GGG Forderung, Haus/Frauen... Arztpraxen/Kliniken

aufgrund von gesundheitlichen und weiteren Gründen kann und möchte ich mir die freiwilligen Covid-19 Impfungen nicht spritzen lassen, wodurch auch ich nun mit immer verschärfteren Maßnahmen konfrontiert werde. Ich betreue meine 83 jährige (freiwillig geimpfte) Mutter, daheim, sowie bei allen notwendigen Arztbesuchen usw, selbst muss ich aufgrund meiner Erkrankungen (mindestens) 1 wöchentlich zum Arzt.
Nun erlebte ich, dass 3 der Praxen/Kliniken, die entweder ich, oder meine Mutter aus gesundheitlichen Gründen aufsuchen müssen, von nun an von ihren Patienten die 3G Regelungen fordern (auch mein Hausarzt) .
Für mich als Ungeimpfte bedeutet dies neben einem allgemein erheblichen zeitlichen Aufwand (entsprechende Teststelle auf/suchen, testen lassen, warten bis das Ergebnis da ist), auch eine extrem hohe finanzielle Belastung! So wurde mir mitgeteilt, daß die ab heute kostenpflichtigen Test, nun pro Test 15 € kosten würden, an andrer Stelle wurde von 30€/pro Test ausgegangen!
Wenn man nun eine Woche bedenkt, in der ich, oder mit meiner Mutter, täglich ein Arztbesuch nötig ist, oder einen Monat mit dem entsprechenden häufigeren Terminen(was tatsächlich nicht selten vorkommt), so ist dies in meiner finanziellen Situation nicht zu leisten!
Was bedeutet dies nun zukünftig für mich und meine Mutter, muss ich/müssen wir nun aufgrund des "staatlichen Gesundheitsschutzes" auf *dringend notwendige Arztbesuche* für mich, oder für meine Mutter "verzichten", weil ich mir mir all diese Tests nicht leisten kann?
Es geht hierbei ja nicht um einen Kino. -, Restaurant.-Besuch,sondern um dringend notwendige Artzbesuche!
Und bitte antworten Sie mir nicht, ich könne mir attestieren lassen, daß ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und dann die Test kostenfrei erhalten. Darauf vertraue ich nicht mehr,
denn das machten entsprechende Ärzte doch schon bei begründeten Hilfeanfragen als (auch) Lungenkranke, bei den Maskenbefreiungsattests nicht (worunter ich zudem extrem leide)! Ich gehe daher davon aus, aufgrund von Druck und Verängstigung vieler, daß dies erstrecht nicht mit Blick auf die Covid-19 Impfungen nicht möglich sein wird!

War bzw ist es überhaupt angedacht, daß Ärzte/Praxen/Kliniken sich an den GGG Regelungen beteiligen? Die neben Lebensmittelgeschäften/Märkte, mit Blick auf die GGG Regelungen ja nie mit erwähnt wurden! Ich ging daher davon aus, dass all die wirklich für jeden notwendigen Örtlichkeiten, wie eben besonders auch Arztpraxen/Kliniken, Lebensmittelläden, Apotheken, Getränkeläden usw. davon ausgenommen sind, was Sie bitte dringen ausdrücklich nachholen sollten zu erlassen!

Bitte bedenken Sie die von Ihnen erdachten Regelungen, bevor Sie diese zur Umsetzung verfügen, erstmal auch um, wie diese dann in der Praxis, von den davon Betroffenen umgesetzt werden können, bzw wie diese wirken, was diese bewirken ! Sicher sollen die Maßnahmen nicht erhebliche Schäden verursachen, was sie somit veranlassten, wie von mir geschildert. Ebenso auch die nicht Lohnfortzahlung im Quarantänefall von Ungeimpften!
Oder auch die GGG Regeln für Studenten in Universitäten usw.

Diese Verordnungen sind nicht tragbar, bitte nehmen Sie diese als solches wieder zurück und lassen die Bevölkerung wieder zur Normalität zurück finden, zumal die Forderung der angestrebten 80%Impfrate,wie zuletzt in den Medien beschrieben, erreicht wurden!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
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Iris Nadir
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aufgrund von gesu…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Details
Von
Iris Nadir
Betreff
GGG Forderung, Haus/Frauen... Arztpraxen/Kliniken [#230931]
Datum
11. Oktober 2021 10:01
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aufgrund von gesundheitlichen und weiteren Gründen kann und möchte ich mir die freiwilligen Covid-19 Impfungen nicht spritzen lassen, wodurch auch ich nun mit immer verschärfteren Maßnahmen konfrontiert werde. Ich betreue meine 83 jährige (freiwillig geimpfte) Mutter, daheim, sowie bei allen notwendigen Arztbesuchen usw, selbst muss ich aufgrund meiner Erkrankungen (mindestens) 1 wöchentlich zum Arzt. Nun erlebte ich, dass 3 der Praxen/Kliniken, die entweder ich, oder meine Mutter aus gesundheitlichen Gründen aufsuchen müssen, von nun an von ihren Patienten die 3G Regelungen fordern (auch mein Hausarzt) . Für mich als Ungeimpfte bedeutet dies neben einem allgemein erheblichen zeitlichen Aufwand (entsprechende Teststelle auf/suchen, testen lassen, warten bis das Ergebnis da ist), auch eine extrem hohe finanzielle Belastung! So wurde mir mitgeteilt, daß die ab heute kostenpflichtigen Test, nun pro Test 15 € kosten würden, an andrer Stelle wurde von 30€/pro Test ausgegangen! Wenn man nun eine Woche bedenkt, in der ich, oder mit meiner Mutter, täglich ein Arztbesuch nötig ist, oder einen Monat mit dem entsprechenden häufigeren Terminen(was tatsächlich nicht selten vorkommt), so ist dies in meiner finanziellen Situation nicht zu leisten! Was bedeutet dies nun zukünftig für mich und meine Mutter, muss ich/müssen wir nun aufgrund des "staatlichen Gesundheitsschutzes" auf *dringend notwendige Arztbesuche* für mich, oder für meine Mutter "verzichten", weil ich mir mir all diese Tests nicht leisten kann? Es geht hierbei ja nicht um einen Kino. -, Restaurant.-Besuch,sondern um dringend notwendige Artzbesuche! Und bitte antworten Sie mir nicht, ich könne mir attestieren lassen, daß ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und dann die Test kostenfrei erhalten. Darauf vertraue ich nicht mehr, denn das machten entsprechende Ärzte doch schon bei begründeten Hilfeanfragen als (auch) Lungenkranke, bei den Maskenbefreiungsattests nicht (worunter ich zudem extrem leide)! Ich gehe daher davon aus, aufgrund von Druck und Verängstigung vieler, daß dies erstrecht nicht mit Blick auf die Covid-19 Impfungen nicht möglich sein wird! War bzw ist es überhaupt angedacht, daß Ärzte/Praxen/Kliniken sich an den GGG Regelungen beteiligen? Die neben Lebensmittelgeschäften/Märkte, mit Blick auf die GGG Regelungen ja nie mit erwähnt wurden! Ich ging daher davon aus, dass all die wirklich für jeden notwendigen Örtlichkeiten, wie eben besonders auch Arztpraxen/Kliniken, Lebensmittelläden, Apotheken, Getränkeläden usw. davon ausgenommen sind, was Sie bitte dringen ausdrücklich nachholen sollten zu erlassen! Bitte bedenken Sie die von Ihnen erdachten Regelungen, bevor Sie diese zur Umsetzung verfügen, erstmal auch um, wie diese dann in der Praxis, von den davon Betroffenen umgesetzt werden können, bzw wie diese wirken, was diese bewirken ! Sicher sollen die Maßnahmen nicht erhebliche Schäden verursachen, was sie somit veranlassten, wie von mir geschildert. Ebenso auch die nicht Lohnfortzahlung im Quarantänefall von Ungeimpften! Oder auch die GGG Regeln für Studenten in Universitäten usw. Diese Verordnungen sind nicht tragbar, bitte nehmen Sie diese als solches wieder zurück und lassen die Bevölkerung wieder zur Normalität zurück finden, zumal die Forderung der angestrebten 80%Impfrate,wie zuletzt in den Medien beschrieben, erreicht wurden!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Iris Nadir Anfragenr: 230931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230931/
Mit freundlichen Grüßen Iris Nadir
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Abgabenachricht Sehr geehrte Frau Nadir, zu Ihrer nochmals als Anlage beigefügten Anfrage teile ich Ihnen Folgen…
geschwärzt
2,0 MB
Sehr geehrte Frau Nadir, zu Ihrer nochmals als Anlage beigefügten Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung". Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit, AZ L4-96/Nadir/21 Sehr geehrte Frau Nadir, vielen Dank für I…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Betreff
Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit, AZ L4-96/Nadir/21
Datum
13. Oktober 2021 14:14
Status
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1,6 KB


Sehr geehrte Frau Nadir, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2021. Mit Beschluss vom 10. August 2021 haben Bund und Länder u.a. Folgendes vereinbart: "...Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Tests sollen Voraussetzung sein für: a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe b. Zugang zur Innengastronomie c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen) f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft...." Die Zuständigkeiten für die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich bei den Bundesländern, die das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z. B. zur Testpflicht) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland. Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198. Mit freundlichen Grüßen