Gewerbsmäßige Herstellung von Schusswaffen
- Anfrage an:
- Bundesverwaltungsamt
- Genutztes Gesetz:
- Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage abgelehnt
- Verweigerungsgrund
- § 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor
- Zusammenfassung der Anfrage
Anzahl der, im Kreis Rendsburg-Eckernförde und Ravensburg, Gewerbsmäßig Hergestellten Schusswaffen nach Kat. C der EU Waffen-RL in den Jahren 2018 und 2019.
Insbesondere im Kal. 6,5x55 Skan bzw. 6,5x55 SE.
Anzahl der o.g. Waffen, welche in Drittstaaten (nicht EU-Staaten) ausgeführt wurden.Bitte Tabellarisch aufführen.
Korrespondenz
-
Frist – 26.07.2019
- 22. Jun 2019
- 29. Jun
- 06. Jul
- 12. Jul
- 26. Jul 2019
- Von
- Bob Fried
- Betreff
- Gewerbsmäßige Herstellung von Schusswaffen [#152134]
- Datum
- 22. Juni 2019 22:56
- An
- Bundesverwaltungsamt
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte<< Anrede >>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der, im Kreis Rendsburg-Eckernförde und Ravensburg, Gewerbsmäßig Hergestellten Schusswaffen nach Kat. C der EU Waffen-RL in den Jahren 2018 und 2019.
Insbesondere im Kal. 6,5x55 Skan bzw. 6,5x55 SE.
Anzahl der o.g. Waffen, welche in Drittstaaten (nicht EU-Staaten) ausgeführt wurden.
Bitte Tabellarisch aufführen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Bob Fried
<<E-Mail-Adresse>>
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
Bob Fried
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- Von
- Bundesverwaltungsamt
- Betreff
- Gewerbsmäßige Herstellung von Schusswaffen [#152134]
- Datum
- 4. Juli 2019 19:45
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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Z I 5-i-256/19
Sehr geehrter Antragsteller,
der Zweck des Nationalen Waffenregisters (NWR) ist in § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) festgelegt. Gemäß § 1 Absatz 4 NWRG darf die Registerbehörde im BVA die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe des Gesetzes verwenden. Die vom Gesetzgeber im NWRG abschließend geregelten Verknüpfungen der Informationszugangsberechtigungen bewirken, dass das NWR nicht als zentrales Melderegister genutzt werden darf ( BT-Drs.17/8987, Amtliche Begründung Teil B. zu § 10, S.22). Aufgrund spezialgesetzlicher Einschränkung der Zulässigkeit einer Datenübermittlung aus dem NWR sperrt hier die sachliche Reichweite der spezialgesetzlichen Regelung des § 15 NWRG (Datenübermittlung für statistische Zwecke) vollständig gemäß § 1 Abs. 3 IFG den Rückgriff auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG ( siehe dazu den 4.Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit (2012/2013), S. 40 , Abschnitt 3.2.2). Ihr Antrag auf Informationszugang ist daher abzulehnen.
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen