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gesetzlichen Richter entzogen wird

Anfrage an: Sozialgericht Berlin

Ist der Leitung des Sozialgerichtes
bekannt, dass die Verwaltung des Sozialgerichtes sich rechtswidrig und nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben , entsprechend weigert einen im Postfach : verwaltung(a)sg.berlin.de, sowie

pressestelle(a)sg.berlin.de
lagernden ein Antrag auf Einweilige Anordnung an die Einganregistratur weiterzuleiten , dass das Verfahren einer gerichtlichen Überprüfung durch den gesetzlichen Richter entzogen wird , dass hier hierbei um ein Justizgrundrecht, das in Art. 101 GG verankert ist, .nicht verfassungskonform verweigert wird?

Ist dem Leitung des Sozialgerichtes bekannt, dass maßgebliche Vorschriften wie die Zivilprozessordnung (§ 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO) ausdrücklich vorsehen, dass man bei Sozialgericht Gericht Schriftsätze wirksam per De-Mail einreichen kann, ist das in der Praxis dort kaum möglich.
Was hat die Gerichtsleitung konkret veranlasst, dass der Eilantrag seinen Bestimmungsort erreicht, den gesetzlichen Richter?

Bei dem Recht auf den gesetzlichen Richter handelt es sich um ein Justizgrundrecht. Seine Verankerung findet dieses in Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG.

Demnach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, ist das dem Justizsenator bekannt? .

Dasselbe Recht auf einen gesetzlichen Richter findet sich auch in §16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist das dem Justizsenator bekannt? .

Wann erfolgten die ersten Weisungen der Senatverwaltung / Justizsenator insoweit an die Verwaltung des Sozialgerichtes den Eilantrag zur Eingangsregistratur weiterzuleiten ?

Das Sozialgericht Berlin verweigert rechtlich und verfassungsrechtlich , europarechtlich bedenklich die eigene Bekanntgabe der De-Mail Adresse, das Sozialgericht deren Verwaltung verweist den Beschwerdeführer wiederholt, darauf dieser habe das Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP für das Einbringen von Klagen, Einstweiligen Rechtschutzanträgen zu nutzen, nicht das Verwaltungspostfach, nicht das Postfach der Pressestelle des Sozialgerichtes
Es läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG verwirklichte.
Es liegt bei der digitalen Zugangsbeschränkung beim Sozialgericht bei der Teilnahme deren hiervon faktisch ausgeschlossene arme und ältere Bevölkerungskreise beim Elektronischen Verwaltung und Gerichtspostfach deren Ausschluss beim Berliner Sozialgericht eine unionsrechtswidrige (mittelbare) Diskriminierung vorletztlich kann dies aber möglicherweise erst mal insoweit dahinstehen, weil es nicht auf etwaige subjektive "diskriminierende" Regelungsabsichten des nationalen Gesetzgebers, sondern einzig und allein auf den objektiven Regelungs- und Wirkungszusammenhang ankommen kann; anders gewendet:
Ob eine nationale Regelung Menschen im SGB XII und SGB II und Ältere durch digitalen Zugangsbeschränkung bei beim Elektronischen Verwaltung und Gerichtspostfach diskriminiert, sowie EU Bürger im Lande, ist ausschließlich danach zu beurteilen, wie ihre objektive Wirkung ist.
Deren objektive Wirkung ist diskriminierend
Eine Benachteiligungsabsicht des nationalen Gesetzgebers ist indes weder erforderlich noch relevant.
Dem Unterzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche konkrete diskriminierungsfreie digitale Teilnahme, Teilhabe, am Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP durch Bereitstellung und Zahlung der hierfür zwingend notwendigen und erforderlichen finanziellen Mittel in Euro, durch Leistungsgewährung und zu ermöglichen, weiter durch ein durch ein deutsches Sozialgericht verweigert

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Januar 2020
  • Frist
    19. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Sozialgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
gesetzlichen Richter entzogen wird [#174382]
Datum
17. Januar 2020 09:06
An
Sozialgericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist der Leitung des Sozialgerichtes bekannt, dass die Verwaltung des Sozialgerichtes sich rechtswidrig und nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben , entsprechend weigert einen im Postfach : verwaltung(a)sg.berlin.de, sowie pressestelle(a)sg.berlin.de lagernden ein Antrag auf Einweilige Anordnung an die Einganregistratur weiterzuleiten , dass das Verfahren einer gerichtlichen Überprüfung durch den gesetzlichen Richter entzogen wird , dass hier hierbei um ein Justizgrundrecht, das in Art. 101 GG verankert ist, .nicht verfassungskonform verweigert wird? Ist dem Leitung des Sozialgerichtes bekannt, dass maßgebliche Vorschriften wie die Zivilprozessordnung (§ 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO) ausdrücklich vorsehen, dass man bei Sozialgericht Gericht Schriftsätze wirksam per De-Mail einreichen kann, ist das in der Praxis dort kaum möglich. Was hat die Gerichtsleitung konkret veranlasst, dass der Eilantrag seinen Bestimmungsort erreicht, den gesetzlichen Richter? Bei dem Recht auf den gesetzlichen Richter handelt es sich um ein Justizgrundrecht. Seine Verankerung findet dieses in Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG. Demnach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, ist das dem Justizsenator bekannt? . Dasselbe Recht auf einen gesetzlichen Richter findet sich auch in §16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist das dem Justizsenator bekannt? . Wann erfolgten die ersten Weisungen der Senatverwaltung / Justizsenator insoweit an die Verwaltung des Sozialgerichtes den Eilantrag zur Eingangsregistratur weiterzuleiten ? Das Sozialgericht Berlin verweigert rechtlich und verfassungsrechtlich , europarechtlich bedenklich die eigene Bekanntgabe der De-Mail Adresse, das Sozialgericht deren Verwaltung verweist den Beschwerdeführer wiederholt, darauf dieser habe das Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP für das Einbringen von Klagen, Einstweiligen Rechtschutzanträgen zu nutzen, nicht das Verwaltungspostfach, nicht das Postfach der Pressestelle des Sozialgerichtes Es läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG verwirklichte. Es liegt bei der digitalen Zugangsbeschränkung beim Sozialgericht bei der Teilnahme deren hiervon faktisch ausgeschlossene arme und ältere Bevölkerungskreise beim Elektronischen Verwaltung und Gerichtspostfach deren Ausschluss beim Berliner Sozialgericht eine unionsrechtswidrige (mittelbare) Diskriminierung vorletztlich kann dies aber möglicherweise erst mal insoweit dahinstehen, weil es nicht auf etwaige subjektive "diskriminierende" Regelungsabsichten des nationalen Gesetzgebers, sondern einzig und allein auf den objektiven Regelungs- und Wirkungszusammenhang ankommen kann; anders gewendet: Ob eine nationale Regelung Menschen im SGB XII und SGB II und Ältere durch digitalen Zugangsbeschränkung bei beim Elektronischen Verwaltung und Gerichtspostfach diskriminiert, sowie EU Bürger im Lande, ist ausschließlich danach zu beurteilen, wie ihre objektive Wirkung ist. Deren objektive Wirkung ist diskriminierend Eine Benachteiligungsabsicht des nationalen Gesetzgebers ist indes weder erforderlich noch relevant. Dem Unterzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche konkrete diskriminierungsfreie digitale Teilnahme, Teilhabe, am Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP durch Bereitstellung und Zahlung der hierfür zwingend notwendigen und erforderlichen finanziellen Mittel in Euro, durch Leistungsgewährung und zu ermöglichen, weiter durch ein durch ein deutsches Sozialgericht verweigert
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 174382 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174382 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „gesetzlichen Richter entzogen wird“ [#174382] [#174382]
Datum
19. Februar 2020 08:27
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/174382 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil …hier nicht Verfassung konformes Handeln , EU Konventionsrechte angetastetet werden vorliegen, dürfte Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 174382.pdf Anfragenr: 174382 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174382
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