Gesetzgebung § 11 8. f Tierschutzgesetz

Ich möchte Sie bitten, zu folgenden Ausführungen und Fragen Stellung zu nehmen.

Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) am - 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) unter 2. ein Antrag gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.

"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten."

Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Es geht mir hier um den Weg einer Gesetzgebung, die das Tierschutzgesetz und somit ein Bundesgesetz betrifft.

Erfolgte eine Gesetzesfolgenabschätzung? Wurden dementsprechende Verwaltungsvorschriften erstellt? Eine wirklich gute Rechtsetzung setzt zwingend voraus, Inhalte und Abläufe des Gesetzgebungsprozesses im vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahren zu kennen. Wie wurde hier verfahren? Wie ist gerade dieses Gesetz zu werten im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung?

Schlussendlich muss es für Büger/innen nachvollziehbar sein, aus welchen Motiven und Motivationen heraus eine Gesetzesänderung erfolgt und selbstverständlich auch, wer dafür verantwortlich ist!

Da es innerhalb des Landes Thüringen kein zuständiges Ministerium zu geben scheint, geht diese Anfrage ebenso an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

Ich möchte Sie und alle Beteiligten bitten, mir einen Ansprechpartner zu nennen, der meine berechtigten Fragen als Bürgerin dieses Landes auch beantworten kann.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    25. August 2018
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möch…
An Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Gesetzgebung § 11 8. f Tierschutzgesetz [#32258]
Datum
24. Juli 2018 13:48
An
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Sie bitten, zu folgenden Ausführungen und Fragen Stellung zu nehmen. Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) am - 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) unter 2. ein Antrag gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Es geht mir hier um den Weg einer Gesetzgebung, die das Tierschutzgesetz und somit ein Bundesgesetz betrifft. Erfolgte eine Gesetzesfolgenabschätzung? Wurden dementsprechende Verwaltungsvorschriften erstellt? Eine wirklich gute Rechtsetzung setzt zwingend voraus, Inhalte und Abläufe des Gesetzgebungsprozesses im vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahren zu kennen. Wie wurde hier verfahren? Wie ist gerade dieses Gesetz zu werten im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung? Schlussendlich muss es für Büger/innen nachvollziehbar sein, aus welchen Motiven und Motivationen heraus eine Gesetzesänderung erfolgt und selbstverständlich auch, wer dafür verantwortlich ist! Da es innerhalb des Landes Thüringen kein zuständiges Ministerium zu geben scheint, geht diese Anfrage ebenso an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Ich möchte Sie und alle Beteiligten bitten, mir einen Ansprechpartner zu nennen, der meine berechtigten Fragen als Bürgerin dieses Landes auch beantworten kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel

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Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Zuständigkeit TMASGFF, nicht TMIL 1) Abgabe TMASGFF mit Bitte um direkte Antwort an die Petentin 2) 64 zur Kenntn…
Von
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Betreff
WG: Gesetzgebung § 11 8. f Tierschutzgesetz [#32258]
Datum
25. Juli 2018 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Zuständigkeit TMASGFF, nicht TMIL 1) Abgabe TMASGFF mit Bitte um direkte Antwort an die Petentin 2) 64 zur Kenntnis Kopie Frau Göbel, Hesel Mit freundlichen Grüßen