Gesetz zur Regelung von Gemeineigentum
Art 15 GG benutzt den Begriff "Gemeineigentum". Wenn z.B. eine Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung in Gemeineigentum überführen will, nach welchen näheren Gesetzen wird das entstandene Gemeineigentum geregelt und verwaltet? (Nicht die Entschädigung interessiert mich, sondern die Verwaltung und Ausgestaltung des neu entstandenen Gemeineigentums). Ich gehe davon aus, dass nicht mehr der Bürgermeister und Gemeinderat als Vertreter der Gemeinde handeln, sondern ein eigens bestellter Verwalterrat für das Gemeineigentum. Nach welchem näheren Gesetz ist das geregelt. Bitte dieses Gesetz zusenden bzw. eine Quellenangabe dazu.
Anfrage abgelehnt
-
Datum13. Januar 2019
-
16. Februar 2019
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!