Gespräche mit Vonovia

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Vonovia im Jahr 2021 in Ihrem Haus.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Vonovia [#221753]
Datum
2. Juni 2021 14:56
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Post bekommen? Antwort senden!

Sie haben einen Brief vom Justizministerium erhalten, in dem mehrere Gründe aufgeführt wurden, warum es angeblich nicht antworten muss. Wir haben ein Schreiben für Sie vorbereitet, dass Sie verwenden können.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Vonovia im Jahr 2021 in Ihrem Haus. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Sollte ich nach Eingang Ihrer Auskünfte weitere ergänzende Auskünfte benötigen, würde ich diese ebenfalls erfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221753/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
IFG
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
20. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG [#221753]
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben vom 20. Juli 2021 in dem IFG-Verfahren Z B 6 - zu: …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG [#221753]
Datum
3. August 2021 09:32
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben vom 20. Juli 2021 in dem IFG-Verfahren Z B 6 - zu: 1451 /6 II - Z3 398/2021 hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: 1. Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Sie beziehen sich dafür auf die Gesetzesbegründung und tragen vor, das Informationsfreiheitsgesetz solle ein individuelles Informationsinteresse befriedigen. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. 2. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen. 3. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben ins Spiel gebrachte Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens erschließt sich ebenfalls nicht. Sollten in den von mir beantragten Unterlagen personenbezogene Daten vorhanden sein, erkläre ich mich mit deren Schwärzung hiermit ausdrücklich einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint abwegig. Interessenvertreter:innen werden in aller Regel bei Gesprächen in Ministerien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Soweit es um Gespräche mit Vertreter:innen von Verbänden als eingetragene Vereine geht, weise ich zudem darauf hin, dass sich diese in aller Regel nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen werden können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überhaupt tangiert sein sollten, haben Sie bisher nicht vorgetragen. Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221753/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
IFG
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
16. September 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753] Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ih…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753]
Datum
23. September 2021 08:51
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. September 2021 in dem IFG-Verfahren Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021. Gegen Ihren Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: In besagtem Bescheid führen Sie keinerlei rechtliche Grundlage dafür an, dass mein Antrag unzulässig ist, sondern behaupten dies nur ganz allgemein. Somit ist nicht ersichtlich, warum mein Antrag dem durch das IFG gegebene Auskunftsrecht entgegenstehen soll. Im Übrigen gilt das in der vorherigen Korrespondenz zu diesem Verfahren bereits Gesagte. Ausdrücklich möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass dies ein Antrag im Namen des Antragsteller/in ist, wie in meinem ursprünglichen Schreiben vom 2. Juni 2021 explizit angeben. Anfragenr: 221753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221753/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021
Datum
1. Oktober 2021
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. September 2021 in dem IFG-Verfahren Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021. Ergänzend zu unserem Widerspruch per Mail vom 23. September 2021 gegen Ihren Bescheid lassen wir Ihnen aus rechtlichen Gründen unseren Widerspruch hier auch noch einmal per Fax zukommen. Begründung: In besagtem Bescheid führen Sie keinerlei rechtliche Grundlage dafür an, dass unser Antrag unzulässig ist, sondern behaupten dies nur ganz allgemein. Somit ist nicht ersichtlich, warum unser Antrag dem durch das IFG gegebene Auskunftsrecht entgegenstehen soll. Ein pauschaler Verweis darauf, dass der Antrag nicht unter das IFG fällt, ist hierfür nicht ausreichend und geht darüber hinaus auch in der Sache fehl. Im Übrigen gilt das in der vorherigen Korrespondenz zu diesem Verfahren bereits Gesagte. Ausdrücklich möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass dies ein Antrag im Namen des Antragsteller/in ist, wie in unserem ursprünglichen Schreiben vom 2. Juni 2021 explizit angeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753] Sehr geehrte Damen und Herren, im o.g. Verfahren möchte ich nac…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753]
Datum
10. November 2021 09:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, im o.g. Verfahren möchte ich nach dem aktuellen Verfahrensstand fragen und wäre Ihnen für eine Nachricht dankbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221753/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
AW: Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753] Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch vom 1. Oktober 2021 wurde…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Z B 6 - zu: 1451/6 II - 23 398/2021 [#221753]
Datum
10. November 2021 11:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch vom 1. Oktober 2021 wurde mir zuständigkeitshalber zugeleitet. Ich gehe davon aus, dass ich Ihnen im Laufe der 47. Kalenderwoche (ab 22. November 2021) antworten werde. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Treffen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr Antragsteller/in anliegend sende ich Ihnen…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Treffen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
24. November 2021 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anliegend sende ich Ihnen vorab mein Schreiben vom heutigen Tag. Mit freundlichen Grüßen