Geschwirrschwundstatistiken
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Ihrer Aussage in einem Facebook-Kommentar am 10. April 2019 („das stimmt: statistisch lässt sich der Tassenschwund tatsächlich belegen. Das studierendenWERK betreut insgesamt 21 Unis in Berlin und führt natürlich für jede einzelne Einrichtung eigene Statistiken.“, <https://www.facebook.com/StW.Bln/posts/2375799365772051?comment_id=2376072715744716&reply_comment_id=2376179235734064>) führt das Studierendenwerk Berlin Statistiken, in denen der Schwund an Tassen für jede betreute Berliner Hochschule aufgeführt ist.
Bitte senden Sie mir folgendes zu:
Die Statistiken des Studierendenwerk Berlin zum Schwund von Tassen und anderem Geschirr und Besteck, aufgeschlüsselt nach Hochschule und/oder Mensen, für die letzten 5 Jahre. Falls es keinen Mehraufwand bedeutet gerne auch für einen längeren Zeitraum.
Ich bitte um digitale Übersendung, gerne auch maschinenlesbar (bspw. als Excel- oder CSV-Dateien).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum14. April 2019
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17. Mai 2019
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