GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich bei meiner Anfrage auf die hiesige Anfrage #164505 eines anderen Bürgers dieser Stadt und stelle mit sehr großem Bedauern fest:

Ich habe nicht mehr nur den Eindruck, dass in der Stadt Paderborn in Sachen Ahndung von Verkehrsvorschriften, insbesondere nach § 12 StVO "Halten und Parken" eindeutig etwas ganz falsch läuft, sondern bin einfach nur fassungslos, wie Sie als leitende Mitarbeiterin einer Behörde, die mit unser aller Steuergeldern auch noch finanziert wird, das Recht so dermaßen verzerrt anwenden darf, so dass Ihnen schon Bürger dieser Stadt eindeutig versuchen zu erklären, dass Sie die StVO zum Schutze der Schwächsten im Straßenverkehr anzuwenden haben.
Eine Tolerierung von Falschparkern auf den Gehwegen, insbesondere dort, wo "Parkdruck" herrscht, ist eindeutig gegen die StVO, auch wenn Sie versuchen zu erklären, was die Bürger ohne Ihre sinnlosen Erklärungsversuche schon mit gesundem Menschenverstand nicht begreifen können, was Sie da eigentlich versuchen für tolerierbar zu verkaufen und deswegen negieren müssen, ist eine absolute Zumutung für jedes kleine Kind.

Frage 1:
Was passiert denn, wenn nun ein kleines Kind, welches verpflichtet ist aus Altersgründen den Gehweg mit dem Fahrrad zu befahren, ein Fahrzeug, welches eindeutig verkehrswidrig auf einer ihrerseits "tolerierbaren" Parkposition, wobei der Gehweg eine Restbreite von mehr als 1.20 Metern aufweist abgestellt ist, nun das parkende Auto anfährt, dieses beschädigt oder sich selber verletzt?

Frage 2;
In welchem Paragrafen steht eigentlich, dass ein Fahrzeugführer ein Recht auf einen Parkplatz auf öffentlichen Straßen und nach Ihrer Formulierung sogar schon auf Gehwegen zu haben scheint, wo nach der StVO, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu parken sind, wenn es nicht durch Hinweisschilder ( z.B. Zeichen 315) anderweitig erlaubt ist?

Frage 3:
Den "Parkdruck" den Sie in der Anfrage #164505 zu rechtfertigen versuchen, ist einfach nur absurd. In welchem Paragrafen steht denn bitte, dass ein Autofahrer ein Recht auf einen Parkplatz unmittelbar im Nahbereich vor seinem Wohnhaus haben darf? Und bitte, kommen Sie mir nicht mit Anwohnerparkplätzen !!!

Meine persönliche Meinung ist:
Bitte überwachen Sie die Straßen dieser Stadt nach den Regeln der StVO und wenn Sie die Falschparker hier weiterhin auch noch beschützen und die Schwächsten unserer Mitmenschen einfach mit zugeparkten Gehwegen im Stich lassen, dürfen Sie sich nicht wundern, dass Sie berechtigter Weise auch so viele Fragen von Bürgern erhalten und diese sich eigentlich immer um das eigentlich wesentliche Thema dreht:

Sie erzählen den Bürgern nur Märchen, dass Ihre Überwachungskräfte nach pflichtgemäßem Ermessen arbeiten und Verstöße von Falschparkern, die Gehwege mit Behinderung zuparken auch erfassen und ahnden.
Ich habe Sie diesbezüglich hier in unserer Straße bereits mehrmals mit Schreiben, Privatanzeigen und Beweisfotos auf die gravierenden Missstände hingewiesen. Sie bearbeiten meine Privatanzeigen wohl dahingehend, dass Sie einen Vermerk machen, aber mit Sicherheit ahnden Sie die Verstöße nicht. Der Beweis dafür ist so einfach: Ich brauche jeden Tag nur die immer gleichen Fahrzeuge auf dem Gehweg anschauen. Diese Fahrzeuge würden hier bestimmt nicht so parken, wenn Sie denn mal auf Hinweise reagieren und entweder die Privatanzeigen von Bürgern bis zur Ahndung weiter bearbeiten oder zumindest Ihre Überwachungskräfte hierher beordern würden !!!

Erledigen Sie bitte gefälligst Ihre Arbeit und Pflicht, wofür Sie von den Steuerzahlern dieser Stadt auch bezahlt werden.

Mit freundlichem Gruß

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Dezember 2019
  • Frist
    29. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER [#172784]
Datum
27. Dezember 2019 20:31
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich bei meiner Anfrage auf die hiesige Anfrage #164505 eines anderen Bürgers dieser Stadt und stelle mit sehr großem Bedauern fest: Ich habe nicht mehr nur den Eindruck, dass in der Stadt Paderborn in Sachen Ahndung von Verkehrsvorschriften, insbesondere nach § 12 StVO "Halten und Parken" eindeutig etwas ganz falsch läuft, sondern bin einfach nur fassungslos, wie Sie als leitende Mitarbeiterin einer Behörde, die mit unser aller Steuergeldern auch noch finanziert wird, das Recht so dermaßen verzerrt anwenden darf, so dass Ihnen schon Bürger dieser Stadt eindeutig versuchen zu erklären, dass Sie die StVO zum Schutze der Schwächsten im Straßenverkehr anzuwenden haben. Eine Tolerierung von Falschparkern auf den Gehwegen, insbesondere dort, wo "Parkdruck" herrscht, ist eindeutig gegen die StVO, auch wenn Sie versuchen zu erklären, was die Bürger ohne Ihre sinnlosen Erklärungsversuche schon mit gesundem Menschenverstand nicht begreifen können, was Sie da eigentlich versuchen für tolerierbar zu verkaufen und deswegen negieren müssen, ist eine absolute Zumutung für jedes kleine Kind. Frage 1: Was passiert denn, wenn nun ein kleines Kind, welches verpflichtet ist aus Altersgründen den Gehweg mit dem Fahrrad zu befahren, ein Fahrzeug, welches eindeutig verkehrswidrig auf einer ihrerseits "tolerierbaren" Parkposition, wobei der Gehweg eine Restbreite von mehr als 1.20 Metern aufweist abgestellt ist, nun das parkende Auto anfährt, dieses beschädigt oder sich selber verletzt? Frage 2; In welchem Paragrafen steht eigentlich, dass ein Fahrzeugführer ein Recht auf einen Parkplatz auf öffentlichen Straßen und nach Ihrer Formulierung sogar schon auf Gehwegen zu haben scheint, wo nach der StVO, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu parken sind, wenn es nicht durch Hinweisschilder ( z.B. Zeichen 315) anderweitig erlaubt ist? Frage 3: Den "Parkdruck" den Sie in der Anfrage #164505 zu rechtfertigen versuchen, ist einfach nur absurd. In welchem Paragrafen steht denn bitte, dass ein Autofahrer ein Recht auf einen Parkplatz unmittelbar im Nahbereich vor seinem Wohnhaus haben darf? Und bitte, kommen Sie mir nicht mit Anwohnerparkplätzen !!! Meine persönliche Meinung ist: Bitte überwachen Sie die Straßen dieser Stadt nach den Regeln der StVO und wenn Sie die Falschparker hier weiterhin auch noch beschützen und die Schwächsten unserer Mitmenschen einfach mit zugeparkten Gehwegen im Stich lassen, dürfen Sie sich nicht wundern, dass Sie berechtigter Weise auch so viele Fragen von Bürgern erhalten und diese sich eigentlich immer um das eigentlich wesentliche Thema dreht: Sie erzählen den Bürgern nur Märchen, dass Ihre Überwachungskräfte nach pflichtgemäßem Ermessen arbeiten und Verstöße von Falschparkern, die Gehwege mit Behinderung zuparken auch erfassen und ahnden. Ich habe Sie diesbezüglich hier in unserer Straße bereits mehrmals mit Schreiben, Privatanzeigen und Beweisfotos auf die gravierenden Missstände hingewiesen. Sie bearbeiten meine Privatanzeigen wohl dahingehend, dass Sie einen Vermerk machen, aber mit Sicherheit ahnden Sie die Verstöße nicht. Der Beweis dafür ist so einfach: Ich brauche jeden Tag nur die immer gleichen Fahrzeuge auf dem Gehweg anschauen. Diese Fahrzeuge würden hier bestimmt nicht so parken, wenn Sie denn mal auf Hinweise reagieren und entweder die Privatanzeigen von Bürgern bis zur Ahndung weiter bearbeiten oder zumindest Ihre Überwachungskräfte hierher beordern würden !!! Erledigen Sie bitte gefälligst Ihre Arbeit und Pflicht, wofür Sie von den Steuerzahlern dieser Stadt auch bezahlt werden. Mit freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172784 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz verzögert sich. …
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER [#172784]
Datum
17. Januar 2020 12:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz verzögert sich. Eine zeitnahe Beantwortung ist zur Zeit nicht möglich. Ich bitte Sie, zunächst bis zum 31.01.2020 von weiteren Anfragen o.g. Vorgänge abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜ…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER [#172784]
Datum
29. Januar 2020 04:48
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER“ vom 27.12.2019 (#172784) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172784

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Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir haben in unseren vorherigen Antworten versucht deutlich zu machen , dass wir nac…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER [#172784]
Datum
31. Januar 2020 11:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir haben in unseren vorherigen Antworten versucht deutlich zu machen , dass wir nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Das schließt die Interessen und Nutzungsansprüche unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer und Anlieger ein. Sie sehen das anders und das nehmen wir zur Kenntnis. Weitere Wiederholungen der konträren Positionen sind wenig sinnhaft; wir sehen davon künftig ab und bitten dafür um Verständnis. Ihre aktuellen Fragestellungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Was passiert denn, wenn nun ein kleines Kind, welches verpflichtet ist aus Altersgründen den Gehweg mit dem Fahrrad zu befahren, ein Fahrzeug, welches eindeutig verkehrswidrig auf einer ihrerseits "tolerierbaren" Parkposition, wobei der Gehweg eine Restbreite von mehr als 1.20 Metern aufweist abgestellt ist, nun das parkende Auto anfährt, dieses beschädigt oder sich selber verletzt? Antwort 1: Die evtl. Haftung aus solchen Konstellationen ist eine privatrechtliche Fragestellung im Einzelfalle. Das hat auch mit der Aufsichtspflicht von Eltern zu tun. Wir setzen jedenfalls mit unserer Handhabung keine besonderen / neuen Gefahrenstellen. Frage 2; In welchem Paragrafen steht eigentlich, dass ein Fahrzeugführer ein Recht auf einen Parkplatz auf öffentlichen Straßen und nach Ihrer Formulierung sogar schon auf Gehwegen zu haben scheint, wo nach der StVO, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu parken sind, wenn es nicht durch Hinweisschilder ( z.B. Zeichen 315) anderweitig erlaubt ist? Antwort 2: Nirgendwo. Wir haben unsere Ermessensausübung hinreichend dargelegt. Frage 3: Den "Parkdruck" den Sie in der Anfrage #164505 zu rechtfertigen versuchen, ist einfach nur absurd. In welchem Paragrafen steht denn bitte, dass ein Autofahrer ein Recht auf einen Parkplatz unmittelbar im Nahbereich vor seinem Wohnhaus haben darf? Und bitte, kommen Sie mir nicht mit Anwohnerparkplätzen !!! Siehe Antwort 2 Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei erteilt. Mit freundlichen Grüßen