersetzung mit Korruptionsgefahren erforderlich. Das Thema Korruption muss auch Teil der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sein. - Seite 7 von 14 -
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Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an entspre- chender Fortbildung teilzunehmen. Ziel ist es, Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum sachgerechten Umgang mit Gefährdungen und Verdachtsmomenten zu sensibilisieren. 3.1.6 Führungsverantwortung Vorgesetzte üben ihre Führungsverantwortung konsequent aus und achten auf Korruptionsin- dikatoren und korruptionsbegünstigende Faktoren. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption gerecht werden. Vorgesetzte haben beispielsweise die Möglichkeit, mit Hilfe von Personalgesprächen und Ziel- vereinbarungen Sachkontrollen wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Formalien der Ar- beitsabläufe und Dokumentationspflichten sind konkret zu definieren. Auch bei kooperativem Führungsstil können sich Vorgesetzte nicht ihrer Kontrollfunktion gegenüber ihren Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter entziehen. Vorgesetzte wirken auch darauf hin, dass die einen Korruptionsverdacht anzeigenden Beschäf- tigten nicht in eine Abseitsposition gedrängt werden. 3.2 Weitere Regelungen 3.2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Sowohl für Beamtinnen und Beamte (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 3 Abs. 2 TVöD, § 3 Abs. 3 TV-L) sowie für Auszubildende gilt das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Der Runderlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein (Bekannt- machung des Finanzministeriums vom 6. April 2010, Amtsbl. Schl.-H. S. 363) gibt dazu nähere Hinweise. Die Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ (Anlage 4) ermöglichen die Anwendung gleicher Maßstäbe in der Landesverwaltung bei der Zustimmung bzw. Ablehnung von Belohnun- gen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen auf Einla- dung Dritter. Die Annahme von Belohnungen, Aufmerksamkeiten, Begünstigungen und Geschenken kann ein Einfallstor für Korruption sein, denn der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksam- keiten zur Korruption ist oft fließend. Auf externe und produktbezogene kostenlose Schulungsangebote und Fortbildungen mit groß- zügiger Bewirtung ist grundsätzlich zu verzichten. Solche Schulungsangebote verfolgen oftmals das Ziel, auf Vergaben unter Ausschluss von Mitbietern einzuwirken. - Seite 8 von 14 -
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3.2.2 Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erle- digung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. In korruptionsgefähr- deten Bereichen ist bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzuwenden. Die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten finden sich in den §§ 40 und 41 des BeamtStG, den §§ 70 bis 79 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hoch- schulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO). Die Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht (Bekanntmachung des Ministerpräsiden- ten – Staatskanzlei – vom 21. September 2015, Amtsbl. Schl.-H. S. 1134) gelten nur für Beam- tinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 4 TV-L. 3.3 Kontrollmechanismen 3.3.1 Verbesserung der Abläufe Die dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben eine korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei. Geeignete Kontrollmechanismen sind auszubauen bzw. aufzubauen. Es muss sichergestellt sein, dass 3.3.2 – Transparenz gewährleistet ist und zwar so, dass Entscheidungen nachvollziehbar und ak- tenkundig begründet werden und – das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und verstärkt wird. Dienst- und Fachaufsicht Eine wirksame Korruptionsprävention setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt. - Seite 9 von 14 -
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Vorgesetzte kennen die Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs- und Vergabeverfah- ren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen infolge ihrer speziellen Funktion als beson- ders korruptionsgefährdet eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontak- te können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden. In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Voll- ständigkeit der Vorgänge besitzt größte Bedeutung. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen. Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regel- mäßigen Kontrollen zu verbinden. Auf die jeweiligen Anzeichen von Korruption ist zu achten. 3.3.3 Interne Revision Interne Revisionen sind u.a. ein Mittel zur Korruptionsprävention und sollen in allen Ressorts eingerichtet werden. Die Interne Revision dient der Unterstützung der Leitung der Ministerien und trägt zur Errei- chung eines effektiven, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei. Sie schafft im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln und die Geschäftsprozesse. Die Feststellungen und Empfehlungen der Internen Revision werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer Nachschau überprüft. 4 Vergaben 4.1 Rechtsanwendung Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Aus diesem Grund sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge strikt die Vorschriften des Haushalts- und Vergaberechts (wie GWB, VgV, Vergabe- und Vertragsordnungen sowie das Landesvergaberecht) anzuwenden. 4.2 Vergaberechtliche Grundsätze - Seite 10 von 14 -
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