Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 in Ihrem Haus.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 [#225588]
Datum
26. Juli 2021 21:14
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 in Ihrem Haus. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225588 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225588/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2021 Aktenzeichen: Z26…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
978IFG AW: Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 [#225588]
Datum
27. Juli 2021 15:01
Status
Warte auf Antwort

Antwortvorlage für Ihre Verwendung

Sie haben ggf. ein Schreiben zu Ihrer Anfrage per Post erhalten. Wir haben für Sie einen Antwortvorschlag vorbereitet.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2021 Aktenzeichen: Z26/286.2/1-978 IFG Sehr Antragsteller/in im Anhang übersende ich Ihnen eine Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Bitte beantworten Sie die Zwischennachricht unter Angabe des Aktenzeichens bis zum 10.08.2021. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: 1. Meinen …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 978IFG AW: Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 [#225588]
Datum
22. August 2021 09:01
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: 1. Meinen Antrag halte ich weiterhin aufrecht. Ich bitte daher das Verfahren fortzuführen. 2. Mein Antrag ist bestimmt genug. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht hoch sind. Antragsteller:innen kennen die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern wollen sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn 23). Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag hinreichend bestimmt. Ich habe angegeben, auf welches Jahr und auf welche Gespräche sich mein Informationsinteresse bezieht. Dies ist ein klarer Antrag, der auch zeitlich eingeschränkt ist. Eine weitere - thematische - Eingrenzung bzw. Konkretisierung ist mir nicht möglich. Mein Antrag bezieht sich auf sämtliche Sachthemen, zu denen Gespräche geführt wurden. Bezüglich der Auslegung der Begriffe “Vertreter”, “Treffen” und “in Ihrem Hause” teile ich mit, dass sowohl physische als auch digitale bilaterale Treffen mit sämtlichen - nicht nur organschaftlichen - Vertreter:innen gemeint sind. 3. Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne “Lobbyregister selbst gemacht” gestellt wurde. Ich weise darauf hin, dass es mir bei meiner Anfrage um die Erlangung der Information als solcher geht. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines “Lobbyregisters - selbstgemacht” zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. 4. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erscheint mir nicht naheliegend. Sollten die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erkläre ich mich hiermit ausdrücklich mit deren Schwärzung einverstanden. Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. 5. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis unter Angabe der voraussichtlichen Gebührenhöhe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225588 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225588/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2021, hier eingegange…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
978IFG AW: Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2019 [#225588]
Datum
26. Oktober 2021 15:33
Status
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2021, hier eingegangen am 27.07.2021 Aktenzeichen: Z26/286.2/1-978IFG Sehr Antragsteller/in im Anhang übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vorab per Mail zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen