Gespräche mit Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018 in Ihrem Haus.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

Stefan Müller
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Stefan Müller
Betreff
Gespräche mit Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018 [#225717]
Datum
28. Juli 2021 17:32
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018 in Ihrem Haus. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Stefan Müller Anfragenr: 225717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225717/ Postanschrift Stefan Müller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Müller
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Müller, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag de…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018 [#225717]
Datum
29. Juli 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf
188,6 KB
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Müller, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Staat“ vom 28.07.2021 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
114-05111/0495 Sehr geehrter Herr Müller, nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Ra…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Nestlé Deutschland AG im Jahr 2018 [#225717]
Datum
10. August 2021 15:46
Status
114-05111/0495 Sehr geehrter Herr Müller, nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht” über die Plattform fragdenstaat.de Folgendes mit: 1. Wir sehen den Antrag nach jetzigem Stand als zu unbestimmt an. Das Antragserfordernis nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG dient u. a. der inhaltlichen Begrenzung des Verfahrensgegenstandes. Ein Antrag ist zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes vermissen lässt. Eine Recherche im Akten- und Dokumentenbestand des BMEL kann ausschließlich themenbezogen erfolgen. Das beruht darauf, dass in den Registraturen des BMEL grundsätzlich themenbezogene Sachakten geführt werden. Eine elektronische Recherche über die Schlagworte „sämtliche Dokumente“, „im Zusammenhang mit Treffen“, „von Vertretern von …“, „im Jahr …“ führt zu keinem Ergebnis. Eine manuelle Suche ist unverhältnismäßig, da hierzu der komplette Aktenbestand des BMEL aus einem ein Jahr umfassenden Zeitraum Blatt für Blatt geprüft und ausgewertet werden müsste. 2. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Auch im Falle eines hinreichend bestimmten Antrags würde es sich voraussichtlich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handeln, da die von Ihnen angefragten Informationen durch eine umfangreiche Hausabfrage ermittelt werden müssten. Aufgrund des damit verbundenen Recherche- und Prüfaufwands in über 90 Organisationseinheiten und eines ggf. im Anschluss durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 IFG ist mit der Erhebung von Gebühren zu rechnen. Dies belegen die hiesigen Erfahrungen mit vergleichbaren Anträgen. Genauere Angaben zur Gebührenhöhe sind vorab nicht möglich, da der Verwaltungsaufwand erst nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt werden kann. Bislang sind keine Kosten entstanden. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder auf eine Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den Fachreferaten des BMEL. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 07.09.2021 um Konkretisierung Ihres Antrags und um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte mir bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. 3. Sofern Sie Ihren Antrag hinreichend konkretisieren und bereit sind, die ggf. anfallenden Gebühren zu tragen, bitte ich aufgrund der etwaigen Drittbetroffenheit des Weiteren um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG. 4. Ich weise darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen. Mögliche Ausschlussgründe, die Ihrem Antragsbegehren entgegenstehen könnten, sind eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, da das Ziel der Kampagne, Druck auf die Bundesregierung auszuüben ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen, vom Gesetzeszweck des IFG nicht gedeckt ist. Des Weiteren können der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Darüber hinaus könnte der Informationszugang zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) ausgeschlossen sein. Letzteres dürfte die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG nach sich ziehen. Mit freundlichen Grüßen