Regionaldirektion Sachsen: 101/325 - 1409
Sehr
geehrtAntragsteller/in
bei der Beantwortung eines Antrages auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelt die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes:
"Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden."
Die persönliche Bekanntgabe an Sie als Antragstellerin ist bei der von Ihnen angegebenen E-Mail Adresse über die Plattform "
fragdenstaat.de" nicht gegeben. "
fragdenstaat.de" ist kein E-Mail Provider, weil "
fragdenstaat.de" nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Dies hat zur Folge, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie als Antragstellerin nicht erfolgen kann. Eine E-Mail Adresse, die dazu bestimmt ist, Informationen an die Plattform "
fragdenstaat.de" zu übermitteln, erfüllt nicht das Erfordernis einer zustellfähigen Adresse.
Zum Zwecke der Zustellung ist deshalb Ihre postalische Anschrift erforderlich oder die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (mit postalischer Anschrift).
Sobald diese Informationen vorliegen, wird Ihre Anfrage gern beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen