„Gesetzes“-Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App gemäß Art. 35 (10) DSGVO

Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren vor dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Dies gilt demnach auch für die bereits von vielen Bundesländern eingekaufte Luca-App zur Umsetzung der Kontaktspeicherung gemäß der jeweils lokalen Corona-Verordnungen. Da diese App zusehends explizit von Landesregierungen genannt und gekauft wurde, ist gemäß Art. 35 (10) DSGVO während des Erlasses dieser Rechtsgrundlage die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nötig. Insbesondere im Lichte der im DSK-Beschluss von 29.03.2021 genannten Risiken, die vom Hersteller bislang nur „teilweise behandelt“ worden sind und weswegen die „DSK […] das Unternehmen dennoch auf[fordert], weitere Anpassungen an dem System vorzunehmen“ ist die Erstellung unserer Ansicht nach dringend geboten. Gemäß Informationsfreiheitsgesetz erfragen wir auf diesem Wege zunächst zwei Dinge:

1) Wann wurde eine angemessene und gültige DSFA erstellt?
2) Wenn noch keine DSFA erstellt wurde, fragen wir nach den Gründen für das Unterlassen und wenn ja, bitten wir um Zusendung dieser DSFA, sowie der Information, ob diese veröffentlicht werden kann oder wenn das nicht der Fall ist, warum nicht.

Darüber hinaus fragen wir:
3) Inwiefern wurde durch die DSK geprüft, ob weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App existieren, so wie es laut Art. 5 (1) lit. c) DSGVO rechtlich geboten wäre und wodurch der Einsatz der Luca-App dann datenschutzrechtlich (Art. 25 (1) DSGVO) sogar unzulässig, weil nicht erforderlich, wäre? Wenn eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat: Warum nicht? Falls sie stattgefunden hat, hätten wir gern die Dokumentation dieser Überlegungen. Die DSK-Stellungnahme selbst fordert nur den Gesetzgeber auf, obiges zu prüfen, lässt aber offen, was der eigene Informationsstand ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 26 Follower:innen
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Art. 35 DSG…
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
„Gesetzes“-Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App gemäß Art. 35 (10) DSGVO [#217046]
Datum
30. März 2021 21:06
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren vor dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Dies gilt demnach auch für die bereits von vielen Bundesländern eingekaufte Luca-App zur Umsetzung der Kontaktspeicherung gemäß der jeweils lokalen Corona-Verordnungen. Da diese App zusehends explizit von Landesregierungen genannt und gekauft wurde, ist gemäß Art. 35 (10) DSGVO während des Erlasses dieser Rechtsgrundlage die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nötig. Insbesondere im Lichte der im DSK-Beschluss von 29.03.2021 genannten Risiken, die vom Hersteller bislang nur „teilweise behandelt“ worden sind und weswegen die „DSK […] das Unternehmen dennoch auf[fordert], weitere Anpassungen an dem System vorzunehmen“ ist die Erstellung unserer Ansicht nach dringend geboten. Gemäß Informationsfreiheitsgesetz erfragen wir auf diesem Wege zunächst zwei Dinge: 1) Wann wurde eine angemessene und gültige DSFA erstellt? 2) Wenn noch keine DSFA erstellt wurde, fragen wir nach den Gründen für das Unterlassen und wenn ja, bitten wir um Zusendung dieser DSFA, sowie der Information, ob diese veröffentlicht werden kann oder wenn das nicht der Fall ist, warum nicht. Darüber hinaus fragen wir: 3) Inwiefern wurde durch die DSK geprüft, ob weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App existieren, so wie es laut Art. 5 (1) lit. c) DSGVO rechtlich geboten wäre und wodurch der Einsatz der Luca-App dann datenschutzrechtlich (Art. 25 (1) DSGVO) sogar unzulässig, weil nicht erforderlich, wäre? Wenn eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat: Warum nicht? Falls sie stattgefunden hat, hätten wir gern die Dokumentation dieser Überlegungen. Die DSK-Stellungnahme selbst fordert nur den Gesetzgeber auf, obiges zu prüfen, lässt aber offen, was der eigene Informationsstand ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak Anfragenr: 217046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217046/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)

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Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-780/008 II#0748 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati…
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-780/008 II#0748
Datum
15. April 2021 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-780/008 II#0748 Sehr geehrter Herr Rehak, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen