Geschlechterverteilung in der Polizei NRW

- Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter in der Polizei NRW, unterteilt in Polizeibeamt*innen und Regierungsbeschäftigte insgesamt
- Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Direktionen (GE, K, V, ZA)
- Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Verwendung im Wach- und Wechseldienst, in der Bereitschatspolizeihundertschaft und den Spezialeinheiten
- Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Laufbahngruppe 2.1 und 2.2

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2020
  • Frist
    24. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Gerta Vossenkuhl
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Gerta Vossenkuhl
Betreff
Geschlechterverteilung in der Polizei NRW [#187209]
Datum
22. Mai 2020 07:14
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter in der Polizei NRW, unterteilt in Polizeibeamt*innen und Regierungsbeschäftigte insgesamt - Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Direktionen (GE, K, V, ZA) - Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Verwendung im Wach- und Wechseldienst, in der Bereitschatspolizeihundertschaft und den Spezialeinheiten - Aufstellung über die Verteilung der Geschlechter von Polizeibeamt*innen der Polizei NRW nach Laufbahngruppe 2.1 und 2.2
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 187209 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Gerta Vossenkuhl
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl Sehr geehrte Frau …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl
Datum
28. Mai 2020 09:00
Status
Warte auf Antwort
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13,1 KB


Sehr geehrte Frau Vossenkuhl, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Dieser wird unter dem Aktenzeichen 432-30.01 Vossenkuhl geführt. Für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen beabsichtige ich, Gebühren entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben. Voraussichtlich werde ich Gebühren in Höhe von 50,00 - 100,00 Euro erheben. Die endgültige Höhe der Gebühren wird erst nach Abschluss der Aufbereitungsarbeiten feststehen. Ich bitte um Bestätigung, dass ich die Entscheidung über Ihren Antrag und den Gebührenbescheid an die von Ihnen angegebene Adresse übersenden kann. Freundliche Grüße
Gerta Vossenkuhl
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl [#187209] Sehr…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Gerta Vossenkuhl
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl [#187209]
Datum
28. Mai 2020 12:30
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich bin mit der Erhebung von notwendigen Gebühren im angegebenen Rahmen einverstanden. Der Bescheid kann an meine Adresse zugestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Gerta Vossenkuhl Anfragenr: 187209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187209 Postanschrift Gerta Vossenkuhl << Adresse entfernt >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl Sehr geehrte Frau …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 22. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Vossenkuhl
Datum
22. Juni 2020 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrte Frau Vossenkuhl, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 22. Mai 2020 begehrten Sie Informationen über die Geschlechterverteilung bei der Polizei NRW. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. In der Anlage übersende ich die aus den hier vorhandenen Informationen ermittelten Verteilungen der Geschlechter nach Beschäftigungsart bzw. Tätigkeitsbereich. Den Gebührenbescheid für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werde ich an die von Ihnen angegebene Adresse übersenden. Freundliche Grüße