Gewerbesteuereinnahmen 2014-2015

Wie hoch sind die Steuereinahmen (Gewerbesteuern) im Jahr 2014, 2015 von:
-Thyssen-Krupp-Steel AG in Duisburg
-Franz Haniel & Cie.
-Klöckner & Co
-Grillo Werke AG

Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es für energieintensive Betriebe in Duisburg?
Wann wurde die letzte Steuerprüfung durch das Finanzamt-Duisburg bei Thyssen-Krupp-Steel AG, Franz Haniel & Cie., Klöckner & Co und Grillo in Duisburg durchgeführt?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. September 2016
  • Frist
    21. Oktober 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Finanzamt Duisburg-Hamborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gewerbesteuereinnahmen 2014-2015 [#17873]
Datum
17. September 2016 13:33
An
Finanzamt Duisburg-Hamborn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch sind die Steuereinahmen (Gewerbesteuern) im Jahr 2014, 2015 von: -Thyssen-Krupp-Steel AG in Duisburg -Franz Haniel & Cie. -Klöckner & Co -Grillo Werke AG Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es für energieintensive Betriebe in Duisburg? Wann wurde die letzte Steuerprüfung durch das Finanzamt-Duisburg bei Thyssen-Krupp-Steel AG, Franz Haniel & Cie., Klöckner & Co und Grillo in Duisburg durchgeführt? Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Finanzamt Duisburg-Hamborn
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre an das Finanzamt Duisburg-Hamborn gerichtete Anfrage, die zu…
Von
Finanzamt Duisburg-Hamborn
Betreff
WG: Anfrage zu Gewerbesteuereinnahmen 2014-2015 [#17873]
Datum
12. Oktober 2016 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre an das Finanzamt Duisburg-Hamborn gerichtete Anfrage, die zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weitergeleitet wurde. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: In Ihrer Anfrage bitten Sie um Mitteilung des Gewerbesteueraufkommens in den Jahren 2014 und 2015 für die von Ihnen benannten Firmen und um Angaben dazu, welche Steuervergünstigungen für energieintensive Betriebe in Duisburg gewährt werden. Da die Gewerbesteuer in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Landesfinanzbehörden, sondern durch die Gemeinden erhoben wird und für die Frage der Gewährung von Steuervergünstigungen für energieintensive Betriebe in Duisburg das Hauptzollamt Duisburg örtlich zuständig ist, können die gewünschten Auskünfte insoweit seitens der Finanzverwaltung nicht erteilt werden. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die zuständigen Behörden zu wenden. Weiterhin fragen Sie an, wann die letzte Steuerprüfung durch das Finanzamt Duisburg-Hamborn bei den von Ihnen bezeichneten Firmen durchgeführt wurde. Einer Erteilung dieser Auskünfte steht das Steuergeheimnis entgegen. Eine Offenbarungsbefugnis besteht vorliegend nicht, da die betroffenen Firmen einer Offenbarung ihrer steuerlichen Verhältnisse nicht gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zugestimmt haben. Anderweitige Offenbarungsbefugnisse sind nicht einschlägig. Zur Ihrer Information hier weitere Erläuterungen zum IFG NRW: § 4 Abs. 1 IFG NRW normiert im Anwendungsbereich des IFG NRW für jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW benannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. "Vorhanden" i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW meint, dass die öffentliche Stelle die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Informationen hat. Durch das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein" wird sichergestellt, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragssteller begehrten Informationen zu (be)schaffen, d. h., dass das IFG NRW dem Antragsteller keinen Informationsbeschaffungsanspruch einräumt. Ein dem Grunde nach bestehender Auskunftsanspruch wird weiterhin durch die Ausschlusstatbestände der §§ 6-9 IFG NRW und durch die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO begrenzt. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses u. a. dann vor, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem in § 30 Abs. 2 Nr. 1 a)-c) AO bezeichneten Verfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart. Eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen ist dann befugt, wenn eine Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassen ist. Mit freundlichen Grüßen