Gesetzgebungsmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, genauer zu § 615 S. 3 BGB

Die Materialien, die Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung waren,

auf die Prüfbitte des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 13.7.2001, unter Nummer 21 der Stellungnahme, zu finden auf S. 11, BT-Drs. 14/6857,

in der Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 21, zu finden auf S. 47 f., BT-Drs. 14/6857,

mit dem Vorschlag, besagten Gesetzentwurf um Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36a zu ergänzen, der dem bestehenden § 615 BGB einen Satz 3 anfügt, zu reagieren.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    9. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Materialien, …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzgebungsmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, genauer zu § 615 S. 3 BGB [#258728]
Datum
9. September 2022 13:32
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Materialien, die Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung waren, auf die Prüfbitte des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 13.7.2001, unter Nummer 21 der Stellungnahme, zu finden auf S. 11, BT-Drs. 14/6857, in der Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 21, zu finden auf S. 47 f., BT-Drs. 14/6857, mit dem Vorschlag, besagten Gesetzentwurf um Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36a zu ergänzen, der dem bestehenden § 615 BGB einen Satz 3 anfügt, zu reagieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258728 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258728/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 506/2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr An…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Gesetzgebungsmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, genauer zu § 615 S. 3 BGB [#258728]
Datum
30. September 2022 07:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 506/2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. September 2022 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Die von Ihnen angesprochene Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts datiert vom 31. August 2001 (Bundestagsdrucksache 14/6857). Der insoweit relevante Zeitraum Juni 2001 bis Ende August 2001 umfasst insgesamt 18 Aktenbände zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Die Beantwortung Ihrer Anfrage, ob in einem oder mehreren dieser Aktenbände Informationen/Dokumente zu dem von Ihnen angesprochenen Vorgang enthalten sind, erfordert eine vollständige Durchsicht dieser 18 Aktenbände. Hierfür entsteht nach erster Schätzung ein Arbeitsaufwand von mindestens fünf Stunden einer oder eines Beschäftigten des gehobenen oder höheren Dienstes. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird damit übertroffen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte im gehobenen Dienst beträgt 45 EUR, im höheren Dienst 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 15 und 125 EUR erhoben werden, Nummer 2.1 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Zugrundelegung des oben geschätzten Verwaltungsaufwands ergäbe sich bei einem Arbeitsaufwand von fünf Stunden rechnerisch eine Gebühr von 225 bis 300 EUR, so dass die obere Grenze von 125 EUR erreicht wäre. Sollte im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entstehen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, kann je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr von bis zu 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Davon gehe ich im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht aus. Vor diesem Hintergrund bitte ich ***bis zum 1. November 2022*** um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Nach Vorliegen dieser Erklärung erfolgt die weitere Bearbeitung Ihres Antrags. Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen gehört haben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Mit freundlichen Grüßen