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Gewerbelärm

Guten Tag,
wegen Lärmprobleme mit der Immission eines Flugzeugturbinen-Prüfstandes nähe meines Wohnsitzes bin ich seit 2014 mit verschiedenen Behörden in Kontakt. Meine Intensionen liefen bis zum Petitionsausschuss der Landesregierung NRW. Daraufhin wurden von einer Gutachterstelle Lärmmessungen durchgeführt und ein Bericht erstellt. Zu den Darstellungen im Bericht habe ich fachspezifische Fragen, die mir aber nicht vom Gutachter beantwortet werden. Ich bin selbst in diesem Fach beruflich seit 1989 tätig und nehme mir deshalb eine gewisse Fachkompetenz heraus.

Meine konkrete Frage: Gibt es eine rechtliche Möglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW die Beantwortung meiner Fragen durchzusetzen?

Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Beste Grüße

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Peter Küllertz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, wegen…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Küllertz
Betreff
Gewerbelärm [#216096]
Datum
20. März 2021 12:16
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, wegen Lärmprobleme mit der Immission eines Flugzeugturbinen-Prüfstandes nähe meines Wohnsitzes bin ich seit 2014 mit verschiedenen Behörden in Kontakt. Meine Intensionen liefen bis zum Petitionsausschuss der Landesregierung NRW. Daraufhin wurden von einer Gutachterstelle Lärmmessungen durchgeführt und ein Bericht erstellt. Zu den Darstellungen im Bericht habe ich fachspezifische Fragen, die mir aber nicht vom Gutachter beantwortet werden. Ich bin selbst in diesem Fach beruflich seit 1989 tätig und nehme mir deshalb eine gewisse Fachkompetenz heraus. Meine konkrete Frage: Gibt es eine rechtliche Möglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW die Beantwortung meiner Fragen durchzusetzen? Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Beste Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Küllertz Anfragenr: 216096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216096/ Postanschrift Peter Küllertz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Küllertz

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Küllertz, vielen Dank Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukle…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Gewerbelärm [#216096]
Datum
22. März 2021 17:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Küllertz, vielen Dank Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 20. März 2021. Sie begehren darin Auskunft zu der Frage, ob es "eine rechtliche Möglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW die Beantwortung meiner Fragen durchzusetzen" gibt und beziehen sich hierbei offene fachspezifische Fragen Ihrerseits bezüglich eines Gutachtens zu Lärmmessungen an Ihrem Wohnort. Für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesinnenministerium (BMI) zuständig. Ihre Frage bezieht sich aber auf landesrechtliche Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Für dies ist das dortige Innenministerium zuständig, an das ich Sie an dieser Stelle verweisen möchte (Kontakt: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>). Sofern Sie Ihr Anliegen auf das Landesumweltinformationsgesetz (UIG NRW) stützen wollen, müssten Sie sich an das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wenden (https://www.umwelt.nrw.de/kontakt). Die Erteilung von über die Unzuständigkeitserklärung hinausgehenden Rechtauskünften ist dem BMU nicht gestattet. Dennoch möchte ich die Gelegenheit ergreifen und Sie auf die Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) durch die Kolleginnen und Kollegen auf Landesebene aufmerksam zu machen (https://www.im.nrw/themen/beteiligung/i…). Mit freundlichen Grüßen