Gewinnsicherung durch Ersatzbeschaffungen per Gas-Umlagen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
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in Rahmen der beschlossenen Gas-Umlage wurde kommuniziert, dass diese zur Sicherung der Energieversorgung nötig wird (Abwendung von Insolvenzen vgl Uniper), und um die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von russischem Gas zu finanzieren. Hierzu hat sich die Bundesregierung entschieden, diese Kosten über die Gas-Umlage auf gewerblichen und privaten Verbrauchern umzulegen.
Das BMWK hat darüber informiert, dass bisher 12 Gasimporteure hierzu Bedarf angemeldet haben. Eine offizielle Übersicht de Unternehmen hat das BMWK bisher nicht öffentlich gemacht - dennoch sind bereits einige Unternehmen durch die Presse veröffentlicht.
In der heutigen Bundespressekonferenz hat das BMWK erklärt, dass eine drohende Insolvenz nicht Voraussetzung für den Bezug von Entgelten aus dem Pool der Gas-Umlage sind. Des Weiteren wird es politisch unterstützt, dass Gewinne durch die Gasumlage abgesichert werden sollen, obwohl die bisher bekannten Unternehmen extrem hohe Gewinne durch die Krise verbuchen.
Ich bitte daher um folgende Informationen:
1. Welche Gewinnhöhe bzw. -spanne ist von Bundesregierung politisch abzusichern und warum werden Verbraucher zur Profitabsicherung herangezogen?
2. Welche Wirtschaftsprüfer (Unternehmen) wurden eingesetzt?
3. Welche Behörde oder Ministerium prüft die Mehrbeschaffungskosten, Gewinne und wo werden diese künftig öffentlich gemacht?
4. Werden nicht benötigte Entgelte aus der Gas-Umlage an die Verbraucher zuruckgezahlt, oder fliessen diese komplett in die Gewinne der Unternehmen?
Ich bitte Sie benötigte Informationen ggf. direkt vom BMWK oder BMF einzufordern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. August 2022
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27. September 2022
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