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Gespräche mit E.ON SE im Jahr 2019

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von E.ON SE im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMU).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

János Turzinski
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
János Turzinski
Betreff
Gespräche mit E.ON SE im Jahr 2019 [#222806]
Datum
8. Juni 2021 17:51
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von E.ON SE im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMU). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen János Turzinski Anfragenr: 222806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222806/ Postanschrift János Turzinski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen János Turzinski
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Turzinski, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08. Juni 2021 an das Bundesministerium für Umwelt,…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Gespräche mit E.ON SE im Jahr 2019 [#222806] (Ticket: DP02-10145)
Datum
23. Juni 2021 13:23
Status
Anfrage abgeschlossen

BMU Lobbyregister

Das Ministerium bittet um eine Präzisierung, die nicht notwendig ist. Sie können dem Umweltministerium dies antworten:

Sehr geehrter Herr Turzinski, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08. Juni 2021 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), in der Sie um Auskunft und Übersendung sämtlicher Dokumente über Treffen mit Vertretern der E.ON SE im Jahr 2019 nach dem Informationsgesetz des Bundes (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Aus Ihrem Antrag lässt sich nicht eindeutig erkennen, welche Umweltinformationen Sie begehren. Ich kann Ihren Antrag in der vorliegenden Fassung inhaltlich noch nicht bearbeiten bzw. der/den betroffenen aktenführenden Stelle(n) im BMU zuleiten. Ich bitte Sie daher, den Antrag zu präzisieren. Insbesondere habe ich folgende Frage zu Ihrem Antrag: Sie fragen in Ihrem Antrag nach Gesprächen des BMU mit dem Unternehmen E.ON SE im Jahr 2019. Welche Themen interessieren Sie hierbei, zumindest exemplarisch? Hierbei möchte ich darauf hinweisen, dass im BMU Vorgänge thematisch erfasst werden und zudem nicht vollständig für die Vergangenheit in digitaler Form vorhanden sind. Hinweis: § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG lautet: "Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen." Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Präzisierung Ihres Antrags benötigen, stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
János Turzinski
Sehr << Anrede >> Ihre Nachricht hat mich erreicht. Mit dieser haben Sie mich aufgefordert, meinen An…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
János Turzinski
Betreff
AW: WG: Gespräche mit E.ON SE im Jahr 2019 [#222806] (Ticket: DP02-10145) [#222806]
Datum
5. Juli 2021 17:04
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Nachricht hat mich erreicht. Mit dieser haben Sie mich aufgefordert, meinen Antrag auf Informationszugang zu präzisieren. Eine weitere Präzisierung halte ich für rechtlich nicht erforderlich. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht hoch sind. Antragsteller*innen kennen die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern wollen sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn 23). Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag hinreichend bestimmt. Ich habe angegeben, auf welchen Zeitraum und welches Unternehmen sich mein informationsinteresse an geführten Gesprächen bezieht. Mit Blick auf das von Ihnen in Bezug genommene UIG sind hierbei sämtliche Inhalte im besagten Zeitraum geführter Gespräche von Belang, die Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG genannten Umweltbestandteilen aufweisen. Eine nähere Eingrenzung auf Themenfelder ist nicht geboten und ohne Kenntnis von Aktendeckeln und -systematik auch nicht möglich. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da mein Interesse wie gesagt auf sämtliche Gespräche des genannten - doch sehr überschaubaren - Zeitraums mit Bezug zu Umweltinformationen gerichtet ist. Schließlich weise ich Sie darauf hin, dass ich meinen Antrag nicht allein auf das UIG, sondern auch auf das IFG gestützt habe, sodass sich eine Subsumtion unter den Begriff der Umweltinformationen ggf. erübrigt, da sich der Informationszugangsanspruch nach IFG auf sämtliche amtlichen Informationen bezieht (§ 1 IFG). Im Übrigen dürfte meine Anfrage einen Zeitraum beschreiben, der in Ihrem Haus digital erfasst und entsprechend strukturiert durchsuchbar ist. Ich bitte Sie daher nun, meinen Antrag schnell zu bescheiden! Mit freundlichen Grüßen János Turzinski Anfragenr: 222806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222806/ Postanschrift János Turzinski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juni 2021 und 6. Juli 20…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juni 2021 und 6. Juli 2021, hier eingegangen per E-Mail über den Webservice fragdenstaat.de
Datum
30. Juli 2021 13:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen 0723/001-2021.0067 Sehr geehrter Herr Turzinski, vielen Dank für Ihre E-Mails vom 8. Juni 2021 und vom 6. Juli 2021, in denen Sie um Auskunft über Dokumente (u. a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von E.ON SE im Jahr 2019 in unserem Haus (BMU) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) baten. Zudem baten Sie um elektronische Zusendung der Dokumente und erklärten sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Wir behandeln Ihre Anfrage nach dem nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Das UIG ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Auf Ihren Antrag hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die gewünschte Information, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Referates, IK III 1 für die Abteilung IK (Internationales, Europa, Klimaschutz), fallen, durch die folgende schriftliche Auskunft zugänglich. Am 9. Mai 2019 fand ein Gespräch von Herrn Unterabteilungsleiter IK III (Unterabteilung für Klimaschutzpolitik) mit zwei Vertretern von E.ON SE im BMU statt. Im Übrigen kann Ihrem Antrag auf Zugang zu den von Ihnen gewünschten Umweltinformationen, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Referates - vorliegend Referat IK III 1 für die Abteilung IK - fallen, nicht entsprochen werden. Der Antrag muss daher für unseren Zuständigkeitsbereich abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beamtinnen und Beamten keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Speziell Vorlagen und interne Vermerke stellen ein zentrales Instrument der internen Meinungsbildung in einem Ministerium dar, in deren Kontext einzelne Beamte zu einer unbefangenen Information und Beratung in der Lage sein müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann jedoch alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und die den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient. Bei den betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im BMU durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Bürger und Öffentlichkeit an diesen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMU jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich zu beraten und eine Meinungsbildung im Haus herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten." Wenn Ihrem Informationsbegehren aus Ihrer Sicht mit dieser Auskunft nicht entsprochen wurde, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis sowie eine thematische Präzisierung Ihres Anliegens bis zum 27. August 2021. Die Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin einzulegen. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. Umweltinformationsgesetz
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. Umweltinformationsgesetz
Datum
2. August 2021 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,4 MB

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfrage (Treffen mit E.ON im BMU, 2019) 0723/001-2021.0067 Sehr geehrter Herr Turzinski, vielen Dank …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfrage (Treffen mit E.ON im BMU, 2019)
Datum
6. August 2021 23:02
Status
0723/001-2021.0067 Sehr geehrter Herr Turzinski, vielen Dank für Ihre E-Mails vom 8. Juni 2021 und 5. Juli 2021 [fragdenstaat.de #222806], in denen Sie um elektronische Zusendung von Dokumenten (u. a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern des Energieversorgungsunternehmens E.ON SE im Jahr 2019 im Bundesumweltministerium (BMU) bitten. Ich beantworte Ihre Anfrage, soweit die Abteilung S "Nukleare Sicherheit, Strahlenschutz" fachlich zuständig ist. Ihre Anfragen werden nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) behandelt. Dieses ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Meine Prüfung hat ergeben, dass im BMU keine Treffen stattgefunden haben, die den o. g. Kriterien Ihrer Anfrage entsprechen, soweit die Abteilung S fachlich zuständig ist. Wenn Ihrem Informationsbegehren aus Ihrer Sicht mit dieser Auskunft nicht entsprochen wurde, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis sowie eine thematische Präzisierung Ihres Anliegens innerhalb von 4 Wochen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim BMU, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder zu sonstigen Fragen benötigen, steht Ihnen die Arbeitsgruppe S III 2 gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen