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Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer

Die u. a. Fragen ergeben sich aus dem Endbericht des Evaluierungskomitees:
Evaluierung Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Februar 2013 EUROPARC
Deutschland e.V. Dem Bericht des Komitees liegt die Auswertung und Interpretation der
Eigenevaluierung des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer zugrunde.
Dieser Evaluierungsbericht beschreibt den gewünschten Soll-Zustand des Nationalparks
Niedersächsisches Wattenmeer und ist daher von zentraler Bedeutung für dessen weitere
Entwicklung. Die der Frage vorangestellten Seitennummern beziehen sich auf die
korrespondierenden Seiten im Evaluierungsbericht.
Frage:
S. 11/12
Es soll eine Nationalpark- und Weltnaturerbe gerechte Befahrensregelung des Nationalparkgebietes eingefordert werden. Dazu soll es eine Anpassung konkurrierender rechtlicher Grundlagen an die Nationalparkziele (z. B. Schifffahrtsrecht, Fischereirecht) geben. Eine neu formulierte Befahrensregelung ist von Niedersachsen 2017 bereits beim Bundesverkehrsministerium eingereicht worden.
a) Bitte erläutern Sie detailliert (Kartenmaterial, bereits formulierte Vorschläge für eine neue
Befahrensordnung), wie eine solche Befahrensregelung für den Bereich der ostfriesischen Inseln
aussieht. Stellen Sie dabei dar, welche Unterschiede es zur jetzigen Regelung gibt.
b) In welchen Bereichen konkret konkurriert das Schifffahrtsrecht mit den Nationalparkzielen?
c) In welchen Bereichen konkret konkurriert das Fischereirecht mit den Nationalparkzielen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Mai 2019
  • Frist
    25. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die u. a. Fragen erge…
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
26. Mai 2019 21:26
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die u. a. Fragen ergeben sich aus dem Endbericht des Evaluierungskomitees: Evaluierung Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Februar 2013 EUROPARC Deutschland e.V. Dem Bericht des Komitees liegt die Auswertung und Interpretation der Eigenevaluierung des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer zugrunde. Dieser Evaluierungsbericht beschreibt den gewünschten Soll-Zustand des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer und ist daher von zentraler Bedeutung für dessen weitere Entwicklung. Die der Frage vorangestellten Seitennummern beziehen sich auf die korrespondierenden Seiten im Evaluierungsbericht. Frage: S. 11/12 Es soll eine Nationalpark- und Weltnaturerbe gerechte Befahrensregelung des Nationalparkgebietes eingefordert werden. Dazu soll es eine Anpassung konkurrierender rechtlicher Grundlagen an die Nationalparkziele (z. B. Schifffahrtsrecht, Fischereirecht) geben. Eine neu formulierte Befahrensregelung ist von Niedersachsen 2017 bereits beim Bundesverkehrsministerium eingereicht worden. a) Bitte erläutern Sie detailliert (Kartenmaterial, bereits formulierte Vorschläge für eine neue Befahrensordnung), wie eine solche Befahrensregelung für den Bereich der ostfriesischen Inseln aussieht. Stellen Sie dabei dar, welche Unterschiede es zur jetzigen Regelung gibt. b) In welchen Bereichen konkret konkurriert das Schifffahrtsrecht mit den Nationalparkzielen? c) In welchen Bereichen konkret konkurriert das Fischereirecht mit den Nationalparkzielen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an die zuständige Abteilung 2 weitergeleitet. Mit freundlich…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
27. Mai 2019 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an die zuständige Abteilung 2 weitergeleitet. Mit freundlichem Gruß
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 26. Mai 2019. Entschuldigen Sie bitte, dass Sie noch k…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
20. Juni 2019 12:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 26. Mai 2019. Entschuldigen Sie bitte, dass Sie noch keine Antwort erhalten haben. Ihre Anfrage zur Befahresreglung ist hier in Bearbeitung. Für das Antwortschreiben sind umfängliche Anlagen erforderlich. Hierzu eine Frage: Reicht es ihnen aus, wenn ich ihnen die Unterlagen ebenfalls per E-Mail zusende? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Beantwortung und Einrewichung der Unterlagen per…
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
22. Juni 2019 09:35
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Beantwortung und Einrewichung der Unterlagen per eMail reicht völlig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Juni 2019 09:35
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches …
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
29. Juni 2019 18:23
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer“ vom 26.05.2019 (#146411) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf meine Mail vom 20.06.2019. Mit freundlichen Grüßen
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
1. Juli 2019 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf meine Mail vom 20.06.2019. Mit freundlichen Grüßen
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26.05.2019, mit der Sie um Auskunft zu Befahrens…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: AW: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001, hier Befahrensregelung niedersächsisches Wattenmeer [#146411]
Datum
1. Juli 2019 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26.05.2019, mit der Sie um Auskunft zu Befahrensfragen im Bereich des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer baten. Dabei verstehe ich Ihre Nachricht so, dass sich Ihr Auskunftsbegehren auf die dann unter den Buchstaben a – c benannten, konkreten Fragen richtet. Hierzu erlaube ich mir, Ihnen Folgendes zu erläutern: zu a) Die besonderen Befahrensregelungen für die Schifffahrt im Bereich der drei Wattenmeer-Nationalparke von Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen ergeben sich aktuell unverändert aus der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV). Diese Rechtsverordnung in Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beruht auf § 5 S.3 WaStrG. Die geltende Fassung der NPNordSBefV datiert im Wesentlichen aus 1992. Ihr Geltungsbereich bezieht sich auf die seinerzeitigen Abgrenzungen der Wattenmeer-Nationalparke, für Niedersachsen mit Stand 1986 und damit insbesondere ohne Berücksichtigung der seewärtigen Erweiterungen von 2010. Aufgrund der natürlichen Dynamik des Wattenmeeres mit sich verlagernden Prielen und Sänden besteht ein Anpassungsbedarf zudem für Lage und Zuschnitt der Robben- und Vogelschutzgebiete, wie sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2 NPNordSBefV festgesetzt wurden. Des Weiteren hat sich die Vollzugsfähigkeit einzelner Regelungen, insbesondere der sog. 3-Stunden-Regelung, als in der Praxis schwer handhabbar erwiesen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen auf eine Novellierungsinitiative verständigt und dem BMWI mit Schreiben vom 18.05.2017 als gemeinsamen Antrag Anpassungsvorschläge zur Änderung der NPNordSBefV übermittelt. In einem gemeinsamen Behördentermin Mitte 2018 mit Teilnehmern des BMVI, des BMU, der GWDS und Ländervertretern wurden die vorgeschlagenen Anpassungen erörtert und im Nachgang hierzu noch ergänzend begründet. Das weitere, eigentliche Novellierungsverfahren obliegt nunmehr dem BMVI. In diesem Rahmen wird sodann auch noch das zu Verordnungserlass übliche Beteiligungsverfahren unter Beteiligung von Verbänden sowie Fachkreisen erfolgen (vgl. §§ 62 Abs. 2, 47 Gemeins. GO der Bundesministerien). Ein Referentenentwurf o.ä. ist dem Land Niedersachsen nicht bekannt; auch besteht keine nähere Kenntnis zum Fortgang des Verfahrens im Übrigen. Die für Niedersachsen relevanten Änderungsvorschläge beruhen auf einem 2003 erarbeiteten Arbeitsstand, modifiziert nach Maßgabe der naturräumlichen Veränderungen und ergänzt um Gebiete zum Seegrasschutz. Dieser Arbeitsstand war das Ergebnis von sechs Gesprächsrunden 2002/2003 zwischen der Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“ und über 25 Wassersport- und Naturschutzverbänden sowie Behörden, aktualisiert im Rahmen weiterer drei Erörterungstermine mit Wassersportverbänden in Cuxhaven, Oldenburg und Wilhelmshaven in 2015/2016. Hierbei konnte über die weitaus meisten Anpassungsvorschläge Einigung zwischen den interessierten Beteiligten erzielt werden. Letzte verbliebene Konfliktpunkte sind im Rahmen des eigentlichen Verordnungsgebungsverfahrens zu lösen. Die konkrete Fassung einer novellierten Befahrensregelung liegt dem Land Niedersachsen nicht vor. Es existiert u.W. bisher auch kein vorläufiger Textentwurf, auch nicht in Teilen. Abweichungen zur gegenwärtigen Rechtslage können demnach nicht dargestellt und erläutert werden. Die von den Ländern angeregten Anpassungsvorschläge umfassen für Niedersachsen im Wesentlichen Folgendes, ohne dass über deren späteren Umsetzungsgrad eine Aussage (Prognose) getroffen werden könnte: · Anpassung des Geltungsbereichs der NPNordSBefV an die aktuellen Nationalparkgrenzen mit Ausnahme der im Fahrwasser der Jade bzw. im VTG „Terschelling – German Bight“ liegenden Flächen des Ruhezonengebiets I/51. · Einführung einer Trennlinie zwischen seewärtigem Außen- und küstennahen Innenbereich, um eine naturschutzfachlich sachgerechte und zugleich für die Verkehrsteilnehmer transparente Geschwindigkeitsregelung zu erreichen. Diese Trennlinie soll weitestgehend der Basislinie folgen und im seewärtigen Bereich höhere Geschwindigkeiten erlauben. · Vereinfachung durch Wegfall der in der Ruhezone (Zone I) des Nationalparks geltenden sog. 3-Stunden-Regelung (§ 4 Abs. 1 NPNordSBefV). Das bisherige Konzept der Befahrbarkeit drei Stunden vor und nach Hochwasser ist angesichts sich kleinräumig verschiebender Hochwasserzeiten schwierig und schwer vollzugsfähig. Der Schutzbedarf für die Tier- und Pflanzenwelt soll durch andere Regelungen aufgefangen werden, insbesondere durch die Anpassung der Robben- und Vogelschutzgebiete (zukünftig „Besondere Schutzgebiete“) und die Beschränkung von Funsportaktivitäten auf ausgewiesene Bereiche. · Die bisherigen Bezeichnungen „Seehundschutzgebiete“ und „Brut- und Mausergebiete der Vögel“ sollen zukünftig durch die einheitliche Bezeichnung „Besondere Schutzgebiete“ ersetzt werden. Tatsächlich überlagern sich die Schutzzwecke vielfach und sollten sich an weiteren Schutzgütern der Nationalparke orientieren können, z. B. dem Schutzaspekte „Seegras“. · Die Abgrenzung der Besonderen Schutzgebiete sollen an die jeweiligen Erfordernisse der besonders zu schützenden empfindlichen Naturgüter (Robben, rastende, mausernde oder überwinternde Vögel, Seegraswiesen) naturschutzfachlich aktualisiert angepasst werden, s. hierzu die anliegende Kartenübersicht, die bereits mehrfach der interessierten Öffentlichkeit erläutert wurde. Zur Klarstellung: Hierbei handelt es um keine amtliche Karte, sondern die Darstellung des Arbeitsstandes im Rahmen des Änderungsantrags der Länder. · Während ihrer Schutzzeiten (wie bisher 15.04. – bis 01.10. eines Jahres oder ganzjährig) sind die Besonderen Schutzgebiete grundsätzlich für ein Befahren außerhalb der Fahrwasser nach SeeSchStrO gesperrt. Zusätzlich sollen – neu – nicht durch Seezeichen gekennzeichnete traditionelle, zweckgebundene Fahrwasser innerhalb der Besonderen Schutzgebiete eingerichtet werden können. · Die Regelungen zu motorisierten Fun-/Trendsport-Fahrzeugen sollen um Regelungen zum Kitesurfen ergänzt werden. Hierzu sollen die auf Grundlage des NWattNPG ausgewiesenen Kitesurfgebiete übernommen werden. · Die allgemeine Geschwindigkeitsregelung soll zukünftig unterschiedlich für die Innen- und die – neu zu den Nationalparken hinzugekommenen – Außenbereiche gelten. Für die küstennahen Bereiche innerhalb der Trennlinie soll – wie bisher - eine Geschwindigkeit von 12 kn gelten. Neu hinzuzufügen ist für den Außenbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 16 kn in der Fläche. Das Gebiet der Ruhezone I/12 des Nationalparks nördlich der Verbindungslinie der in § 2 Abs. 2 Satz 2 NWattNPG angeführten Koordinaten soll keinen Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliegen. Die Geschwindigkeit in Fahrwassern außerhalb der Besonderen Schutzgebiete soll im Innenbereich zukünftig einheitlich 16 kn betragen. Im Außenbereich soll die Einrichtung von Korridoren möglich sein, auf denen abweichend von der allgemeinen Geschwindigkeitsregelung eine Geschwindigkeit von bis zu 24 kn durch das Wasser zulässig ist. In den Besonderen Schutzgebieten soll in den Fahrwassern nach SeeSchStrO eine Höchstgeschwindigkeit von 12 Knoten gelten. Außerhalb der Schutzzeiten soll außerhalb der Fahrwasser nach SeeSchStrO eine Geschwindigkeit von 8 Knoten nicht überschritten werden. Fläche Fahrwasser Besondere Schutzgebiete 8 kn 12 kn Innenbereich 12 kn 16 kn Außenbereich 16 kn 16 kn (Korridore 24 kn) · Einführung der Möglichkeit zur Einführung von zweckgebundenen Fahrwassern. Hierdurch soll insbesondere muskelbetriebenen Fahrzeugen die Querung großer Besonderer Schutzgebiete ermöglicht werden, soweit dies aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist, und die Befahrbarkeit traditioneller Wattfahrwasser, deren Kennzeichnung ggf. eingestellt würde und die damit nicht mehr Fahrwasser nach der SeeSchStrO wären, sichergestellt werden. zu b) Vor dem Hintergrund der Nationalparkziele und der gesetzlich bestimmten Schutzzwecke stellt die Seeschifffahrt eine Nutzergruppe dar, deren Belastungen naturverträglich auszugestalten sind. Dies folgt bereits aus §§ 24 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG wonach „alle Handlungen, die (…) zu einer nachhaltigen Störung führen können“, zu beregeln sind. Wesentliche Aspekte sind das Bedürfnis von Geschwindigkeitsbeschränkungen und nach Reduzierung von Unterwasserlärm. Ein Befahren und ggf. Trockenfallenlassen ermöglicht zudem eine flächenweit mögliche Anwesenheit von Menschen und Fahrzeugen an Orten, die ansonsten nicht erreich­bar wären. Eine Reduzierung der hiervon ausgehenden Störung durch Inanspruch­nahme weiter Flächen – insbesondere Vögel halten aufgrund ihres Fluchtverhaltens gewisse Abstände – erfordert allgemein eine Bündelung der Befahrensmöglichkeit und das Freihalten bestimmter Flächen. Insoweit wird auf die anliegende „Begründung für die beantragte Neufassung der NPNordSBefV“, die Erhaltungsziele des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie die Erläuterungen zum Tempolimit, zum Unterwasserlärm und zum Kitesurfen verwiesen. Insoweit treffen Befahrensregelungen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Schifffahrt und des Naturschutz, ohne in einem Konkurrenzverhältnis zu stehen. zu c) Im Zuge der geplanten Novellierung der Befahrensregelungen ist keine Änderung von fischereibezogenen Regelungen geplant. Mit dem Wegfall der sog. 3-Stunden-Regelung würde die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 NPNordSBefV entbehrlich. Das Befahren der Besonderen Schutzgebiete entsprechend dem jetzigen § 6 Abs. 2 NPNordSBefV soll unverändert bleiben. Anpassungen des NWattNPG zur Ausübung der Fischerei sind nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426] Sehr geehrt…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426]
Datum
18. Juli 2019 11:58
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer Anfrage vom 06. Juli 2019. Der von Ihnen vorgelegte Fragenkatalog ist so umfänglich und bedarf einer intensiven Bearbeitung, dass die von Ihnen gewünschte Bearbeitungszeit von 4 Wochen leider nicht eingehalten werden kann. Ich bitte daher um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426] Sehr geehrt…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426]
Datum
12. August 2019 17:14
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 06.07.2019 zur Entwicklung des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer. Die – wie angekündigt, auch urlaubsbedingt – späte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Wie ich Ihren Fragen entnehmen kann, liegt Ihnen der letzte Endbericht zur Evaluierung der deutschen Nationalparke durch Europarc Deutschland e.V. von 2013 vor. Dieser Evaluierungsbericht hatte die Aufgaben, die Managementqualität aller deutschen Nationalparke zu überprüfen und Hinweise zu geben, in welchen Bereichen die Nationalparke sich noch verbessern können. Diese Initiative erfolgte auf freiwilliger Basis, aber mit Unterstützung der Länder und des Bundes. Damit soll der Prozess der Qualitätserhaltung und -verbesserung in den deutschen Schutzgebieten gefördert werden. Direkte Verbindlichkeit oder gar Gesetzesqualität kommt den im Abschlussbericht formulierten Handlungsempfehlungen und Zielsetzungen nicht zu. Dies ist vorab zu betonen. Ihre Fragen möchte ich daher wie Folge beantworten: 1. Die Schutzzwecke des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer sind gesetzlich im Nationalparkgesetz bestimmt (§ 2 NWattNPG mit Verweis auf Anlagen 1, 4 und 5). Hier heißt es in Absatz 1: „In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. (…)“. Diese Formulierung, die das Ziel der „natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen“ hervorhebt, ist im Evaluierungsbericht als „Ist“-Beschreibung auch so wiedergegeben (S. 12); die von Ihnen zitierte leicht abgewandelte Formulierung ist dort als „Soll“ genannt. Maßgeblich bleibt die geltende Gesetzesfassung. Soweit das Nationalparkgesetz insbesondere bestimmte Nutzungsformen innerhalb des Nationalparks weiterhin zulässt, sind die betreffenden Managementfragen gesetzlich grundsätzlich gelöst. Die schließt nicht aus, die konkrete Umsetzung in die tägliche Verwaltungspraxis zu geben – für diesen Mechanismus hat sich der Gesetzgeber z.B. in Bezug auf die Nutzung der landeseigenen Flächen entschieden; so heißt es in § 26 NWattNPG: „Die Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen über die Nutzung der landeseigenen Flächen und die Einräumung von Nutzungsrechten treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße den Schutzzweck des Gesetzes.“ 2. Soweit der Evaluierungsbericht empfiehlt, den trilateralen „Wattenmeerplan“ in die Landesplanung zu integrieren (S. 13), soll dies zu einer konkreteren Ausführung planerischer Vorgaben führen. Beim Wattenmeerplan handelt es sich um eine politische Vereinbarung, die fachliche Empfehlungen aufnimmt, aber von den drei Wattenmeer-Anrainerstaaten anhand vorhandener Rechtsvorschriften und dann unter Beteiligung von Interessenverbänden umzusetzen ist. So ist der Landes-Raumordnungsplan materiell eine Rechtsverordnung, die nach Maßgabe eines durchlaufenen Beteiligungsverfahrens erlassen wird. Allerdings zeigt sich das Nationalparkgesetz i.V. mit den gesetzlichen Begleitinstrumenten (z.B. § 34 BNatSchG) sehr wohl als wirkungsvolles Schutzinstrument. 3. Dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer liegt gesetzlich ein Zonierungskonzept zugrunde, aus dem sich maßgeblich die Nutzungsmöglichkeiten ergeben. Soweit nutzungsfreie Anteile abgeschätzt wurden, dürfte dem – wie sich aus den Ausführungen auf S. 17/18 des Evaluierungsberichts ergibt – im Wesentlichen eine Größenberechnung der Ruhe- und Zwischenzonen in Abhängigkeit der tatsächlich erfolgenden Nutzungen, Beeinträchtigungen usw. zugrunde gelegt worden sein, abzüglich der mehr oder weniger insbesondere fischereimäßig genutzten Flächen. Eine flächenkonkrete Rechnung ist dazu nicht erstellt worden; die Angabe von 45 % wird aber ausdrücklich als ungefähre Größe bezeichnet und ist letztlich abgeschätzt. Im Hinblick auf konkrete Ziele einer ungenutzten Nationalparkfläche bleibt § 24 BNatSchG maßgeblich. Hiernach haben sich „Nationalparke (…) in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand [zu] befinden oder geeignet (… [zu sein]), sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.“ Dieses Kriterium erfüllt der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zweifelsohne. Soweit Kriterien der IUCN fordern, dass ein Flächenanteil von 75 % vorrangig dem Managementziel des Schutzgebiets dienen soll, handelt es sich hierbei um – rechtlich nicht bindende – Empfehlungen. Für maritim geprägte Schutzgebiete gilt gem. der für Deutschland erarbeiteten Qualitätskriterien insoweit ohnehin ein reduzierter Flächenanteil. Um sich einem unbeeinflussten Zustand weiter anzunähern, besteht insbesondere mit der Fischerei ein Dialog hinsichtlich möglicher Nutzungsreduzierung sublitoraler Flächen. Auf diesem Wege dürften bei Zugrundlegung eines Wertes von 45 % keine großen Bereiche mehr erforderlich sein, den geforderten nutzungsfreien Anteil des „überwiegenden Teils“ des Nationalparkgebiets mittelfristig zu erreichen. Im Übrigen wären insoweit insbesondere im Hinblick auf das Wattenmeer Ausnahmen denkbar (vgl. z.B. im Zuge der Novellierung des BNatSchG die Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks 16/12274 vom 17.03.2009, S. 62). Eine konkrete Ableitung für eine einzelne Insel und der Nutzungsmöglichkeit ihrer Flächen ist für diese Zielerreichung nicht möglich und naturschutzfachlich auch nicht sinnvoll; zu betrachten ist die gesamte Nationalparkfläche, an denen eine einzelne Insel teilweise nur einen geringen Anteil hat. Es ist diesseits nicht bekannt, dass es angestrebt wäre, die gesetzlich bestimmten Nutzungsmöglichkeiten auf den Inseln anzupassen. Aus den genannten Flächenbilanzen lässt sich eine solche Konsequenz auch nicht sinnvoll ableiten. Mit freundlichen Grüßen