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Gesellschaftsvertrag der Autobahn GmbH

Den Gesellschaftsvertrag (GmbH) der "Autobahn GmbH", welche seit heute die Weiterentwicklung der deutschen BABs verantwortet.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Januar 2021
  • Frist
    6. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Gesellschaftsve…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesellschaftsvertrag der Autobahn GmbH [#207584]
Datum
1. Januar 2021 17:42
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Gesellschaftsvertrag (GmbH) der "Autobahn GmbH", welche seit heute die Weiterentwicklung der deutschen BABs verantwortet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207584 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207584/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht Betreff: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht
Datum
1. Februar 2021 13:07
Status
Warte auf Antwort
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht Bezug: Ihr Antrag vom 01.01.2021, hier eingegangen am 01.01.2021 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-696 IFG Datum: Berlin, 01.02.2020 Sehr <Information-entfernt> ich bestätige Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer E-Mail vom 01.01.2021. Sie beantragen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, Zugang zu folgenden Informationen: „Gesellschaftsvertrag (GmbH) der "Autobahn GmbH", welche seit heute die Weiterentwicklung der deutschen BABs verantwortet“ Ihr Antrag hat das Aktenzeichen SeIFG/286.2/1-696 IFG erhalten. Ich beabsichtige, Ihren Antrag nach § 9 Absatz 3 Variante 2 (IFG) abzulehnen. Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die angeforderte Information, die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages der "Die Autobahn GmbH des Bundes", können Sie im Internet über die Website des BMVI ( https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/iga-gesellschaftsvertrag.html ) abrufen. Da Sie Ihren Antrag online über das Portal frag-den-Staat gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie über einen Internetzugang verfügen und das Internet eine für Sie unproblematisch zugängliche Quelle ist. Zur abschließenden Bearbeitung des IFG-Antrages benötige ich Ihre ladungsfähige Postanschrift. Denn für die Bekanntgabe eines belastenden Bescheides und die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist ist eine klare Identifizierung der Antragstellerin/des Antragstellers notwendig, was unter der von Ihnen angegebenen Postanschrift nicht der Fall ist. Daher bitte ich unter Angabe dieses Aktenzeichens um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Postanschrift bis zum 26.02.2021. Sollte ich bis zu diesem Tag keine Rückmeldung erhalten, stelle ich das Verfahren ein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584] Sehr [geschwärzt], Sie haben eine …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584]
Datum
13. Februar 2021 15:39
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Sie haben eine Niete gezogen. <Information-entfernt> <Information-entfernt> ist ein Pseudonym, das ich für meine Schwester benutze. Ladungsfähige Anschrift: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Ich bitte Sie einen etwaigen Ablehnungsbescheid an die andere Adresse zu versenden, da ich mich derzeit nicht dort aufhalte. Hochachtungsvoll Anfragenr: 207584 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584] Sehr [geschwärzt], meine Informati…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584]
Datum
13. Februar 2021 15:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesellschaftsvertrag der Autobahn GmbH“ vom 01.01.2021 (#207584) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] im Auftrag für <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 207584 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584] Betreff: Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584]
Datum
18. Februar 2021 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Verfahrenseinstellung Bezug: Ihr Antrag vom 01.01.2021, Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-696 IFG Datum: Berlin, 18.02.2021 Sehr Antragsteller/in mit Schreiben vom 01.02.2021 baten wir für die abschließende Bearbeitung Ihrer IFG Anfrage um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Postanschrift. Trotz entsprechender Aufforderung haben Sie keine eindeutige ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Vielmehr erklären Sie mit Email vom 13.02.2021, dass Sie im Rahmen eines Pseudonyms handeln, teilen einen neuen Namen mit und geben hier wiederum zwei Adressen an, wovon eine den Namen des gemäß Ihrer eigenen Mitteilung verwendeten Pseudonyms trägt. Angabe von Klarnamen mit ladungsfähiger Adresse sind jedoch Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines IFG-Bescheides mit belastender Wirkung. Sie obliegenden hier einer Mitwirkungspflicht. Dieser sind Sie nicht nachgekommen. Aus den gesamten Umständen wird vielmehr ersichtlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, deren Mangel an Ernstlichkeit offensichtlich ist. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig, § 118 BGB. Demgemäß stelle ich das Verfahren hiermit ein. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584] Betreff: Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Zwischennachricht [#207584]
Datum
18. Februar 2021 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Verfahrenseinstellung Bezug: Ihr Antrag vom 01.01.2021 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-696 IFG Datum: Berlin, 18.02.2021 Sehr Antragsteller/in mit Schreiben vom 01.02.2021 baten wir für die abschließende Bearbeitung Ihrer IFG Anfrage um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Postanschrift. Trotz entsprechender Aufforderung haben Sie keine eindeutige ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Vielmehr erklären Sie mit Email vom 13.02.2021, dass Sie im Rahmen eines Pseudonyms handeln, teilen einen neuen Namen mit und geben hier wiederum zwei Adressen an, wovon eine den Namen des gemäß Ihrer eigenen Mitteilung verwendeten Pseudonyms trägt. Angabe von Klarnamen mit ladungsfähiger Adresse sind jedoch Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines IFG-Bescheides mit belastender Wirkung. Sie obliegenden hier einer Mitwirkungspflicht. Dieser sind Sie nicht nachgekommen. Aus den gesamten Umständen wird vielmehr ersichtlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, deren Mangel an Ernstlichkeit offensichtlich ist. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig, § 118 BGB. Demgemäß stelle ich das Verfahren hiermit ein. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.