Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMG).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente (u.a…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
7. Juni 2021 20:13
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMG). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222497/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Sehr << Anrede >> ...wann endlich kann…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
7. Juni 2021 20:16
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ...wann endlich kann ich ohne finanzielle Nachteile aus der PKV aussteigen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222497/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Seh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
11. Juni 2021 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Sehr Antragsteller/in zu Ihrer u…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
11. Juni 2021 13:09
Status

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
WG: privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
18. Juni 2021 12:52
Status

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. Juni 2021. Für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Mitgliedschaft in der GKV beruht vielfach auf einer gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht. Endet eine Versicherungspflicht, kann die Mitgliedschaft in der GKV als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt werden. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt zum Beispiel grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt, der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Neben einer eigenen Mitgliedschaft können Familienangehörige von Mitgliedern der GKV unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert sein. Das deutsche Gesundheitssystem sieht den Wettbewerb zwischen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der GKV vor. Während sich die Prämien in der PKV nach dem individuellen Gesundheitsrisiko richten, basiert die GKV auf einer solidarischen Finanzierung. Die Beiträge zur GKV richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds. Ein unbeschränkter Zugang zur GKV würde dazu führen, dass die Betroffenen regelmäßig in das für sie aktuell günstigere System wechseln würden. In jungen Jahren wäre dies insbesondere für Alleinstehende und höher Verdienende im Regelfall die PKV, in höherem Alter, für größere Familien oder bei finanziellen Schwierigkeiten die GKV. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen in der GKV unter Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit und mit Blick auf eine ausreichende Finanzierungsgrundlage der GKV bestimmt. Durch die Versicherungspflicht in der GKV wird ein ausreichender, finanzierbarer Versicherungsschutz erreicht, indem die finanziell Starken die Schwachen, die Gesunden die Kranken und die Jungen die Älteren unterstützen. Um die Solidargemeinschaft der GKV vor Missbrauch und finanzieller Überforderung zu schützen, ist der Zugang zur GKV gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Grundsätzlich hat aber jeder zu Beginn des Erwerbslebens die Möglichkeit, sich in der GKV zu versichern. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Sehr Antragsteller/in S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
5. Juli 2021 13:55
Status

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Sehr Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erfolgt keine zentrale Erfassung von Treffen mit Externen. Die Aufgaben des BMG bringen es mit sich, dass mehrere Bereiche des Hauses Kontakte zum Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) haben. Daher wird im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Aufwand für die Durchsicht der Akten mit Bezug zum Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) anfallen, um feststellen zu können, ob es solche Treffen gegeben hat. Der genaue Aufwand zur Durchsicht der betroffenen Akten lässt sich nicht abschätzen, es ist aber davon auszugehen, dass er so groß ist, dass die Maximalgebühr von 500 Euro entstehen wird. Gründe, die für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühren sprechen, sind nicht ersichtlich. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497] Sehr …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Gespräche mit Verband der privaten Krankenversicherung e V (PKV) im Jahr 2020 [#222497]
Datum
8. Juli 2021 12:57
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen