Gewaltenteilung und Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“

Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen zu folgendem Sachverhalt, den ich aus einem Schreiben einer Ausländerbehörde in Bayern zitiere:

"... Darüber hinaus sind gegen Herrn ... aktuell ... Strafverfahren bei uns aktenkundig. Bei keiner dieser Strafverfahren kann von uns angenommen werden, dass lediglich eine geringfügige Verurteilung zu erwarten ist. ... Anklage wird durch die Staatsanwaltschaft aber nur erhoben, wenn nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat. ... (Anmerkung: Mich überzeugt weder die Annahme über eine Verurteilung, noch, dass Anklageerhebungen immer wohldurchdacht seien!)

Analog § 79 Abs. 2 AufenthG wird in diesen Fällen daher die Entscheidung über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bis zum Abschluss der relevanten Strafverfahren von uns ausgesetzt. Der von Ihnen genannte strafrechtliche „In dubio pro reo“-Grundsatz findet auf verwaltungsrechtliche Entscheidung keine Anwendung. Sollten Sie ... aktuellere Informationen, insb. zum erwarteten Ergebnis der Anklage bzw. des Ermittlungsverfahrens, haben, können Sie dies gerne der Ausländerbehörde ... mitteilen. Eine Arbeitserlaubnis ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung von unter 90 Tagessätzen zu erwarten wäre."

1) Kann eine Behörde die Kenntnis um ein nicht entschiedenes Strafverfahren verwenden, um einem Antragsteller einen abschlägigen Bescheid zu geben?
Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen dazu.
2) Kann eine Behörde einer Entscheidung der Justiz vorgreifen, indem sie selbst Wahrscheinlichkeiten für ein Strafmaß annimmt?
Und insbesondere ist es Aufgabe einer Behörde, Hinweise zu sammeln, um seine bereits wirksame Beurteilung möglicherweise zu revidieren?
Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen dazu.
3) Wie in diesem Fall steht eine tatsächliche Verhandlung in Strafverfahren möglicherweise regelmäßig über Monate aus.
Das heißt das Versagen einer Erlaubnis seitens der Behörde entfaltet gerade deswegen so eine große Wirkung, weil die Justiz überlastet ist.
Welche Maßnahmen setzt das Bundesministerium der Justiz um, um dem jetzt und in Zukunft entgegenzuwirken?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. September 2018
  • Frist
    9. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um die…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gewaltenteilung und Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“ [#33345]
Datum
7. September 2018 16:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen zu folgendem Sachverhalt, den ich aus einem Schreiben einer Ausländerbehörde in Bayern zitiere: "... Darüber hinaus sind gegen Herrn ... aktuell ... Strafverfahren bei uns aktenkundig. Bei keiner dieser Strafverfahren kann von uns angenommen werden, dass lediglich eine geringfügige Verurteilung zu erwarten ist. ... Anklage wird durch die Staatsanwaltschaft aber nur erhoben, wenn nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat. ... (Anmerkung: Mich überzeugt weder die Annahme über eine Verurteilung, noch, dass Anklageerhebungen immer wohldurchdacht seien!) Analog § 79 Abs. 2 AufenthG wird in diesen Fällen daher die Entscheidung über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bis zum Abschluss der relevanten Strafverfahren von uns ausgesetzt. Der von Ihnen genannte strafrechtliche „In dubio pro reo“-Grundsatz findet auf verwaltungsrechtliche Entscheidung keine Anwendung. Sollten Sie ... aktuellere Informationen, insb. zum erwarteten Ergebnis der Anklage bzw. des Ermittlungsverfahrens, haben, können Sie dies gerne der Ausländerbehörde ... mitteilen. Eine Arbeitserlaubnis ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung von unter 90 Tagessätzen zu erwarten wäre." 1) Kann eine Behörde die Kenntnis um ein nicht entschiedenes Strafverfahren verwenden, um einem Antragsteller einen abschlägigen Bescheid zu geben? Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen dazu. 2) Kann eine Behörde einer Entscheidung der Justiz vorgreifen, indem sie selbst Wahrscheinlichkeiten für ein Strafmaß annimmt? Und insbesondere ist es Aufgabe einer Behörde, Hinweise zu sammeln, um seine bereits wirksame Beurteilung möglicherweise zu revidieren? Ich bitte um die gesetzlichen Richtlinien oder gar Entscheidungen dazu. 3) Wie in diesem Fall steht eine tatsächliche Verhandlung in Strafverfahren möglicherweise regelmäßig über Monate aus. Das heißt das Versagen einer Erlaubnis seitens der Behörde entfaltet gerade deswegen so eine große Wirkung, weil die Justiz überlastet ist. Welche Maßnahmen setzt das Bundesministerium der Justiz um, um dem jetzt und in Zukunft entgegenzuwirken?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Hiesiges Az.: 1103II-46 594/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. September 2018,…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Übernahmebitte - Gewaltenteilung und Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“ [#33345]
Datum
26. September 2018 15:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Hiesiges Az.: 1103II-46 594/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. September 2018, in der Sie um die Beantwortung von drei Fragen im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch eine Ausländerbehörde bitten. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Rechtsfragen und um eine Stellungnahme zu Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt lediglich einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ihre ersten beiden Fragen betreffen die Rechtsgrundlage und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidung einer bayerischen Ausländerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist in der Bundesregierung federführend zuständig für das Ausländerrecht. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls mit Ihrer Anfrage an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat <<E-Mail-Adresse>> da wir für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sind. Mit Ihrer dritten Fragen bitten Sie um Mitteilung, welche Maßnahmen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ergreift, um der von Ihnen empfundene Überlastung der Ermittlungsbehörden und der Strafgerichte entgegen zu wirken. Der von Ihnen geschilderte Fall betrifft eine bayerische Staatsanwaltschaft und ein Amtsgericht in Bayern. Die Personalausstattung der Länderjustizbehörden fällt nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es handelt sich um eine Länderzuständigkeit. Mit freundlichen Grüßen