GIBT ES EIN RECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR DER TÜR? DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN DIENT ZUM SCHUTZ DER FALSCHPARKER UND TOLERIERT GEHWEGPARKER
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich bei meiner Anfrage auf die hiesige Anfrage #164505 eines anderen Bürgers dieser Stadt und stelle mit sehr großem Bedauern fest:
Ich habe nicht mehr nur den Eindruck, dass in der Stadt Paderborn in Sachen Ahndung von Verkehrsvorschriften, insbesondere nach § 12 StVO "Halten und Parken" eindeutig etwas ganz falsch läuft, sondern bin einfach nur fassungslos, wie Sie als leitende Mitarbeiterin einer Behörde, die mit unser aller Steuergeldern auch noch finanziert wird, das Recht so dermaßen verzerrt anwenden darf, so dass Ihnen schon Bürger dieser Stadt eindeutig versuchen zu erklären, dass Sie die StVO zum Schutze der Schwächsten im Straßenverkehr anzuwenden haben.
Eine Tolerierung von Falschparkern auf den Gehwegen, insbesondere dort, wo "Parkdruck" herrscht, ist eindeutig gegen die StVO, auch wenn Sie versuchen zu erklären, was die Bürger ohne Ihre sinnlosen Erklärungsversuche schon mit gesundem Menschenverstand nicht begreifen können, was Sie da eigentlich versuchen für tolerierbar zu verkaufen und deswegen negieren müssen, ist eine absolute Zumutung für jedes kleine Kind.
Frage 1:
Was passiert denn, wenn nun ein kleines Kind, welches verpflichtet ist aus Altersgründen den Gehweg mit dem Fahrrad zu befahren, ein Fahrzeug, welches eindeutig verkehrswidrig auf einer ihrerseits "tolerierbaren" Parkposition, wobei der Gehweg eine Restbreite von mehr als 1.20 Metern aufweist abgestellt ist, nun das parkende Auto anfährt, dieses beschädigt oder sich selber verletzt?
Frage 2;
In welchem Paragrafen steht eigentlich, dass ein Fahrzeugführer ein Recht auf einen Parkplatz auf öffentlichen Straßen und nach Ihrer Formulierung sogar schon auf Gehwegen zu haben scheint, wo nach der StVO, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu parken sind, wenn es nicht durch Hinweisschilder ( z.B. Zeichen 315) anderweitig erlaubt ist?
Frage 3:
Den "Parkdruck" den Sie in der Anfrage #164505 zu rechtfertigen versuchen, ist einfach nur absurd. In welchem Paragrafen steht denn bitte, dass ein Autofahrer ein Recht auf einen Parkplatz unmittelbar im Nahbereich vor seinem Wohnhaus haben darf? Und bitte, kommen Sie mir nicht mit Anwohnerparkplätzen !!!
Meine persönliche Meinung ist:
Bitte überwachen Sie die Straßen dieser Stadt nach den Regeln der StVO und wenn Sie die Falschparker hier weiterhin auch noch beschützen und die Schwächsten unserer Mitmenschen einfach mit zugeparkten Gehwegen im Stich lassen, dürfen Sie sich nicht wundern, dass Sie berechtigter Weise auch so viele Fragen von Bürgern erhalten und diese sich eigentlich immer um das eigentlich wesentliche Thema dreht:
Sie erzählen den Bürgern nur Märchen, dass Ihre Überwachungskräfte nach pflichtgemäßem Ermessen arbeiten und Verstöße von Falschparkern, die Gehwege mit Behinderung zuparken auch erfassen und ahnden.
Ich habe Sie diesbezüglich hier in unserer Straße bereits mehrmals mit Schreiben, Privatanzeigen und Beweisfotos auf die gravierenden Missstände hingewiesen. Sie bearbeiten meine Privatanzeigen wohl dahingehend, dass Sie einen Vermerk machen, aber mit Sicherheit ahnden Sie die Verstöße nicht. Der Beweis dafür ist so einfach: Ich brauche jeden Tag nur die immer gleichen Fahrzeuge auf dem Gehweg anschauen. Diese Fahrzeuge würden hier bestimmt nicht so parken, wenn Sie denn mal auf Hinweise reagieren und entweder die Privatanzeigen von Bürgern bis zur Ahndung weiter bearbeiten oder zumindest Ihre Überwachungskräfte hierher beordern würden !!!
Erledigen Sie bitte gefälligst Ihre Arbeit und Pflicht, wofür Sie von den Steuerzahlern dieser Stadt auch bezahlt werden.
Mit freundlichem Gruß
Anfrage abgelehnt
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Datum27. Dezember 2019
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29. Januar 2020
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