Sehr
Antragsteller/in
auf Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ergeht folgender
B e s c h e i d:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Gründe:
I.
Unter Berufung auf das IFG stellten Sie folgenden Antrag:
„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Deutsche Post AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus."
Sie haben den Antrag im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt, die „
fragdenstaat.de“ und „
abgeordnetenwatch.de“ initiiert haben und durchführen. Die Kampagne umfasst derzeit insgesamt etwa 800 Anträge mit identischer Zielrichtung bei verschiedenen Bundesministerien. Auf der Webseite von „
fragdenstaat.de“ heißt es dazu:
„Mit der Kampagne ‚Lobbyregister selbst gemacht‘ können Sie bei Bundesministerien anfragen, ob dort Informationen zu Treffen mit einem Unternehmen oder Verband vorliegen. Wir haben insgesamt 800 Anfragen zu den größten Unternehmen und ihren wahrscheinlichsten Ansprechpartner:innen vorformuliert. Sie können entweder eine dieser Anfragen übernehmen oder eine eigene Anfrage erstellen. Die Anfragen werden dann automatisiert über unsere Plattform an das jeweilige Ministerium geschickt. Im Anschluss an die Aktion werden die Antworten der Ministerien als “selbstgemachtes Lobbyregister” online veröffentlicht.
Damit füllen wir eine Lücke im beschlossenen Lobbyregister. Lobbyist:innen müssen sich zwar künftig im Lobbyregister eintragen, wenn sie Kontakt zum Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen, allerdings müssen sie nicht offenlegen, wer ihre Gesprächspartner:innen sind. Die Öffentlichkeit erhält also keine Informationen darüber, mit welchen Abgeordneten oder Ministerien Verbände und Unternehmen sprechen und auf welche konkreten Gesetzesvorhaben und politischen Entscheidungsprozesse diese versuchen Einfluss zu nehmen.
Gerade die Angaben zu einzelnen Kontakten sind aber notwendig, um problematische Einflussnahme nachvollziehen zu können. Die nächste Regierungskoalition sollte daher das Lobbyregister verschärfen und eine Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten einführen. Wenn sie das nicht tut, wird sie künftig regelmäßig, nicht nur jetzt, sondern auch in der Zukunft, tausende Anfragen pro Jahr nach den Kontakten erhalten.“
Die Kampagne unterstützt Antragstellende im weiteren Verlauf, indem die von verschiedenen Ressorts versandten Zwischennachrichten teilweise auf der Homepage veröffentlicht werden. Den Antragstellenden wird unter ihrem Antrag eine standardisierte E-Mail-Antwort auf die Eingangsbestätigung und Zwischennachricht zur Verfügung gestellt, ebenso werden im Forum konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen gegeben.
II.
1. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 IFG) nach § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht vorliegend nicht.
a. Ihr Antrag ist Teil einer Kampagne, deren erklärtes Ziel es ist, die Bundesregierung zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne von „frag-den-staat“ und
abgeordnetenwatch.de“ einzurichten. Dies soll – wie angekündigt – durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren („in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr“) erreicht werden. Hierdurch soll eine funktionelle Überbelastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bundeswirtschaftsministeriums im Besonderen herbeigeführt werden, um die Bundesregierung auf diese Weise zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ entsprechend der Zielsetzung der Kampagne einzuführen. Ihr beantragter Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ist lediglich das Mittel zum Zweck auf dem Weg zum erklärten Ziel der Kampagne, die Bundesregierung durch die tausendfache Antragstellung zu überlasten und als Reaktion hierauf die Einführung eines Lobbyregisters im Sinne der Kampagne zu erwirken. Der Zweck Ihres Antrages liegt somit außerhalb des IFG.
b. Des Weiteren stellt der Antrag als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ durch die Verteilung der einzelnen Abfragen auf eine Vielzahl von Anträgen mit einer Vielzahl verschiedener Personen eine unzulässige Umgehung des Ablehnungsgrundes des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dar. Würden die Informationen gebündelt durch eine Person oder eine Organisation abgefragt, wäre diese Anfrage insbesondere an den Kriterien des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes zu messen und auf dieser Grundlage voraussichtlich abzulehnen. Durch die Aufspaltung des Antragsgegenstandes in eine Vielzahl einzelner Anträge wird dieser Ablehnungsgrund umgangen.
Ihr Antrag ist somit bereits aufgrund der vorgenannten Ausführungen abzulehnen.
c. Unabhängig davon ist Ihr Antrag abzulehnen, da es sich dabei um einen unbestimmten und damit unzulässigen Globalantrag handelt. Ihr Antrag erweist sich als zu unbestimmt, da er eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt vermissen lässt. Der Antrag lässt dementsprechend auch eine sachthemenbezogene Recherche im Aktenbestand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht zu. Es handelt sich vielmehr um einen Globalantrag, mit dem ohne inhaltliche bzw. thematische Bezugnahme ggf. bei der Behörde vorhandene Informationen abgefragt werden bzw. mit dem die Behörde ausgeforscht wird, ob überhaupt entsprechende Informationen vorhanden sind.
Der informationsfreiheitsrechtliche Auskunftsanspruch setzt indes einen Antrag voraus, der erkennen lässt, zu welchen Informationen ausgehend von einem konkreten Lebenssachverhalt der Zugang gewünscht ist. Das Antragserfordernis betrifft mithin nicht nur die Einleitung des Verfahrens, sondern fordert zugleich eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 IFG.
Im Auftrag
Dr. Neveling
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Sitz in Berlin erhoben werden.
Hinweis:
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs wird eine Gebühr von mindestens 30 Euro erhoben (Teil A Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Informationsgebührenverordnung).