Geschwindigkeit wichtiger als Verfügbarkeit?

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe den Entwurf der Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung gelesen und bin entsetzt, dass Geschwindigkeit das einzige Kriterium ist. Verfügbarkeit ist in meinen Augen viel wichtiger. Genaugenommen kann ein Anbieter optimieren, indem er das Internet ausfallen lässt statt es langsam zu machen - wie das bei Vodafone in Wolfartsweier gerade der Fall zu sein scheint - siehe https://blog.lindenberg.one/VodafoneKabelGate.

Welche Überlegungen hat die Bundesnetzagentur angestellt oder eingeholt um zu diesen Mindestanforderungen zu kommen? Welche Anforderungen haben die Telekommunikationskonzerne und insbesondere Vodafone beeinflusst?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Stabiles, dauerhaft verfügbares Internet ist wichtiger als maximale Bandbreite. Aber genau da versagt die von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebene Software. Mehr auf https://blog.lindenberg.one/VodafoneKab….

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
  • 2 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe den Entwurf der Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung gelesen u…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Geschwindigkeit wichtiger als Verfügbarkeit? [#244984]
Datum
30. März 2022 09:21
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe den Entwurf der Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung gelesen und bin entsetzt, dass Geschwindigkeit das einzige Kriterium ist. Verfügbarkeit ist in meinen Augen viel wichtiger. Genaugenommen kann ein Anbieter optimieren, indem er das Internet ausfallen lässt statt es langsam zu machen - wie das bei Vodafone in Wolfartsweier gerade der Fall zu sein scheint - siehe https://blog.lindenberg.one/VodafoneKabelGate. Welche Überlegungen hat die Bundesnetzagentur angestellt oder eingeholt um zu diesen Mindestanforderungen zu kommen? Welche Anforderungen haben die Telekommunikationskonzerne und insbesondere Vodafone beeinflusst? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg Anfragenr: 244984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244984/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>

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Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur - Vorgangsnummer 2022-03-31-0016 Vorgangsnummer 2022-03-31-0016/231a Bundesnetzagentur Sehr geeh…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Bundesnetzagentur - Vorgangsnummer 2022-03-31-0016
Datum
31. März 2022 08:29
Status
Warte auf Antwort
Vorgangsnummer 2022-03-31-0016/231a Bundesnetzagentur Sehr geehrter Herr Lindenberg, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres IFG-Antrages mit der von Ihnen bzw. dem Portal fragdenstaat.de vergebenen Anfragenummer 244984. Ihre diesbezügliche Nachricht ging am 30. März 2022, 09:22 Uhr, über die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> ein. Ihr Antrag wird hier unter der im Betreff genannten Vorgangsnummer bearbeitet. Wenn Sie Nachträge zu einem Vorgang haben, geben Sie nach Möglichkeit bitte auch die jeweilige Vorgangsnummer der Bundesnetzagentur an. Eine Zuordnung Ihrer Anfragen zum richtigen und vollständigen Themenstrang ist auf diese Weise am ehesten gewährleistet. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen