Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mails vom 07. Juni 2021 sowie 18. Juli 2021 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), in der Sie um Auskunft über Treffen mit dem Bundesverband Erdgas im BMU im Jahr 2019 nach dem Informationsgesetz des Bundes (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
Sie bitten in Ihrer Mail vom 18. Juli 2021 um „ das Datum der stattgefunden Treffen, um die Anfrage ggf. weiter zu präzisieren“.
Wir benötigen jedoch zunächst zumindest exemplarisch Themen, die Sie interessieren, um Ihre Anfrage im Haus an die betroffene(n) aktenführende(n) Stelle(n) zuleiten zu können und ermitteln zu können, ob solche Treffen stattgefunden haben.
Ich möchte Sie erneut darauf hinweisen, dass im BMU Vorgänge thematisch erfasst werden und zudem nicht vollständig für die Vergangenheit in digitaler Form vorhanden sind. Die elektronische Aktenführung ist erst seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 6 E-Government-Gesetz verpflichtend. Bezüglich Ihrem Verweis auf das IFG möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir Informationsanträge jeweils auf die einschlägige Rechtsgrundlage prüfen. Das UIG ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem IFG gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG. Aufgrund der Themen, für die unser Haus zuständig ist, ist der Großteil der Informationsanträge regelmäßig nach dem UIG zu bewerten, weswegen wir davon ausgehen, dass dies auch auf Ihre Anfrage zutrifft. Eine abschließende Bewertung kann jedoch erst nach Konkretisierung Ihrer Anfrage erfolgen.
Ich bitte Sie daher, den Antrag nochmals bis zum 24.08.2021 zu präzisieren. Insbesondere bitte ich Sie nochmals die folgende Frage zu Ihrem Antrag zu beantworten:
Sie fragen in Ihrem Antrag nach Gesprächen des BMU mit dem Bundesverband Erdgas im Zeitraum 2019. Welche Themen interessieren Sie hierbei, zumindest exemplarisch?
Hinweis: § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG lautet:
„ Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen. “
Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Präzisierung Ihres Antrags benötigen, stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen