Gesetzgebung § 11 8. f Tierschutzgesetz
Ich möchte Sie bitten, sich mit den folgenden Zeilen noch einmal auseinander zu setzen.
Von einem Vertreter des Bundeslandes Thüringen wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) am - 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) unter 2. ein Antrag gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.
Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.
Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...
Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -
Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".
Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.
Es geht mir hier um den Weg einer Gesetzgebung, die das Tierschutzgesetz und somit ein Bundesgesetz betrifft.
Erfolgte eine Gesetzesfolgenabschätzung? Wurden dementsprechende Verwaltungsvorschriften erstellt? Eine wirklich gute Rechtsetzung setzt zwingend voraus, Inhalte und Abläufe des Gesetzgebungsprozesses im vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahren zu kennen. Wie wurde hier verfahren? Wie ist gerade dieses Gesetz zu werten im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung?
Schlussendlich muss es für Büger/innen nachvollziehbar sein, aus welchen Motiven und Motivationen heraus eine Gesetzesänderung erfolgt und selbstverständlich auch, wer dafür verantwortlich ist!
Da es innerhalb des Landes Thüringen kein zuständiges Ministerium zu geben scheint, geht diese Anfrage ebenso an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
Ich möchte Sie und alle Beteiligten bitten, mir einen Ansprechpartner zu nennen, der meine berechtigten Fragen als Bürgerin dieses Landes auch beantworten kann.
Information nicht vorhanden
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Datum24. Juli 2018
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25. August 2018
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