Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMEL).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
7. Juni 2021 12:40
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMEL). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 222099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222099/ Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
7. Juni 2021 13:36
Status
Warte auf Antwort

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Nicht-öffentliche Anhänge:
DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf
188,6 KB
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Staat“ vom 07.06.2021 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, da die notwendigen Abstimmungsprozesse bedauerlicherweise noch nicht abgeschlossen …
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
14. Juli 2021 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, da die notwendigen Abstimmungsprozesse bedauerlicherweise noch nicht abgeschlossen werden konnten, benötigen wir für die Bearbeitung Ihres Antrags noch etwas mehr Zeit. Wir bitten diese Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0442 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag i…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
19. Juli 2021 18:24
Status
Az. 114-05111/0442 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht” über die Plattform fragdenstaat.de Folgendes mit: 1. Wenn Sie den Antrag als Privatperson, Stefan Wehrmeyer, stellen, benötige ich eine zustellungsfähige Adresse, die gewährleistet, dass Sie eine hinreichende und angemessene Möglichkeit der Kenntnisnahme des IFG-Bescheides haben. Dies ist bei der Geschäftsadresse eines Vereins nicht der Fall. Ich bitte daher in diesem Fall eine andere Adresse, beispielsweise Ihre Wohnanschrift, mitzuteilen. Wenn Sie den Antrag für den eingetragenen Verein Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stellen möchten, muss der IFG-Antrag durch den Vorstand als gesetzlichen Vertreter des Vereins gestellt werden oder Ihre Bevollmächtigung durch den Vorstand muss nachgewiesen werden. In diesem Fall bitte ich um einen IFG-Antrag des Vereins, vertreten durch den Vorstand, oder den Nachweis einer entsprechenden Vertretungsmacht für Sie. 2. Wir sehen den Antrag nach jetzigem Stand als zu unbestimmt an. Das Antragserfordernis nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG dient u. a. der inhaltlichen Begrenzung des Verfahrensgegenstandes. Ein Antrag ist zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes vermissen lässt. Eine Recherche im Akten- und Dokumentenbestand des BMEL kann ausschließlich themenbezogen erfolgen. Das beruht darauf, dass in den Registraturen des BMEL grundsätzlich themenbezogene Sachakten geführt werden. Eine elektronische Recherche über die Schlagworte „sämtliche Dokumente“, „im Zusammenhang mit Treffen“, „von Vertretern von …“, „im Jahr …“ führt zu keinem Ergebnis. Eine manuelle Suche ist unverhältnismäßig, da hierzu der komplette Aktenbestand des BMEL aus einem ein Jahr umfassenden Zeitraum Blatt für Blatt geprüft und ausgewertet werden müsste. 3. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Auch im Falle eines hinreichend bestimmten Antrags würde es sich voraussichtlich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handeln, da die von Ihnen angefragten Informationen durch eine umfangreiche Hausabfrage ermittelt werden müssten. Aufgrund des damit verbundenen Recherche- und Prüfaufwands in über 90 Organisationseinheiten und eines ggf. im Anschluss durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 IFG ist mit der Erhebung von Gebühren zu rechnen. Dies belegen die hiesigen Erfahrungen mit vergleichbaren Anträgen. Genauere Angaben zur Gebührenhöhe sind vorab nicht möglich, da der Verwaltungsaufwand erst nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt werden kann. Bislang sind keine Kosten entstanden. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder auf eine Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den Fachreferaten des BMEL. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 16.08.2021 um Konkretisierung Ihres Antrags und um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte mir bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. 4. Sofern Sie Ihren Antrag hinreichend konkretisieren und bereit sind, die ggf. anfallenden Gebühren zu tragen, bitte ich aufgrund der etwaigen Drittbetroffenheit des Weiteren um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG. 5. Ich weise darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen. Mögliche Ausschlussgründe, die Ihrem Antragsbegehren entgegenstehen könnten, sind eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, da das Ziel der Kampagne, Druck auf die Bundesregierung auszuüben ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen, vom Gesetzeszweck des IFG nicht gedeckt ist. Des Weiteren können der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Darüber hinaus könnte der Informationszugang zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) ausgeschlossen sein. Letzteres dürfte die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG nach sich ziehen. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19. Juli 2021. Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten nehme…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
4. August 2021 14:47
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19. Juli 2021. Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten nehme ich wie folgt Stellung: 1. Bezüglich Ihrer Nachfrage teile ich mit, dass ich die Anfrage als Privatperson und nicht für die Open Knowledge Foundation stelle. Ihren Einwand, dass Sie in diesem Fall eine zustellungsfähige Adresse benötigten, kann ich nicht nachvollziehen. Zum einen ist ausweislich der Gesetzesbegründung Schriftform für die Bescheidung des Antrags - auch für den Fall der Ablehnung - nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15). Insofern ist für mich bereits nicht ersichtlich, warum eine Kommunikation und Bescheidung via E-Mail nicht möglich sein soll. Darüber hinaus habe ich mit der Adresse Singerstraße 109, 10179 Berlin aber bereits eine zustellungsfähige Adresse angegeben. Bei der Adresse handelt es sich um die Anschrift meines Arbeitgebers, der Open Knowledge Foundation, von der das von mir gegründete Projekt FragDenStaat ein Teil ist. Es sind täglich Mitarbeitende der Open Knowledge Foundation im Büro, die Post öffnen und weiterleiten. Ich persönlich bin ebenfalls jede Woche dort. An mich adressierte Post erreicht mich dementsprechend sicher. Meine Name steht am Briefkasten, Sie können daher auch den "c/o"-Teil weglassen, wenn Ihnen das hilft. 2. Mein Antrag ist bestimmt genug. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht hoch sind. Antragsteller:innen kennen die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern wollen sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn 23). Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag hinreichend bestimmt. Ich habe angegeben, dass sich mein Informationsinteresse auf Gespräche mit dem Deutschen Bauernverband im Jahr 2019 bezieht. Dies ist ein klarer Antrag, der auch zeitlich eingeschränkt ist. Eine weitere - thematische - Eingrenzung bzw. Konkretisierung ist mir derzeit nicht möglich. Im Übrigen dürfte meine Anfrage einen Zeitraum beschreiben, der in Ihrem Haus digital erfasst und entsprechend strukturiert durchsuchbar ist. 3. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erscheint mir fernliegend (dazu gleich). Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. An meiner Anfrage halte ich jedenfalls fest. 4. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erscheint mir nicht naheliegend. Sollten die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erkläre ich mich hiermit ausdrücklich mit deren Schwärzung einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint nahezu ausgeschlossen. Es geht bei meiner Anfrage um Gespräche mit Vertreter:innen des Deutschen Bauernverbandes. Verbände können sich in aller Regel bereits nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. 5. Den Einwand, meine Anfrage sei rechtsmissbräuchlich, weise ich zurück: Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne “Lobbyregister selbst gemacht” gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt und es geht mir konkret um die Erlangung von Informationen zu Gesprächen mit dem Bauernverband. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung konkreter Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines “Lobbyregisters - selbstgemacht” zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. Soweit Sie sich im Übrigen pauschal auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, aus welchen Gründen welche Ausschlussgründe tatsächlich in Betracht kommen sollten. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 222099 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Stefan Wehrmeyer [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0442 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 04.08.2021. Sie gehen darin…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Deutscher Bauernverband (DBV) im Jahr 2019 [#222099]
Datum
6. September 2021 16:27
Status
Az. 114-05111/0442 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 04.08.2021. Sie gehen darin u. a. davon aus, dass Ihr Anliegen in unserem Haus digital erfasst und entsprechend strukturiert durchsuchbar ist. Wie ich Ihnen bereits in meiner Zwischennachricht vom 19.07.2021 mitgeteilt habe, ist dies gerade nicht der Fall. Eine Recherche im papierbasierten Akten- und Dokumentenbestand des BMEL kann ausschließlich themenbezogen erfolgen. Das beruht darauf, dass in den Registraturen des BMEL grundsätzlich themenbezogene Sachakten geführt werden. Eine elektronische Recherche über die Schlagworte „sämtliche Dokumente“, „im Zusammenhang mit Treffen“, „von Vertretern von …“, „im Jahr …“ führt zu keinem Ergebnis. Die von Ihnen angefragten Informationen müssten durch eine umfangreiche Hausabfrage ermittelt werden, was einen Recherche- und Prüfaufwand in über 90 Organisationseinheiten zur Folge hätte. Mittels einer manuellen Suche müsste der komplette Aktenbestand des BMEL aus einem ein Jahr umfassenden Zeitraum Blatt für Blatt geprüft und ausgewertet werden. Aus diesem Grund ist – wie bereits in meiner Zwischennachricht vom 19.07.2021 dargelegt – mit Gebühren im oberen Gebührenrahmen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie letztmalig, mir bis zum 13.09.2021 mitzuteilen, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen und zur Übernahme der voraussichtlich anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte bis zum 13.09.2021 keine Rückmeldung eingegangen sein, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht aufrechterhalten und eine weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen