Gesprächsvorbereitung de Maiziere mit Facebook-Chef Zuckerberg

- die Gesprächsvorbereitung für BM de Maizière für das Treffen mit Mark Zuckerberg Mitte/Ende August 2016

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2016
  • Frist
    31. Januar 2017
  • 13 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Gesprächsv…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gesprächsvorbereitung de Maiziere mit Facebook-Chef Zuckerberg [#19688]
Datum
29. Dezember 2016 17:18
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Gesprächsvorbereitung für BM de Maizière für das Treffen mit Mark Zuckerberg Mitte/Ende August 2016
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bescheid zum IFG Antrag vom 29.12.2017 Bundesministerium des Innern Az.: 13002/4#1001 Sehr geehrter Herr Semsro…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Bescheid zum IFG Antrag vom 29.12.2017
Datum
24. Januar 2017 07:39
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern Az.: 13002/4#1001 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem IFG-Antrag vom 29. Dezember 2016 übersende ich Ihnen meinen Bescheid vom 23. Januar 2017 zu Ihrer Unterrichtung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Bescheid zum IFG Antrag vom 29.12.2017 [#19688] ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank f…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Bescheid zum IFG Antrag vom 29.12.2017 [#19688]
Datum
11. Februar 2017 12:53
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich freuen, wenn eine gebührenfreie Bescheidung des Antrags möglich wäre. Die Genese der Gesprächsvorbereitung ist für mich nicht besonders wichtig - mich interessieren letztlich vor allem die Dokumente, die dem Bundesminister zur Vorbereitung vorgelegt wurden. Wäre es möglich, die Auskunft auf diese Dokumente zu beschränken? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG Antrag vom 29.12.2017 - Gesprächsvorbereitung Minister / Facebook [#19688] ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrter He…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG Antrag vom 29.12.2017 - Gesprächsvorbereitung Minister / Facebook [#19688]
Datum
28. Februar 2017 01:41
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine kostenfreie Bearbeitung Ihres Antrages auch nach nochmaliger Prüfung nicht möglich ist. Bei den mit Schreiben vom 23.01.2017 veranschlagten 3 Stunden handelt es sich lediglich um eine grobe Schätzung. Die konkrete Bearbeitungszeit wird erst nach erfolgter Bearbeitung feststehen. Bitte gehen Sie auch davon aus, dass Ihnen keine uneingeschränkte Auskunft erteilt werden kann, sondern dass hinsichtlich einiger Vorbereitungsunterlagen Versagungsgründe nach dem IFG vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Antrag vom 29.12.2017 - Gesprächsvorbereitung Minister / Facebook [#19688] ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrt&l…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG Antrag vom 29.12.2017 - Gesprächsvorbereitung Minister / Facebook [#19688]
Datum
4. März 2017 16:19
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
ZI4-13002/4#1001 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich halte an meinem Antrag fest und bitte bei der Bescheidung um detaillierte Aufschlüsselung der entstandenen Gebühren. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. März 2017
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZI4-13002/4#1001 vom 30. März 201…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
18. April 2017
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZI4-13002/4#1001 vom 30. März 2017 lege ich Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich zum einen gegen die Gebühren des Bescheids. Es ist zweifelhaft, dass die gesamte Dauer des Zeitaufwands in Rechnung zu stellen ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass die Akten im BMI nicht so vorliegen, dass sie einfach digital zu durchsuchen sind. Der Umstand einer umständlichen Aktenrecherche aufgrund von mangelhafter Aufbewahrung ist allerdings nicht dem Antragssteller in Rechnung zu stellen. Außerdem hat das BMI keine angemessene Ermessensentscheidung getroffen, die dem Äquivalenzprinzip nach § 9 Abs. 1 bis 3 BGebG entspricht. Außerdem widerspricht die Entscheidung des BMI dem Verbot der prohibitiv wirkenden Gebührenerhebung. Angemessen erscheint höchstens eine Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der öffentlich präsenten Debatte um Hate Speech, Fake News und das Verhalten von Facebook das öffentliche Interesse an den angefragten Informationen besonders hoch ist, sodass die Gebühren hätten reduziert werden müssen. Zum anderen ist die Ablehnung in Bezug auf das Dokument "Verschlüsselung/Regulierung von Messenger-Diensten" ungenügend. Nach BVerwG 7 C 21.08 ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Eine derartige Prüfung hat das BMI offenbar nicht vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Gesprächsvorbereitung für BM de Maiziere mit Facebock- Chef Mark Zuckerberg Mitte/ Ende August 2016 Sehr geehrter …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Gesprächsvorbereitung für BM de Maiziere mit Facebock- Chef Mark Zuckerberg Mitte/ Ende August 2016
Datum
2. Mai 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 18. April 2017 eingegangenem Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des lnnern vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des lnnern entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Gründe I. Sie haben mit E-Mail vom 29. Dezember 2016, konkretisiert mit E-Mail vom 4. März 2017, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung der Gesprächsvorbereitung für BM de Maiziere für das Treffen mit Facebock-Chef Mark Zuckerberg Mitte/ Ende August 2016 gebeten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für die Vorbereitung des Gesprächstermins mehrere Referate des Bundesministeriums des lnnern (BMI) Beiträge zugeliefert haben und für die Prüfung von Versagungsgründen nach dem IFG mit einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden gerechnet wird. ln welcher Höhe Gebühren tatsächlich anfallen werden, konnte noch nicht abschließend festgestellt werden, da der tatsächlich erforderliche Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt werden kann. Außerdem wurden Sie darauf hingewiesen, dass je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15 Euro und 500 Euro erhoben werden. Auf Ihre E-Mail vom 11. Februar 2017 wurde Ihnen mit E-Mail vom 27. Februar 2017 mitgeteilt, dass eine kostenfreie Bearbeitung Ihres Antrages auch nach nochmaliger Prüfung nicht möglich ist. Mit E-Mail vom 4. März 2017 teilten Sie mit, an Ihrem Antrag festzuhalten und baten um eine detaillierte Aufschlüsselung der entstandenen Gebühren. Mit Bescheid des BMI vom 30. März 2017 wurde Ihnen teilweise). und vollständig Zugang zu zwei Dokumenten gewährt; zu zwei weiteren Dokumenten wurde der Zugang abgelehnt. Für die Bearbeitung Ihres Antrages wurde eine Gebühr von 235 Euro festgesetzt. Mit Ihrem Widerspruch vom 18. April 2017 wenden Sie sich gegen die Höhe der Gebühr und die Ablehnung des Zugangs zu dem Dokument ,,Verschlüsselung/Regulierung von Messenger-Diensten". II. 1. Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums des lnnern vom 30. März 2017 ist rechtmäßig. . 1.1 Höhe der Gebühren Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 235 Euro ist rechtmäßig und hat keine abschreckende Wirkung. Ihr Einwand, eine umständliche Aktenrecherche aufgrund von mangelhafter Aufbewahrung sei nicht dem Antragsteller in Rechnung zu stellen greift nicht, da die Akten im BMI nach Aufgabenbereichen global beschrieben werden und eine Suche nach bestimmten Terminen der Hausleitung per Knopfdruck nicht möglich ist. Von Ihrem IFG-Antrag und damit mit einer Aktenrecherche waren mehrere Referate betroffen, da diese Beiträge für die Gesprächsvorbereitung BM de Maiziere mit Facebook zulieferten. Auch Ihre Rüge, das BMI habe keine angemessene Ermessensentscheidung getroffen, trifft nicht zu. Nach. § 9 Abs. 1 BGebG soll die Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Dies ist vorliegend der Fall. Der Arbeitsaufwand der beteiligten Referate für die Bearbeitung Ihres Antrages wurde ermittelt und die Kosten hierfür berechnet. Außerdem darf die nach§ 9 Abs. 1 oder 2 BGebG bestimmte Gebührenhöhe zu der individuell zu rechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen. Die von Ihnen erhaltenen Informationen, aus denen die Gesprächsvorbereitung für Herrn Minister de Maiziere mit Facebook ersichtlich ist, sind im Verhältnis zur Gebührenhöhe angemessen und diese stellt auch kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch Sie dar. Die Ihnen zugänglich gemachten Dokumente sind sehr umfangreich. So umfasst z. B. das Dokument Leistungsvorlagen vom 19. und 25. August 2016 (Anlage 2 zum Bescheid vom 30. März 2017) 18 DIN A4 Seiten Text zur Vorbereitung des MinisterBerlin, gesprächsund 10 DIN A4-Seiten Medienveröffentlichungen. Außerdem besitzt das Dokument eine hohe Aussagekraft zu aktuellen Themen sowie den zentralen Botschaften für den Besuch. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer prohibitiv wirkenden Gebührenerhebung ist die Gebührenfestsetzung nicht rechtswidrig. Sie wurden auf die mit der Bearbeitung Ihres Antrages voraussichtlich entstehenden Gebühren hingewiesen und haben Ihren Antrag aufrechterhalten. Eine von Ihnen als angemessen erachtete Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich stünde nicht im Verhältnis zu den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Kosten. Zudem liegt die Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Eine Gebührenermäßigung aus Gründen des öffentlichen Interesses ist vorliegend ebenfalls nicht möglich. Gründe des öffentlichen Interesses würden nur dann vorliegen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Informationszugang selbst bestünde. Ein solches maßgebliches übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung ist in Ihrem Informationszugangsantrag nicht zu sehen. Im Übrigen wurden für die Aktenrecherche lediglich 60 Minuten benötigt. Ein wesentlicher Teil des Arbeitsaufwandes entfiel auf die Sichtung und Prüfung der Unterlagen auf Grundlage des IFG im Hinblick auf Versagungsgründe (70 Minuten) und die Fertigung des Bescheidtextes sowie die Zusammenstellung der Unterlagen, Schwärzungen und die Beteiligung Dritter (1 05 Minuten). Damit ist ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden und 55 Minuten höherer Dienst [durchschnittlicher Stundensatz 60 €] entstanden. Die Höhe der Gebühr steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Akteneinsicht. 1.2 Ablehnung des Informationszugangs zu dem Dokument "Verschlüsselung/Regulierung von Messenger-Diensten" nach§ 3 Nr. 4 IFG Die Ablehnung des Informationszugangs ist im Bescheid vom 30. März 2017 formell und materiell ausreichend begründet. Insoweit wird vollumfänglich auf die Begründung im Bescheid vom 30. März 2017 Bezug genommen. Die materiellen Gründe für die Einstufung des Dokuments als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch liegen vor. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. 3. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus§ 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz · (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden. Ich bitte Sie, den Betrag von 30 € innerhalb eines Monats zu überweisen an [Kontoinhaber] Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlinerhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. März …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
6. Juni 2017
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
11,8 KB
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017, Az. ZI4-13002/4#1011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017, Az. ZI4-13002/4#1001, aufzuheben, insoweit darin eine Gebühr in Höhe von € 235,00 festgesetzt wurde. Begründung: Der Kläger wehrt sich mit dieser Klage gegen die Festsetzung einer Gebühr durch die Beklagte für die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. A) Sachverhalt Am 29. Dezember 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für das Treffen mit Mark Zuckerberg Mitte/Ende August 2016 zu übersenden. Beweis: IFG-Antrag des Klägers an die Beklagte vom 29. Dezember 2016 Anlage K1 Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass hierfür Gebühren von bis zu € 180,00 anfallen könnten. Beweis: Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. Januar 2017 Anlage K2 Mit E-Mail vom 11. Februar 2017 schränkte der Kläger seinen Antrag ein und bat um eine kostenfreie Bearbeitung. Beweis: E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 11. Februar 2017 Anlage K3 Mit E-Mail vom 4. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine kostenfreie Bearbeitung nicht möglich sei. Beweis: E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 4. März 2017 Anlage K4 Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin per E-Mail am 4. März 2017 mit, dass er an dem Antrag festhalte und um eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebühren bitte. Beweis: E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 4. März 2017 Anlage K5 Am 30. März 2017 erging sodann der angegriffene Bescheid, mit dem die Beklagte die Anfrage beantwortete und eine Gebühr in Höhe von € 235,00 festsetzte. Beweis: Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 Anlage K6 Gegen die Kostenentscheidung legte der Kläger am 18. April 2017 Widerspruch ein. Beweis: Widerspruch des Klägers an die Beklagte vom 18. April 2017 Anlage K7 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurück. Beweis: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. April 2017 Anlage K8 Dagegen richtet sich diese Klage. B) Rechtliche Würdigung Die zulässige Klage ist begründet, weil die Festsetzung der Gebühr in Höhe von € 235,00 ermessensfehlerhaft erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Gebührenfestsetzung dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu genügen. Dies erfordert, dass die Behörde nähere Kriterien entwickelt, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will (VG Berlin, Urt. v. 21. Juli 2016, Az. 2 K 582.15). Das hat das Bundesinnenministerium im hier gegebenen Fall nicht getan, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Gebühr dem Aufwand entspräche, nicht unverhältnismäßig sei und keine abschreckende Wirkung habe. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Bundesinnenministerium für die Festsetzung von Gebühren nach dem Informationsfreiheitsgesetz irgendwelche generalisierenden Maßstäbe entwickelt bzw. zugrunde gelegt hat. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Erwiderung
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung
Datum
19. September 2017
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Gerichtliche Verfügung
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Gerichtliche Verfügung
Datum
14. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Schriftsatz an Gericht
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Schriftsatz an Gericht
Datum
6. Dezember 2017
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Briefpost
Betreff
Datum
30. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Urteil VERWALTUNGSGERICHT URTEIL Im Namen des Volkes Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in Gestalt des W…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
19. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
564,9 KB
VERWALTUNGSGERICHT URTEIL Im Namen des Volkes Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 235, 00 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 0 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein Journalist, wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem lnformationsfreiheitsgesetz. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 29. Dezember 2016 beim Bundesministerium des Inneren, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maiziere für das Treffen mit Mark Zuckerberg Mitte/Ende August 2016 zu übersenden. Dabei berief er sich u.a. auf das lnformationsfreiheitsgesetz. Sollte der Informationszugang gebührenpflichtig sein, bat er um vorherige Mitteilung und detaillierte Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wies das Bundesministerium des Inneren darauf hin, dass eine kostenfreie Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei und bei einem Zeitaufwand von drei Stunden mit Gebühren in Höhe von 180 Euro zu rechnen sei. Eine erneute Bitte des Klägers um eine kostenfreie Bescheidung des Antrags lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ab. Für die Bearbeitung des Antrags entstand auf Behördenseite ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 3 Stunden und 55 Minuten Arbeitszeit des höheren Dienstes. Mit Bescheid vom 30. März 2017 gab die Beklagte dem Antrag auf Informationszugang teilweise statt, übersandte - teils geschwärzte - Abschriften von Dokumenten und erhob hierfür eine Gebühr von 235 Euro. Zur Begründung der Gebührenentscheidung führte sie aus: Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz von öffentlichen und privaten Belangen Dritter Daten ausgesondert werden müssten, sei ein Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro eröffnet. Sie verwies auf den für die Aktenrecherche, Sichtung, Prüfung, Zusammenstellung und Schwärzung der Unterlagen sowie Beteiligung Dritter entstandenen Verwaltungsaufwand und ging hierfür von einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 Euro aus. Die Höhe der Gebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Akteneinsicht Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2017 Widerspruch ein, der sich unter anderem gegen die Höhe der Gebühr richtete. Es sei zweifelhaft, dass der gesamte Zeitaufwand in Rechnung zu stellen sei, weil Grund für die umständliche Aktenrecherche der Umstand sei, dass sich die Akten des BMI nicht einfach digital durchsuchen ließen. Die Beklagte habe außerdem keine angemessene Ermessensentscheidung getroffen und gegen das Verbot der prohibitiv wirkenden Gebührenerhebung verstoßen. Angemessen erscheine höchstens eine Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das öffentliche Interesse an den angefragten Informationen aufgrund der öffentlichen Debatte um Hate S peech, Fake News und das Verhalten von Facebock besonders hoch sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die festgesetzte Gebühr sei rechtmäßig und habe keine abschreckende Wirkung. Die Akten des BMI würden nach Aufgabenbereichen beschrieben und eine Suche nach bestimmten Terminen der Hausleitung per Knopfdruck sei nicht möglich. Im Übrigen seien für die Aktenrecherche lediglich 60 Minuten benötigt worden. Die Gebühr solle die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. Das sei vorliegend der Fall. Die Gebührenhöhe sei im Verhältnis zu den Informationen, die der Kläger erhalten habe, angemessen und stelle auch kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung dar. Die zugänglich gemachten Dokumente seien sehr umfangreich und besäßen eine hohe Aussagekraft Eine Gebühr im niedrigen zweistelligen Bereich stünde nicht im Verhältnis zu den angefallenen Kosten. Zudem liege die Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Eine Gebührenermäßigung aus Gründen des öffentlichen Interesses sei vorliegend nicht möglich. Am 3. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und macht geltend: Die Gebührenfestsetzung müsse dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit genügen. Dies erfordere, dass die Behörde nähere Kriterien entwickle, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen wolle. Entsprechende Maßstäbe habe die Beklagte hier weder entwickelt noch zugrunde gelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 235 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr sei der Verwaltungsaufwand. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 60 Euro sei deutlich niedriger als der Durchschnittswert des Jahres 2016 für Personalkosten des höheren Dienstes in der Bundesverwaltung, der bei 84, 29 Euro liege. Diese Rabattierung der Personalkosten bei IFG-Gebühren werde in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ignoriert. Der Kläger habe als Projektleiter des Portals FragDenStaat.de der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und als freier Journalist ein wirtschaftliches Interesse an den Informationen. Er veröffentliche regelmäßig Artikel auf der Plattform netzpolitik.org. Der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit sei im Rahmen der Ermessensausübung beachtet worden. Bei der 500 Euro-Grenze handele es sich um eine Kappungsgrenze und nicht um eine Rahmengebühr. Die Deckelung der Gebühr auf 500 Euro spiele vorliegend keine Rolle, daher sei auch die Aufstellung "näherer Kriterien" nicht erforderlich. Es sei nicht gleichheitssatzwidrig, dass andere IFG-Antragsteller im Vergleich zum Kläger nicht proportional höhere Gebühren zahlten als dieser. Praktikable Maßstäbe für "nähere Kriterien" seien nicht erkennbar. Ob diese alle IFG-Anträge erfassen müssten oder nur den niedrigen einstelligen Prozentsatz der Fälle, in denen überhaupt eine Gebühr festgesetzt werde, sei problematisch. Ein maximaler Verwaltungsaufwand lasse sich nicht festlegen; IFG-Gebühren ließen sich auch nicht nach dem typischen Aufwand generalisieren. Rahmengebühren setzten demgegenüber pauschalierungsfähige Verhältnisse mit typischerweise niedrigem, mittlerem oder hohem Verwaltungsaufwand voraus. Solche Verhältnisse gebe es beim Informationsfreiheitsgesetz nicht. Eine Typisierung scheitere auch an zwischen den Ressorts hochgradig unterschiedlichem Verwaltungsaufwand, der wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien und den im jeweiligen Fachgebiet herrschenden Eigengesetzlichkeiten nicht standardisierungsfähig sei. Weil der Anspruch auf lnformationszugang ein voraussetzungsloses "Jedermannsrecht" sei, fehlten der Verwaltung jegliche Maßstäbe, um das Erkenntnisinteresse eines Antragstellers zu bewerten. Eine Bedeutung der Sache lasse sich nicht messen So gut wie alle verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um dreisteilige Gebühren würden von Klägern geführt, die die Kosten nicht aus privater Tasche zahlen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründ e Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Soweit in dem Bescheid der Bundesministeriums des Inneren vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 eine Gebühr in Höhe von 235 Euro festgesetzt wurde, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Gebühr ist § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBI. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154, im Folgenden: IFG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenordnung vom 2. Januar 2006 (BGBI. I S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154, im Folgenden: IFGGebV). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Gemäß Teil A Nr. 1.3 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG erlassenen IFGGebV (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) beträgt die Gebühr für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften 60 bis 500 Euro, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden. Nach der Tarifstelle 2. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei der Herausgabe von Abschriften eine Gebühr von 30 bis 500 Euro vorgesehen, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung gemäß Tarifstelle Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind nicht erfüllt (1.). Der Gebührentatbestand von Teil A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV liegt dagegen vor (2.), die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr jedoch fehlerhaft ausgeübt (3.). 1. Soweit die Beklagte die Erhebung der Gebühr im Ausgangsbescheid auf die Tarifstelle Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV gestützt hat, liegen die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes nicht vor. Denn die Beklagte hat dem Kläger keine schriftliche Auskunft erteilt, sondern den Informationszugang ausschließlich durch Herausgabe von Abschriften gewährt. 2. Allerdings hat die Beklagte die Rechtsgrundlage im Klageverfahren richtiggestellt und legt ihrer Gebührenerhebung nunmehr die Tarifstelle Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zugrunde. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt, weil der dem Kläger gewährte Informationszugang einen "deutlich höheren Verwaltungsaufwand" verursacht hat. Denn das Informationsbegehren betraf mehrere Referate, es wurde ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt und es wurden zum Schutz öffentlicher Belange Daten ausgesondert. 3. Die auf 235 Euro festgesetzte Gebühr liegt zwar innerhalb des durch Teil A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV vorgegebenen Rahmens, jedoch hat die Beklagte bei der Ausfüllung dieses Rahmens gegen die Grundsätze der Gebührengerechtigkeit verstoßen und damit ermessensfehlerhaft gehandelt. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht die Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Rahmengebühr vor. Nach § 11 des Bundesgebührengesetzes sind Gebühren durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen. Rahmengebühren sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe durch einen Mindest- sowie einen Höchstsatz definiert wird und die konkrete Höhe der Gebühr im Ermessen der Behörde steht. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16- juris, Rn. 16). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es handele sich vorliegend nicht um eine Rahmengebühr, vielmehr sei die vorgesehene Maximalgebühr von 500 Euro lediglich im Sinne einer Kappungsgrenze zu verstehen, spricht dagegen bereits die Festlegung (auch) einer Mindestgebühr. Dass der Verordnungsgeber beabsichtigte, statt einer Rahmengebühr eine Art Zeitgebühr mit Kappungsgrenze einzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017- OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23), lässt sich der IFGGebV im Übrigen nicht entnehmen. b) Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des lnformationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schech, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit c) Soweit sich die Beklagte im Verwaltungsverfahren noch auf die Tarifstelle 1.3 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV gestützt hat, führt dies allein noch nicht zu einem Ermessensfehler. Denn sie hat im Laufe des Klageverfahrens diesen Fehler korrigiert; sie stützt sich jetzt auf die Tarifstelle 2.2 und hat ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO entsprechend angepasst. d) Die Beklagte hat ihr Ermessen hier indes überschritten, da sie es im Widerspruch zu dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ausgeübt hat (vgl. zum Folgenden OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 16). Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermächtigte Verordnungsgeber (§ 10 Abs. 3 Satz 1 IFG) für das Prinzip der "individuellen Gleichmäßigkeit" (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179. 65 - BVerwGE 26, 305, juris, Rn. 24) entschieden. Anders als bei einer Festgebühr (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32, juris, Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. ln jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1988 - 14 S 940.87 - GewArch 1989, 344, 345). Dies gilt auch und erst recht, soweit die Gebühr nach § 10 Abs. 2 IFG nur unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands festzusetzen ist, da dieser Kernelement des Maßstabs für die Gebührenbemessung ist (Schech, IFG, 2. Aufl. , § 10 Rn. 72). Dies bedeutet bezogen auf den Rahmen der Tarifstelle 2. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, die bereits einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen voraussetzt, dass die Ausrichtung an der Höchstgebühr zunächst einen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordert im Vergleich zu dem unter die genannte Tarifstelle zu subsumierenden DurchschnittsfalL Sofern der Aufwand im Vergleich der von der vorgenannten Tarifstelle erfassten Fälle der Herausgabe von Abschriften äußerst gering ist, hat sich die Festsetzung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren, im Durchschnittsfall an der Mitte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655. 13 - juris, Rn. 91, 96; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59. 91 - juris, Rn. 20; Gern, VBIBW 1987, 246, 248). Dem wird die Gebührenfestsetzung der Beklagten nicht gerecht. Sie hat den rechnerisch ermittelten Verwaltungsaufwand zum Ausgangspunkt ihrer weiteren Überlegungen gemacht und die Gebühr in dieser Höhe festgesetzt. Ihren Ermessenserwägungen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern vorliegend ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand innerhalb der Bandbreite der von der Tarifstelle 2. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV erfassten Fälle vorgelegen hat, der eine Orientierung im mittleren Bereich des Gebührenrahmens rechtfertigt. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Soweit sie den oberen Rand des Gebührenrahmens lediglich als Kappungsgrenze versteht, führt dies - wie ausgeführt - zu einem mit dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Abgabengleichheit und der Leistungsproportionalität (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017- OVG 12 B 11.16- juris, Rn. 17 m.w. N.). Dass- wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ihre Gebührenpraxis (bis zu der Grenze von 500 Euro) zu mehr Einzelfallgerechtigkeit führe, ändert nichts daran, dass dabei Antragsteller, die einen eher geringen Verwaltungsaufwand verursachen, im Vergleich zu Antragstellern mit einem Verwaltungsaufwand von über 500 Euro proportional stärker belastet werden. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, in IFG-Verfahren gebe es keine pauschalierungsfähigen Verhältnisse mit typischerweise niedrigem, mittlerem oder hohem Verwaltungsaufwand, ist dies nicht nachvollziehbar. Für die proportionale Zuordnung der Amtshandlungen zu der Gebührenskala bedarf es weder der Erfassung "aller" IFG-Anträge unabhängig von ihrer Gebührenpflichtigkeit noch der Festlegung eines "maximalen" Verwaltungsaufwands. Da die Informationsgebührenverordnung länger als zehn Jahre in Kraft ist, bestand ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Daten und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013- 9 B 6.13 - juris, Rn. 5), um sachgerechte Kriterien in den Grenzen der Praktikabilität für eine gleichmäßige Zuordnung der Fälle mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu der Gebührenskala der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zu entwickeln (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017- OVG 12 B 11.16- juris, Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hierfür auch keine einheitlichen Ermessensmaßstäbe für die gesamte Bundesverwaltung erforderlich; vielmehr können die verschiedenen Bundesministerien jeweils eigene Maßstäbe für die Ausübung ihres Ermessens entwickeln und dabei die besonderen Verhältnisse ihres Ressorts berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 335/63 - BVerfGE 21, 87 <91 >). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, existieren entsprechende Kriterien auch bereits im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Der Umstand, dass es sich bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz um ein Massengeschäft handeln mag, steht einer gleichmäßigen Umlegung des Verwaltungsaufwands nicht entgegen, zumal die Beklagte diesen mit Hilfe ihrer Stundensätze recht genau ermittelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18). Aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik ergibt sich im Übrigen, dass die bei der Beklagten geführten IFG-Verfahren auch nach der Höhe der Gebühr (bis 50 Euro, 50 bis 100 Euro, über 100 Euro) statistisch erfasst werden. Weshalb es vor diesem Hintergrund nicht möglich sein soll, den bei der Bearbeitung der Anträge entstandenen Verwaltungsaufwand zu ermitteln und im Wege der Typisierung den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bestimmen, erschließt sich nicht. Dass geringe Änderungen des IFG-Antragswortlauts zu völlig unterschiedlichem Verwaltungsaufwand führen, mag zutreffen, bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der durchschnittlich entstehende Verwaltungsaufwand nicht bestimmen lässt. e) Die Beklagte hat von ihrem Ermessen auch in einer nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ihre Erwägungen zur Ermittlung der Höhe der Gebühr werden den gesetzlichen Gebührenbemessungsgesichtspunkten, denen die Behörde bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens Rechnung zu tragen hat, nicht gerecht. Nach § 10 Abs. 2 IFG sind Gebühren für individuell zu rechenbare Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden (BT-Drs. 15/4493, S. 6 und 16). Das Interesse an einer Kostendeckung ist insoweit nachrangig (dazu F. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, S. 73 f.). Deshalb sollen Gebühren zwar orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Der Verwaltungsaufwand ist - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016- 7 C 6. 15- juris, Rn. 18). Im Ergebnis darf die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv nicht geeignet sein, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017- OVG 12 B 11.16- juris, Rn. 20 f.). Diese Gefahr besteht jedoch, wenn der Verwaltungsaufwand bis zu einer Höhe von 500 Euro ohne weiteres den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Austarierung der divergierenden Faktoren bilden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11. 16 - juris, Rn. 22). Dass der Behörde die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und sonstige Nutzen für den Antragsteller vielfach verborgen bleiben und dem geleisteten Verwaltungsaufwand damit regelmäßig kaum in individualisierender Weise begegnet werden kann, wird durch die Ausführungen der Beklagten bestätigt. Aufgrund der von der Beklagten zugrunde gelegten Personalkostensätze ist es naheliegend, dass in den Fällen eines "deutlich höheren" Verwaltungsaufwands i.S.d. Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV dieser regelmäßig mehrere hundert Euro erreichen wird (OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 22). Soweit die Beklagte geltend macht, bei den Personalkosten würden ohnehin niedrigere Sätze zugrunde gelegt als die tatsächlich anfallenden Kosten, ändert dies nichts daran, dass eine Gebührenfestsetzung am unteren Rand der Gebührenspanne nach der Praxis der Beklagten regelmäßig ausscheidet. Die Gefahr, dass Gebühren verhängt werden, die ihrer Höhe nach objektiv geeignet sind, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten, lässt sich vor diesem Hintergrund effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung durchgehend bereits bei der (ersten) Orientierung innerhalb des Gebührenrahmens einfließt und damit sichergestellt wird, dass auch bei Fällen eher geringen Verwaltungsaufwands sämtliche Kriterien des § 10 Abs. 2 IFG angemessen gewichtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23). Dies und die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf die Herausgabe von Abschriften zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017- OVG 12 B 11.16- juris, Rn. 23 f.). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, so gut wie alle verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um dreisteilige Gebühren würden von Klägern geführt, die die Kosten nicht aus privater Tasche zahlen müssten. Zum einen sind bei dem Verbot einer prohibitiven Wirkung sämtliche potentiellen Antragsteller in den Blick zu nehmen, nicht nur die vergleichsweise geringe Anzahl derjenigen, die im Klageweg gegen die Gebührenfestsetzung vorgehen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass eine abschreckende Wirkung nur bei privaten Antragstellern eintreten kann, da auch spendenfinanzierte gesellschaftliche Organisationen wie die Open Knowledge Foundation nicht über unbegrenzte Ressourcen verfügen dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision waren zuzulassen, weil die Frage, nach welchen Kriterien Gebühren nach der Tarifstelle 2. 2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV zu bemessen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Revision
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Briefpost
Betreff
Revision
Datum
26. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Revisionserwiderung
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Revisionserwiderung
Datum
26. September 2019
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
VB
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Datum
18. Dezember 2020
An
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Nicht-Annahme BverfG
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Nicht-Annahme BverfG
Datum
13. Juni 2022
Status

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