Gesetzgebung bei Vergehen von Polizeibeamten* im Dienst

je nach Umfrage geht mittlerweile ca. 2/3 der Bevölkerung davon aus "Anzeigen gegen Polizeibeamten bei Vergehen lohnt sich nicht. Zu oft verlaufen diese ergebnislos und bei Gerichtsverfahren werden gewalttätige Beamte von dem Staatsapparat noch geschützt"

Schaut man sich die Statistik an, scheint diese Meinung nicht unbegründet.
Inzwischen wurde Deutschland bereits in der Pressefreiheit heruntergestuft, weil mittlerweile sogar Journalisten von Beamten angegriffen werden. Selbst die UN möchte Stellungsnahmen zu dem Verhalten der deutschen Polizei.
Auch der aktuelle Fall von Sven W., der Opfer von Polizeigewalt auf dem Kölner CSD wurde, zeigt selbst bei schwersten nachgewiesenen Vergehen bleiben Polizisten ohne Konsequenzen weiter im Dienst.

Dies lässt die Fragestellung aufkommen, ist das aktuelle Strafmaß bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst noch ausreichend oder bedarf es einer Überarbeitung.

Meine Anfrage lautet daher:

Wann und wie wurde das letzte Mal die Gesetzgebung bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst verändert und verschärft.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzgebung bei Vergehen von Polizeibeamten* im Dienst [#228236]
Datum
11. September 2021 23:32
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
je nach Umfrage geht mittlerweile ca. 2/3 der Bevölkerung davon aus "Anzeigen gegen Polizeibeamten bei Vergehen lohnt sich nicht. Zu oft verlaufen diese ergebnislos und bei Gerichtsverfahren werden gewalttätige Beamte von dem Staatsapparat noch geschützt" Schaut man sich die Statistik an, scheint diese Meinung nicht unbegründet. Inzwischen wurde Deutschland bereits in der Pressefreiheit heruntergestuft, weil mittlerweile sogar Journalisten von Beamten angegriffen werden. Selbst die UN möchte Stellungsnahmen zu dem Verhalten der deutschen Polizei. Auch der aktuelle Fall von Sven W., der Opfer von Polizeigewalt auf dem Kölner CSD wurde, zeigt selbst bei schwersten nachgewiesenen Vergehen bleiben Polizisten ohne Konsequenzen weiter im Dienst. Dies lässt die Fragestellung aufkommen, ist das aktuelle Strafmaß bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst noch ausreichend oder bedarf es einer Überarbeitung. Meine Anfrage lautet daher: Wann und wie wurde das letzte Mal die Gesetzgebung bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst verändert und verschärft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228236/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Anfrage v. 11.9.2021 Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-W…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage v. 11.9.2021
Datum
5. Oktober 2021 14:09
Status
Warte auf Antwort
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9,7 KB


Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 11. September 2021 stellten Sie die Frage, ob das Strafmaß bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst noch ausreichend sei oder einer Überarbeitung bedürfe. Sie begehren insoweit Auskunft darüber, wann und wie das letzte Mal die Gesetzgebung bei Vergehen von Polizeibeamten im Dienst verändert und verschärft wurde. Die Antwort auf die Frage nach entsprechenden Änderungen von Strafbestimmungen (Strafgesetzbuch) ist mittels einfacher Suche im Internet zu recherchieren und somit allgemein zugänglich, ein Anspruch auf Beantwortung im Rahmen des IFG NRW besteht daher nicht (vgl. § 5 Absatz 4 IFG NRW). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Ministerium des Innern keine originäre Zuständigkeit hinsichtlich des Strafgesetzbuches als Bundesgesetz hat. Freundliche Grüße

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AW: IFG-Anfrage v. 11.9.2021 [#228236] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Leider enthä…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage v. 11.9.2021 [#228236]
Datum
12. Dezember 2021 11:51
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Leider enthält diese allerdings keine Infos bezüglich meiner Anfrage. In den Zeiten von FakeNews wäre mir die Info von einer staatlicher Quelle lieber Antragsteller/in Es wäre super wenn Sie mir a. Einfach den Link zuschicken könnten b. Einfach das Datum mit den letzten Verschärfungen senden könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228236/