Gesetz zu Auslandsehen

dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Bitte teilen Sie mir bitte den genauen Gesetzesartikel, das Gesetz oder die Verordnung der Behörden mit, welche vorschrieb, dass legale Auslandsehegatten in der Zeit von 01.04.2001 bis zum 30.09.2017 :
A)
unterschreiben mussten, dass diese nach Deutschem Recht nicht verheiratet gewesen sein sollen und also keine Ehegatten waren.
B)
als ledige einen Reisepass beantragen konnten ohne eine Straftat zu begehen. Nehmen Sie hierzu auch Bezug auf den bürgerlichen Status beider Ehegatten (Deutsch und EU-Unionsbürger) innerhalb der Europäischen Union.
C)
nennen Sie mir bitte die Stelle des Gesetzes in dem das Wort "gleichgeschlechtliche Ehe" im Deutschen Recht genannt wurde.
D)
welche die Schlechterstellung von Deutschen Unionsbürgern in Hinsicht auf ihre sexuelle Identität und sexuelle Orientierung im Unionsrecht bzw. Deutschen Recht rechtfertigt(e), wenn diese als gleichgeschlechtlichen Ehegatten einer Auslandsehe in den Europäischen Union leben.
E)
sich nicht auf bereits rechtskräftig und in Kraft getretenens Unionsrecht berufen konnten.
F)
Bitte nennen Sie mir auch den Gesetzestext, der es rechtfertigt, dass weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft oder ein Deutscher Richter ein unterschlagenes Beweismittel einer Instanz bzw. behörde nicht sicherstellen muss, wenn dies jedoch beantragt wurde.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist laut § 188 BGB informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
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Frank Bartz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: dies ist ein Ant…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
Gesetz zu Auslandsehen [#211560]
Datum
7. Februar 2021 20:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Bitte teilen Sie mir bitte den genauen Gesetzesartikel, das Gesetz oder die Verordnung der Behörden mit, welche vorschrieb, dass legale Auslandsehegatten in der Zeit von 01.04.2001 bis zum 30.09.2017 : A) unterschreiben mussten, dass diese nach Deutschem Recht nicht verheiratet gewesen sein sollen und also keine Ehegatten waren. B) als ledige einen Reisepass beantragen konnten ohne eine Straftat zu begehen. Nehmen Sie hierzu auch Bezug auf den bürgerlichen Status beider Ehegatten (Deutsch und EU-Unionsbürger) innerhalb der Europäischen Union. C) nennen Sie mir bitte die Stelle des Gesetzes in dem das Wort "gleichgeschlechtliche Ehe" im Deutschen Recht genannt wurde. D) welche die Schlechterstellung von Deutschen Unionsbürgern in Hinsicht auf ihre sexuelle Identität und sexuelle Orientierung im Unionsrecht bzw. Deutschen Recht rechtfertigt(e), wenn diese als gleichgeschlechtlichen Ehegatten einer Auslandsehe in den Europäischen Union leben. E) sich nicht auf bereits rechtskräftig und in Kraft getretenens Unionsrecht berufen konnten. F) Bitte nennen Sie mir auch den Gesetzestext, der es rechtfertigt, dass weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft oder ein Deutscher Richter ein unterschlagenes Beweismittel einer Instanz bzw. behörde nicht sicherstellen muss, wenn dies jedoch beantragt wurde. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist laut § 188 BGB informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 211560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211560/ Postanschrift Frank Bartz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz
Frank Bartz
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz zu Auslandsehen“ vom 07.02.2021 (#211560…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Gesetz zu Auslandsehen [#211560]
Datum
10. März 2021 07:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz zu Auslandsehen“ vom 07.02.2021 (#211560) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 211560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211560/ Postanschrift Frank Bartz << Adresse entfernt >>
Frank Bartz
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz zu Auslandsehen“ vom 07.02.2021 (#211560…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Gesetz zu Auslandsehen [#211560]
Datum
28. März 2021 10:09
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz zu Auslandsehen“ vom 07.02.2021 (#211560) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 211560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211560/ Postanschrift Frank Bartz << Adresse entfernt >>

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Frank Bartz
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz zu Auslandsehen“ vom 07.02.2021 (#21156…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Gesetz zu Auslandsehen [#211560]
Datum
25. September 2021 11:10
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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