Gesetzesänderung § 256 SGB V

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Im Referentenentwurf zur bereits erfolgten Gesetzesänderung heisst es:

" Die Pflicht der Zahlstellen von Versorgungsbezügen nach § 229, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (sogenanntes Zahlstellenverfahren) gilt bisher nur für Versicherungspflichtige, die eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Bezug von Versorgungsleistungen nach § 229 ist jedoch zunehmend nicht an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt."

Ich bitte darum mir, die der Behauptung, dass der Bezug von Versorgungsleistungen zunehmend nicht an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt sei, zugrunde liegenden Belege zugänglich zu machen.

Bitte teilen Sie mir auch mit, falls bekannt, um wieviele Fälle der Bezug von Versorgungsleistungen bei nicht zeitgleichem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitverlauf angestiegen ist.

Ich bitte auch darum zu benennen wer initiativ für diese Gesetzesänderung verantwortlich ist.(Verbände, Behörden ect.)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Referentenentwur…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzesänderung § 256 SGB V [#159702]
Datum
24. Juli 2019 09:32
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Referentenentwurf zur bereits erfolgten Gesetzesänderung heisst es: " Die Pflicht der Zahlstellen von Versorgungsbezügen nach § 229, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (sogenanntes Zahlstellenverfahren) gilt bisher nur für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Bezug von Versorgungsleistungen nach § 229 ist jedoch zunehmend nicht an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt." Ich bitte darum mir, die der Behauptung, dass der Bezug von Versorgungsleistungen zunehmend nicht an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt sei, zugrunde liegenden Belege zugänglich zu machen. Bitte teilen Sie mir auch mit, falls bekannt, um wieviele Fälle der Bezug von Versorgungsleistungen bei nicht zeitgleichem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitverlauf angestiegen ist. Ich bitte auch darum zu benennen wer initiativ für diese Gesetzesänderung verantwortlich ist.(Verbände, Behörden ect.) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlich…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gesetzesänderung § 256 SGB V [#159702]
Datum
24. Juli 2019 10:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juli 2019, mit der Sie sich nach den Hintergrün…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gesetzesänderung § 256 SGB V [#159702]
Datum
5. August 2019 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juli 2019, mit der Sie sich nach den Hintergründen einer Neuregelung zum sog. Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen erkundigen. Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) wurde der § 256 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung ab 1. Juli 2019 insofern geändert, dass Zahlstellen von Versorgungsbezügen verpflichtet werden, die Beiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Zuvor beschränkte sich die direkte Zahlung auf solche Versorgungsbezugsempfänger, die der Versicherungspflicht unterliegen und neben den Versorgungsbezügen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Für Versorgungsbezugsempfänger, die nicht gleichzeitig eine solche Rente erhalten, war die Vorschrift nicht anwendbar. Bereits bei Einführung des Zahlstellenverfahrens standen Verwaltungsvereinfachung sowie Beitragssicherheit im Vordergrund. Da insbesondere auch wegen sukzessiven Anhebens des Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre der Bezug einer Altersrente und eines Versorgungsbezuges auseinanderlaufen können, hat der Gesetzgeber beschlossen, das Zahlstellenverfahren nicht länger an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu koppeln. Insofern waren im Gesetzgebungsverfahren die genauen quantitativen Veränderungen nicht entscheidungsrelevant. Die Initiative für das TSVG erfolgte von Seiten der Bundesregierung. Der Entwurf wurde als Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die von Ihnen angesprochene Regelung war bereits in diesem Entwurf enthalten. Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort zu einem besseren Rechtsverständnis beitragen. Mit freundlichen Grüßen