Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffiziente Leuchtmittel von April 2015

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im april 2015 gab es eine Gesetzesänderung die ineffiziente Leuchtmittel weiter verbieten sollte. Dieses Gesetz betraf auch die Quecksilberdampflampen.
- Bitte senden Sie mir die Entscheidungsgrundlagen aus denen dieses Gesetz entstand.
- Bitte senden Sie mir die Unterlagen, aus denen man die Gründe herauslesen und nachvollziehen kann, warum die veröffentlichte Information vom 26.03.2015 am 02.04.2015 erneut verändert worden sind.
- Bitte senden Sie mir die veröffentlichte Fassung vom 26.03.2015 und die spätere veröffentlichte Fassung vom 02.04.2015 zu.
- Bitte senden Sie mir die Entscheidungsgrundlagen warum es eine verschiebung des inkrafttreten des Gesetzes auf den 13.04.2015 gab.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Februar 2017
  • Frist
    25. März 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im april 2015 gab es eine Gesetzesänderung die ineff…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffiziente Leuchtmittel von April 2015 [#20437]
Datum
21. Februar 2017 21:38
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im april 2015 gab es eine Gesetzesänderung die ineffiziente Leuchtmittel weiter verbieten sollte. Dieses Gesetz betraf auch die Quecksilberdampflampen. - Bitte senden Sie mir die Entscheidungsgrundlagen aus denen dieses Gesetz entstand. - Bitte senden Sie mir die Unterlagen, aus denen man die Gründe herauslesen und nachvollziehen kann, warum die veröffentlichte Information vom 26.03.2015 am 02.04.2015 erneut verändert worden sind. - Bitte senden Sie mir die veröffentlichte Fassung vom 26.03.2015 und die spätere veröffentlichte Fassung vom 02.04.2015 zu. - Bitte senden Sie mir die Entscheidungsgrundlagen warum es eine verschiebung des inkrafttreten des Gesetzes auf den 13.04.2015 gab. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffi…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffiziente Leuchtmittel von April 2015 [#20437]
Datum
12. April 2017 16:07
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffiziente Leuchtmittel von April 2015“ vom 21.02.2017 (#20437) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer u.a. Anfrage darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Zuständig für die Gesetzes…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
WG: Gesetzesänderungen bezüglich verbot von ineffiziente Leuchtmittel von April 2015 [#20437]
Datum
21. April 2017 09:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer u.a. Anfrage darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Zuständig für die Gesetzesänderung war seinerzeit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWi. Dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung liegen die über die von Ihnen erwähnten Materialien nicht vor. Ich darf Sie deshalb bitten, sich unmittelbar an das BMWi zu wenden. Mit freundlichen Grüßen