Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart

Von allen Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Ort und Zeitraum, sowie Anzahl der Fahrzeuge ohne und mit Geschwindigkeitsverstößen (bestenfalls gruppiert nach Schwere der Vergehen).
Bitte stellen Sie die Information in maschinenlesbarem Format zur Verfügung. Orientieren Sie sich dabei gerne an der Stadt Aachen
https://offenedaten.aachen.de/de/dataset/geschwindigkeitskontrollen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. September 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Von allen Geschwi…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart [#196651]
Datum
5. September 2020 12:32
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Von allen Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Ort und Zeitraum, sowie Anzahl der Fahrzeuge ohne und mit Geschwindigkeitsverstößen (bestenfalls gruppiert nach Schwere der Vergehen). Bitte stellen Sie die Information in maschinenlesbarem Format zur Verfügung. Orientieren Sie sich dabei gerne an der Stadt Aachen https://offenedaten.aachen.de/de/dataset/geschwindigkeitskontrollen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Die Bearbeitung wird einige …
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
WG: Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart [#196651]
Datum
8. September 2020 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Die Bearbeitung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb ich um etwas Geduld bitte. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 05. September 2020, …
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart [#196651]
Datum
7. Oktober 2020 08:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
GeschwindigkeitskontrollenEinsatzhundertschaft.xlsx
16,3 KB
image003.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 05. September 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten beigefügte Informationen. 2. Darüber hinaus wird der Antrag abgelehnt. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Gemäß § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sind amtliche Information grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Sie begehren Informationen von allen Geschwindigkeitskontrollen von Kfz in Stuttgart. Da Geschwindigkeitskontrollen in Stuttgart von mehreren Stellen, u.a. auch von der Polizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart), durchgeführt und unterschiedliche Daten erhoben werden, können die von Ihnen erbetenen Informationen nur zum Teil zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig davon sind wir nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen des Antragsstellers aufzubereiten oder zu erläutern. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, die nicht vorhandenen Informationen zu beschaffen. Darüber hinaus besteht auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Eine Offenlegung des Ortes könnte nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben. Aus diesem Grund werden keine Informationen zum Ort zur Verfügung gestellt. Mit freundlichen Grüßen