Gesetz zur Regelung von Gemeineigentum

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Art 15 GG benutzt den Begriff "Gemeineigentum". Wenn z.B. eine Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung in Gemeineigentum überführen will, nach welchen näheren Gesetzen wird das entstandene Gemeineigentum geregelt und verwaltet? (Nicht die Entschädigung interessiert mich, sondern die Verwaltung und Ausgestaltung des neu entstandenen Gemeineigentums). Ich gehe davon aus, dass nicht mehr der Bürgermeister und Gemeinderat als Vertreter der Gemeinde handeln, sondern ein eigens bestellter Verwalterrat für das Gemeineigentum. Nach welchem näheren Gesetz ist das geregelt. Bitte dieses Gesetz zusenden bzw. eine Quellenangabe dazu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Januar 2019
  • Frist
    16. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
Gerhard Streichert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Art 15 GG benutz…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Gerhard Streichert
Betreff
Gesetz zur Regelung von Gemeineigentum [#35776]
Datum
13. Januar 2019 16:58
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Art 15 GG benutzt den Begriff "Gemeineigentum". Wenn z.B. eine Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung in Gemeineigentum überführen will, nach welchen näheren Gesetzen wird das entstandene Gemeineigentum geregelt und verwaltet? (Nicht die Entschädigung interessiert mich, sondern die Verwaltung und Ausgestaltung des neu entstandenen Gemeineigentums). Ich gehe davon aus, dass nicht mehr der Bürgermeister und Gemeinderat als Vertreter der Gemeinde handeln, sondern ein eigens bestellter Verwalterrat für das Gemeineigentum. Nach welchem näheren Gesetz ist das geregelt. Bitte dieses Gesetz zusenden bzw. eine Quellenangabe dazu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gerhard Streichert <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gerhard Streichert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Streichert

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 46/2019 Sehr geehrter Herr Streichert, mit Ihrer E-Mail vom 13. Januar 2019 haben Sie…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Gesetz zur Regelung von Gemeineigentum -
Datum
18. Januar 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 46/2019 Sehr geehrter Herr Streichert, mit Ihrer E-Mail vom 13. Januar 2019 haben Sie um Auskunft gebeten, wer das nach Artikel 15 Satz 1 GG entstandene Gemeineigentum verwaltet. Des Weiteren haben Sie um Mitteilung gebeten, welches Gesetz die Verwaltungs-/Vertretungsbefugnis bei Gemeineigentum regelt. Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen