Gespräche mit Lufthansa im Jahr 2020

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Lufthansa im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Lufthansa im Jahr 2020 [#222469]
Datum
7. Juni 2021 19:26
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

BKamt Lobbyregister

Sie haben vermutlich per Post eine Antwort vom Kanzleramt erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Lufthansa im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222469/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 Auf Grund hohem Aufkommen wird …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209
Datum
30. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
Auf Grund hohem Aufkommen wird sich die Antwort verzögern. Es wird auf mögliche Kosten hingewiesen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469] Sehr << Anr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Datum
8. Juli 2021 14:59
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222469/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 Vorwurf der rechtsmissbräuchlic…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209
Datum
30. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Nutzgung des IFG
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Sehr << Anr…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Datum
4. August 2021 19:01
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Sie beziehen sich dafür auf die Gesetzesbegründung und tragen vor, das Informationsfreiheitsgesetz solle ein individuelles Informationsinteresse befriedigen. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben ins Spiel gebrachte Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens erschließt sich ebenfalls nicht. Sollten in den von mir beantragten Unterlagen personenbezogene Daten vorhanden sein, erkläre ich mich mit deren Schwärzung hiermit ausdrücklich einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint abwegig. Interessenvertreter:innen werden in aller Regel bei Gesprächen in Ministerien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Soweit es um Gespräche mit Vertreter:innen von Verbänden als eingetragene Vereine geht, weise ich zudem darauf hin, dass sich diese in aller Regel nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen werden können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überhaupt tangiert sein sollten, haben Sie bisher nicht vorgetragen. Nichtsdestoweniger begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222469/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469] Bundesministerium…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Datum
5. August 2021 07:56
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr Antragsteller/in im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz liegt von Ihnen kein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor. Ich habe Sie auch nicht kontaktiert. Bitte wenden Sie sich an die Stelle, bei der Sie einen Antrag gestellt haben und die Sie angeschrieben hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Sehr << Anr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 [#222469]
Datum
9. August 2021 07:34
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwortvorlage zu neuem Schreiben

Sie haben ggf. ein weiteres Schreiben zu Ihrer Anfrage erhalten. Wir haben einen Antwortvorschlag vorbereitet.

Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Sie beziehen sich dafür auf die Gesetzesbegründung und tragen vor, das Informationsfreiheitsgesetz solle ein individuelles Informationsinteresse befriedigen. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben ins Spiel gebrachte Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens erschließt sich ebenfalls nicht. Sollten in den von mir beantragten Unterlagen personenbezogene Daten vorhanden sein, erkläre ich mich mit deren Schwärzung hiermit ausdrücklich einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint abwegig. Interessenvertreter:innen werden in aller Regel bei Gesprächen in Ministerien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Soweit es um Gespräche mit Vertreter:innen von Verbänden als eingetragene Vereine geht, weise ich zudem darauf hin, dass sich diese in aller Regel nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen werden können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überhaupt tangiert sein sollten, haben Sie bisher nicht vorgetragen. Nichtsdestoweniger begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222469/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209 Ablehnung des Antrags.
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Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG - 02814 In 2021 / NA 209
Datum
6. September 2021
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung des Antrags.