Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesundheitsfragebogen zur Begutachtung im Ärztlichen Dienst

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Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III Der vorliegende Praxisleitfaden enthält Angaben zur optimierten Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (ÄD) im Bereich des SGB II und des SGB III. Der Praxisleitfaden zeigt mögliche Ausgangssituationen für die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes auf, stellt das Dienstleistungsangebot vor und beschreibt den Ablauf von der Ein- schaltung bis zur Nachbereitung. Der Praxisleitfaden soll den Agenturen für Arbeit (AA) und den Jobcentern (gE) Orientierung 1 geben. Er soll darüber hinaus dazu beitragen, die vielfältigen Dienstleistungsangebote des Ärztlichen Dienstes transparent und für die Zielgruppen effizienter nutzbar zu machen. Der Praxisleitfaden wurde unter Beteiligung aller Fachbereiche erarbeitet. Er wird bei Bedarf fort- geschrieben. 1 Der Begriff bezieht sich auf die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II.
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Impressum Zentrale der BA RP 31 ÄD 90478 Nürnberg Regensburger Straße 104 RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/ Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 2
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Änderungshistorie Änderungsdatum                         Inhalt                                 Kapitel/Seite 27.03.2017                             Redaktionelle Überarbeitung und Berücksichtigung von Genderaspekten. 27.03.2017                             Beschreibung eines in der              3.2.4.2/12 Praxis bewährten Verfah- rens zur optimierten Ein- schaltung des ÄD. 27.03.2017                             Information wie zusätzlich             3.2.4.2/12 zum bereits bestehenden Verfahren eine Verschlan- kung und Beschleunigung der Bearbeitung durch eine Zweiteinladung des ÄD er- möglicht werden könnte. 27.03.2017                             Darstellung von Prozessen              2.1/5 in der Praxis, die aus der Er-         3.2.1/8 fahrung des ÄD mit der Ein-            3.2.6/14 schaltung von Dolmetscher- diensten resultieren. 15.06.2016                             Ergänzung der Erledigungs-             2.2.2/7 module des ÄD im Hinblick auf die Kalkulationskatego- rien des Leistungskatalogs SGB III und des Gesamtka- talogs SGB II 2016. 15.06.2016                             Änderung zu den Mitwir-                3.2.4.1/10 kungspflichten der Kundin- nen und Kunden gem. Ver- einbarung BMAS und BfDI RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/               Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 3
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Inhaltsverzeichnis 1.           Aufgaben und Ziele des Ärztlichen Dienstes ....................................................... 5 2.           Die Dienstleistungen des ÄD im Überblick .......................................................... 5 2.1          Die Sozialmedizinische Beratung als Entscheidungshilfe.................................. 5 2.2.         Die Sozialmedizinische Begutachtung................................................................. 6 2.2.1        Begutachtungsmodule des ÄD ............................................................................. 6 2.2.2        Gutachten und Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen des ÄD ... 7 3.           Geschäftsprozesse bei der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes ................... 7 3.1          Prüfung der Notwendigkeit der Einschaltung des ÄD ........................................ 7 3.2          Die Bearbeitung im Rahmen der Auftragsstellung .............................................. 8 3.2.1        Aushändigung des Gesundheitsfragebogens, des Informationsblattes und der Schweigepflichtentbindungen durch die Eingangszone bzw. durch das Service Center ....................................................................................................... 8 3.2.2        Das Beratungsgespräch........................................................................................ 9 3.2.3        Aufklärung der Kundin/des Kunden über das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ................................................................................................. 9 3.2.4        Einschaltung des Ärztlichen Dienstes ................................................................. 9 3.2.4.1 Die Kundin/der Kunde erklärt sich im Vermittlungsgespräch zur Teilnahme an der Sozialmedizinischen Begutachtung bereit ...................................................10 3.2.4.2 Abschluss der Einschaltung des ÄD über VerBIS .............................................12 3.2.4.3 Die Kundin/der Kunde zieht seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Sozialmedizinischen Begutachtung zurück........................................................13 3.2.4.4 Die Kundin/der Kunde erklärt sich bereits im Vermittlungsgespräch nicht zur Teilnahme an der Sozialmedizinischen Begutachtung bereit ...........................13 3.2.5.       Keine Einschaltung des Fachdienstes ................................................................13 3.2.6.       Einschaltung des ÄD - Auftragserteilung in VerBIS ...........................................14 3.2.7        Die Kundentheke im ÄD .......................................................................................15 3.2.8        Einladung der Kundinnen/der Kunden zur Sozialmedizinischen Begutachtung (falls erforderlich) .................................................................................................15 3.3          Rücklauf des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber .........................15 3.3.1        Übermittlung des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme ......................................................................................................15 3.3.2        Bearbeitung und Eröffnung der Gutachten bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme/Erteilung von Auskünften ...............................16 3.3.3        Einsichtnahme in das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme durch die Kundin/den Kunden...................................................16 4.           Aufbewahrung der ärztlichen Gutachten bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahmen.........................................................................16 5.           Weitere Informationen ..........................................................................................16 RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/                                    Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 4
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 1.      Aufgaben und Ziele des Ärztlichen Dienstes Die Dienstleistungen des Ärztlichen Dienstes sind wesentlicher Bestandteil des gesamten Pro- zesses der Beratungs- und Integrationsarbeit der BA mit den Kundinnen und Kunden nach dem 4-Phasen-Modell der BA bzw. dem Integrationsprozess in Ausbildung. Daneben erfolgt die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes z.B. auch um leistungsrelevante Anliegen des OS abzuklären, beispielsweise ob eine mehr als 6-monatige Minderung der Leistungsfähigkeit vor- liegt (SGB III). Durch termingerechte Beratung und Begutachtung können u. a. die Dauer der faktischen Arbeitslosigkeit verringert, der Bezugszeitraum von passiven Leistungen verkürzt und die Integrationschancen in Arbeit bzw. Ausbildung erhöht werden. Die Begutachtung im ÄD beantwortet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. Vermittlungs- oder Beratungsfach- kräften) Fragestellungen zu integrationsrelevanten Funktionseinschränkungen (entspre- chende Formulierung in VerBIS: gesundheitliche Einschränkungen) im Zusammenhang mit ihrer operativen Arbeit. Auf dieser Grundlage werden z.B. Entscheidungen über erforderliche Maßnahmen zur Eignung, zur Feststellung von Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit und zur Integration getroffen. 2.      Die Dienstleistungen des ÄD im Überblick Der ÄD bietet im Wesentlichen zwei Dienstleistungen an: Die Sozialmedizinische Beratung und die Sozialmedizinische Begutachtung. 2.1     Die Sozialmedizinische Beratung als Entscheidungshilfe Zur Unterstützung des weiteren Vorgehens bieten die ÄD der AA in ausreichendem zeitlichen Umfang Sozialmedizinische Beratung für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der AA und Jobcen- ter an. Denn je klarer bzw. eingegrenzter die Fragestellung ist, desto „passgenauer“ ist das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme. Je unübersichtlicher dagegen ein Fall empfunden wird, umso eher empfiehlt sich vor oder ggf. anstelle eines Gut- achtenauftrages eine Sozialmedizinische Beratung durch den ÄD. Bei unübersichtlichen Fällen ohne klare Fragestellung wird grundsätzlich eine Sozialmedizini- sche Beratung empfohlen. Unabhängig davon ist eine Sozialmedizinische Beratung vor dem Absenden des Auftrags immer dann notwendig, wenn mehr als zwei Gründe zur Einschaltung oder mehr als fünf Fragen an den ÄD in VerBIS ausgewählt wurden (Plausibilisierung über VerBIS). Eine Sozialmedizinische Beratung bietet sich z.B. an: •   zur Vorbesprechung oder Verlaufsbesprechung von Fällen mit (vermuteter oder gesi- cherter) gesundheitlicher Problematik, •   wenn ein anschließendes Gutachten bzw. eine Sozialmedizinische gutachterliche Stel- lungnahme als notwendig angesehen wird (zur Formulierung der zielführenden Fragen an den ÄD), •   bei Kenntnis von Sprachproblemen, die die medizinische Sachverhaltsaufklärung vo- raussichtlich erschweren könnten, um u.a. eine zügige Fallbearbeitung zu erreichen, •   bei komplexer Fallgestaltung zur Strukturierung des Vorgehens bzw. •   bei guter und dichter Informationslage (dem ÄD liegen bereits ärztliche Befunde vor, die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat schon klare Zielvorstellungen) zur Beschleunigung des Verfahrens mit guter Aussicht auf schnelle und endgültige Entscheidungshilfe durch den ÄD, oder •   taggleich nach Auftragsstellung zur Beratung im ÄD (mit oder ohne Kundin/Kunde) o wenn wegen Komplexität der Fallgestaltung die Beratung nicht ausreichend war o- der o bei klaren bzw. eingegrenzten Fragestellungen zum Integrationsprozess oder zum Leistungsbezug RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/    Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 5
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Die Sozialmedizinische Beratung kann während der Sprechstunden der Ärztinnen und Ärzte oder, soweit vorhanden, an der Sozialmedizinischen Kundentheke (siehe 3.2.7) eines ÄD statt- finden. Die Kontaktdaten des ÄD werden in geeigneter Form bekannt gegeben (z. B. im Intranet > Dienststellen > Regionaldirektionsbezirk xxx > AA xxx > Fachaufgaben > Fachdienste > Ärzt- licher Dienst). Während der Sprechstunden sind die Ärztinnen/Ärzte persönlich oder telefo- nisch erreichbar. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich. Die Nut- zung der Sprechstunde ist fakultativ und unabhängig davon, ob bereits ein Auftrag an den ÄD erteilt wurde oder nicht. Hat die Kundin bzw. der Kunde medizinische Unterlagen vorgelegt (z. B. Atteste), sind diese bei einer ggf. persönlichen Beratung im verschlossenen Umschlag in die Sprechstunde vor Ort mitzubringen. Während der Beratung dürfen allerdings durch den ÄD keine Diagnosen ge- nannt werden, es sei denn eine Entbindung von der Schweigepflicht liegt vor. Gegebenenfalls kann auch die Kundin/der Kunde an der Sprechstunde teilnehmen. Die Erfahrung zeigt, dass in Fällen mit einer Sozialmedizinischen Beratung vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme, insge- samt kürzere Laufzeiten mit einer höheren Aussagekraft und Umsetzbarkeit des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme einhergehen. 2.2. Die Sozialmedizinische Begutachtung 2.2.1 Begutachtungsmodule des ÄD Der ÄD arbeitet mit unterschiedlich aufwändigen, modularen Begutachtungsformen im Rah- men eines Stufenkonzeptes. Er unterscheidet dabei seit 2016 folgende Kalkulationskategorien (Altverträge bleiben je nach Vertragslaufzeit bestehen und werden mit den darin vereinbarten Erledigungsmodulen bearbeitet, siehe Gesamtkatalog der BA für gemeinsame Einrichtungen): •    Beratungsvermerke als Fallabschluss einer Sozialmedizinischen Beratung (siehe 2.1) (bei Neuverträgen) • Inhaltliche Auftragsabschlüsse ohne Kundenkontakt (IAA ohne KK) in Form von o Gutachterlichen Äußerungen (bei Altverträgen) o Gutachten nach Aktenlagen (bei Altverträgen) o sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen ohne KK (bei Neuverträgen) und • Inhaltlichen Auftragsabschlüssen mit Kundenkontakt (IAA mit KK)          2 o Gutachten mit symptombezogener Untersuchung (bei Altverträgen) o Gutachten mit umfänglicher Untersuchung (bei Altverträgen) o Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahmen mit KK (bei Neuverträ- gen) Die gemeinsame Fallbearbeitung von Auftraggeberin/Auftraggeber und dem ÄD beginnt mit der (fakultativen) Sozialmedizinischen Beratung (siehe Nr. 2.1). Der Beratungsinhalt wird von der Ärztin/dem Arzt in einem internen Beratungsvermerk dokumentiert. Lässt sich die Frage- stellung durch die Beratung nicht abschließend klären bzw. findet eine Beratung nicht statt, entscheidet die Ärztin/der Arzt nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über das geeignete Begutachtungsmodul. Richtungsweisend sind bei dieser Entscheidung Aktualität und Aussagekraft der zur Verfügung stehenden medizinischen Befundunterlagen sowie die fallspezifischen Fragestellungen. 2 Die Ärztin/der Arzt und die externe Kundin/der externe Kunde haben einen direkten Kontakt, der einen persönlichen ärztlichen Eindruck ermöglicht und der externen Kundin/dem externen Kunden die Möglichkeit gibt, das Anliegen persönlich darzustellen. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/                              Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 6
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 2.2.2 Gutachten und Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen des ÄD Die Gutachterlichen Äußerungen, Gutachten bzw. Sozialmedizinischen gutachterlichen Stel- lungnahmen sowie die Beratungsvermerke des ÄD (siehe 2.2.1) entsprechen den aktuellen Sozialmedizinischen Standards. Sie basieren auf einer funktionsbezogenen gutachterlichen Betrachtungsweise auf Basis des bio-psychosozialen Modells der ICF .                                  3 Die Produkte des ÄD (mit Ausnahme der Beratungsvermerke) bestehen aus zwei deutlich voneinander abgegrenzten Teilen. Teil A = Medizinische Dokumentation und Erörterung Teil B = Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme Teil A, die „Medizinische Dokumentation und Erörterung“ verbleibt in der Akte des ÄD und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung an die Auftraggeberin/den Auftrag- geber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Teil B, die „Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber“ (bei Altverträgen) oder neu die „Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme“ (in der Kalkulationskategorie mit oder ohne Kundenkontakt), wird der Auftraggeberin/dem Auftraggeber in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter zur Erfüllung ihrer/seiner jeweiligen Aufgaben übermittelt. Aus datenschutz- rechtlichen Gründen werden ausschließlich die integrationsrelevanten Funktionseinschrän- kungen aufgeführt und unter Sozialmedizinischen Gesichtspunkten bewertet. Um deutlich zu machen, dass sich die gutachterliche Leistung nicht ausschließlich auf die Er- stellung des Teils B beschränkt, sondern häufig auch eine medizinische Dokumentation und Erörterung umfasst, wird darauf in Teil B ausdrücklich hingewiesen. Das vollständige Gutachten besteht aus Teil A und Teil B. Es kann, sofern rechtlich zulässig, auf Anfrage an die Ärztlichen Dienste anderer Sozialleistungsträger zur Erfüllung derer Aufga- ben bzw. auch an andere Ärztinnen und Ärzte (mit einer von der Kundin bzw. vom Kunden unterschriebenen Schweigepflichtentbindung) übermittelt werden (vgl. Punkt 3.2.3). 3.       Geschäftsprozesse bei der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Die im Folgenden dargestellten Geschäftsprozesse der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes verdeutlichen den Ablauf der Dienstleistung von der Einbindung der Kundin oder des Kunden vor der Einschaltung bis zum Rücklauf des schriftlichen Endproduktes an die Auftraggebe- rin/den Auftraggeber. 3.1      Prüfung der Notwendigkeit der Einschaltung des ÄD Die Einschaltung des ÄD kann in vielen Phasen des Beratungs- und Integrationsprozesses sinnvoll sein. Um einen möglichst großen Nutzen zu erzielen, empfiehlt es sich für die Auftrag- geberin/den Auftraggeber, das Vorgehen fallbezogen zu strukturieren. Allem voran steht die Frage, ob ein Auftrag an den ÄD grundsätzlich sinnvoll ist. Eine Einschaltung des ÄD kommt in Frage, wenn •    integrationsrelevante Funktionseinschränkungen (physisch oder psychisch) geltend ge- macht oder vermutet werden                                                            und •    aktuell eine ärztliche Behandlung erfolgt (und damit ärztliche Befundunterlagen verfüg- bar sind)                                                                             oder •    ohne ärztliche Beratung/Begutachtung im Rahmen des Beratungs- und Integrationspro- zesses die Zielfestlegung und Erstellung eines Integrationsfahrplans (Leistungsfähigkeit feststellen) nicht möglich sind oder 3  ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Be- hinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO). RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/                                      Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 7
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes •   die gesundheitliche Eignung für einen Zielberuf oder für die zum Erreichen des Zielberufs notwendigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen festgestellt werden muss oder •   wenn dies zur Klärung von gesundheitlichen Fragestellungen im Rahmen der beruflichen Beratung, Berufswahl und zur (vertieften) Eignungsklärung erforderlich ist oder •   wenn die Voraussetzungen und Modalitäten für den Bezug von Arbeitslosengeld zu prü- fen sind. Beispielfälle für Situationen, in denen die Einschaltung des ÄD i.d.R. nicht notwendig ist: •   eine akute Erkrankung, zeitnah bevorstehende Krankenhausbehandlung oder medizini- sche Rehabilitationsmaßnahme der Kundin/des Kunden - hier Einschaltung des ÄD erst jeweils nach deren Beendigung - bei Verfahren zur Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III vgl. Fachliche Weisung Alg Nr. 5.1 und 5.2 zu § 145 SGB III, •   eine durch die Kundin/den Kunden geltend gemachte akute Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ohne entsprechende hausärztliche oder fachärztliche Behandlung - bei Verfahren zur Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III vgl. Fachliche Weisung Alg Nr. 5.1 und 5.2 zu § 145 SGB III, •   zuerkannte Erwerbsminderungsrente, wenn ein Restleistungsvermögen aus dem Ren- tenbescheid zu entnehmen ist. Erfolgt aktuell keine (haus- oder fach-)ärztliche Behandlung und besteht seitens der Kun- din/des Kunden keine Bereitschaft, die vermutete integrationsrelevante Funktionseinschrän- kung oder deren Verschlechterung (haus- oder fach-)ärztlich feststellen zu lassen, kann auch ohne aktuelle Befundunterlagen der ÄD eingeschaltet werden. In diesen Fällen ist es jedoch sinnvoll, im Vorfeld gemeinsam mit dem ÄD eine Sozialmedizinische Beratung durchzuführen. 3.2 Die Bearbeitung im Rahmen der Auftragsstellung 3.2.1 Aushändigung des Gesundheitsfragebogens, des Informationsblattes und der Schweigepflichtentbindungen durch die Eingangszone bzw. durch das Service Center Besonders bei Neukundinnen/Neukunden ist die rasche Feststellung der Leistungsfähigkeit bzw. eines eventuellen Reha-Bedarfs vordringlich, um den Beratungs- und Vermittlungspro- zess nicht unnötig zu verzögern. Teilen Kundinnen/Kunden bei ihrer Anmeldung in der Ein- gangszone bzw. im Service Center gesundheitlich bedingte Einschränkungen ihrer Leistungs- fähigkeit mit oder besteht die begründete Annahme, dass ihre Leistungsfähigkeit durch Krank- heit oder Behinderung eingeschränkt sein könnte, händigt die Eingangszone bzw. das Service Center den Gesundheitsfragebogen mit den Schweigepflichtentbindungen und dem Informa- tionsblatt - zusammen mit einem Briefumschlag - aus. Um hierzu die Einschaltung des ÄD weiter zu optimieren (beispielsweise um eine schnelle Rückmeldung der Kundin/des Kunden zu erhalten und die Akzeptanz der Begutachtung durch den ÄD bei Kundinnen/Kunden zu erhöhen) wird empfohlen, den Muster-Briefumschlag des unter Gliederungspunkt 3.2.4.2 be- schriebenen Verfahrens der Kundin/dem Kunden mitzugeben. Die Kundinnen/Kunden werden gebeten, die Unterlagen zu Hause auszufüllen und zusammen mit ggf. bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, die Rückschlüsse auf ihre Leistungs- fähigkeit und Belastbarkeit erlauben, im verschlossenen Umschlag per Post an die zuständige Dienststelle zu senden oder zum Erstgespräch bei der Auftraggeberin/beim Auftraggeber mit- zubringen. Liegen die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vor, kann der Kundin/dem Kunden im Sinne der Vorteilsübersetzung, dass sein Anliegen schneller bearbeitet wird, empfohlen werden, ihre/seine Unterlagen eigenständig im Vorfeld einer Einschaltung des ÄD ins Deutsche über- setzen zu lassen. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/     Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 8
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Es erfolgt eine Kennzeichnung in VerBIS auf der Seite der Kundendaten (Haken „gesundheit- liche Einschränkungen“). Die Entscheidung darüber, ob eine Sozialmedizinische Begutachtung der Kundin/des Kunden erforderlich ist, trifft allein die Vermittlungs-/Beratungsfachkraft. Kommt diese im Rahmen des Beratungsgespräches mit der Kundin/dem Kunden zu dem Ergebnis, dass eine Begutachtung durch den ÄD notwendig ist, gilt der im Folgenden beschriebene Ablauf. Der von der Kun- din/von dem Kunden mitgebrachte verschlossene Briefumschlag wird ungeöffnet an den ÄD weitergeleitet. Stellt sich im Beratungsgespräch mit der Kundin/dem Kunden heraus, dass keine Sozialmedi- zinische Sachverhaltsaufklärung durch den ÄD erforderlich ist, verbleiben Gesundheitsfrage- bogen und Schweigepflichtentbindungen im Besitz der Kundin/des Kunden. 3.2.2 Das Beratungsgespräch Liegen nach Einschätzung der Kundin/des Kunden integrationsrelevante Funktionseinschrän- kungen vor, so erfolgt eine Kennzeichnung in VerBIS auf der Seite der Kundendaten (Haken „gesundheitliche Einschränkungen“ - siehe auch VerBIS-Praxishilfe, Stichwort „Vermittlungs- relevante Daten bearbeiten“, Gliederungspunkt 2.3). Die Beauftragung des ÄD setzt ein Beratungsgespräch der Auftraggeberin/des Auftraggebers mit der Kundin/dem Kunden voraus, aus dem sich die Notwendigkeit zur weitergehenden So- zialmedizinischen Sachverhaltsaufklärung ergibt. Im Gespräch sind der Kundin/dem Kunden die Gründe, die eine Sozialmedizinische Begutachtung erforderlich machen, darzulegen und auf ihre/seine Mitwirkungspflicht und mögliche Rechtsfolgen hinzuweisen. Außerdem ist die Kundin/der Kunde über ihr/sein Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X aufzuklären. Bei Verfahren zur Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III vgl. Fachliche Weisung Alg Nr. 5 zu § 145 SGB III: Die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes erfolgt in diesen Fällen durch das Team Alg Plus. 3.2.3 Aufklärung der Kundin/des Kunden über das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X Ärztliche Gutachten bzw. Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen enthalten beson- ders schutzwürdige Sozialdaten und sind von einer Übermittlung an Dritte, wie z.B. andere Sozialleistungsträger oder sonstige Stellen im Sinne des § 35 SGB I, ausgeschlossen, wenn die Kundin/der Kunde dieser Übermittlung ausdrücklich widerspricht. Über dieses Widerrufs- recht müssen die Kundinnen/die Kunden schriftlich informiert werden (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Diese Information erfolgt in der Regel bei der Arbeitslosmeldung/Antragstellung durch die Aushändigung des entsprechenden Merkblattes (SGB III: "Merkblatt 1 - Merkblatt für Ar- beitslose - Ihre Rechte - Ihre Pflichten“ und „Merkblatt 1a - Merkblatt für Teilarbeitslose“; SGB II: „Merkblatt - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“). Zusätzlich ist die Information zum Widerspruchsrecht Teil der Dokumentenvorlage „Gesund- heitsfragebogen“. Die Entscheidung der Kundin/des Kunden bezüglich der Zustimmung/Ablehnung der Übermitt- lung seiner Sozialdaten wird bei der Einschaltung des ÄD in VerBIS abgefragt. Sie ist für den ÄD zwingend erforderlich. 3.2.4 Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Ergibt sich im Beratungsgespräch, dass fachdienstliche Informationen zwingend notwendig sind, um die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III einzuhalten, ergeben sich verschiedene Fallkonstellationen: RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/      Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 9
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 3.2.4.1 Die Kundin/der Kunde erklärt sich im Vermittlungsgespräch zur Teilnahme an der Sozialmedizinischen Begutachtung bereit Es erfolgt die Aushändigung des Gesundheitsfragebogens, des Informationsblattes und der Schweigepflichtentbindungen, sofern diese nicht bereits durch die Eingangszone bzw. das Service-Center ausgehändigt wurden. Um hierzu die Einschaltung des ÄD weiter zu optimie- ren wird empfohlen, den Flyer „Begutachtung im Ärztlichen Dienst“ und den Muster-Briefum- schlag auszuhändigen. Im Beratungsgespräch muss der Kundin/dem Kunden zwingend erläutert und anschließend dokumentiert werden, dass: •    das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und der Schweigepflichtentbindungen so- wie das Überlassen medizinischer Unterlagen auf freiwilliger Basis erfolgt. Dabei muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass sowohl das Ausfüllen des Gesundheits- fragebogens, als auch die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. das Überlassen medizinischer Unterlagen eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I dar- stellen. •    das Nichtausfüllen des Gesundheitsfragebogens ohne wichtigen Grund bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 SGB I zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I führen kann. •    das Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung zu einer vollständigen o- der teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I führen kann, wenn die Kundin/der Kunde keine bereits vorhandenen medizinischen Unterla- gen, zur Verfügung stellt und die Sachverhaltsaufklärung dadurch erheblich erschwert wird. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn eine erneute Untersuchung durch den ÄD erfor- derlich wird, die ansonsten entbehrlich wäre (Doppeluntersuchung), und die vorge- brachten Gründe für das Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung keine erneute Untersuchung rechtfertigen. •    ihre/seine Angaben und Unterlagen ausschließlich vom ÄD eingesehen und ausge- wertet werden dürfen. •    ein wichtiger Grund im Rahmen einer Sperrzeit-/Sanktionsprüfung nur anerkannt wer- den kann, wenn die Kundin/der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Im Sinne einer Vorteilsübersetzung soll darauf hingewirkt werden, dass der ÄD neben dem kompletten elektronischen Auftrag für die schnellstmögliche (und wirtschaftlichste) Erledi- gungsform •    den von der Kundin/dem Kunden ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, •    die von der Kundin/dem Kunden unterschriebenen Schweigepflichtentbindungen, •    bzw. die von der Kundin/dem Kunden zur Verfügung gestellten medizinischen Unter- lagen benötigt. Dies erspart allen Beteiligten zusätzliche Aufwände und soll dazu beitragen, unnötige Doppe- luntersuchungen bzw. Doppelbegutachtungen zu vermeiden und das Verfahren zu beschleu- nigen. Folgendes gilt es zu beachten: •    Die Beiziehung medizinischer Unterlagen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten o- der Kliniken durch den ÄD ist ohne die dem Gesundheitsfragebogen beigefügten Schweigepflichtentbindungen nicht möglich. •    Der Gesundheitsfragebogen sollte komplett ausgefüllt und die entsprechenden Schweigepflichtentbindungen sollten unterschrieben sein. •    Eine Generalentbindung aller behandelnden bzw. begutachtenden Ärztinnen und Ärzte und Institutionen von der ärztlichen Schweigepflicht ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Daher ist für jede/jeden im Gesundheitsfragebogen benannte Ärztin/benannten Arzt bzw. jede Institution eine gesonderte Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/      Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 10
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