GIZ International Service

GIZ International Service ist der kommerzielle Arm der GIZ. Wie man Presseberichten (u.a. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-126267972.html) entnehme kann, schreibt dieser Bereich der GIZ seit mehreren Jahren hohe Verluste. Ich bitte daher um Informationen zu folgenden Fragen

1. In welchen Jahren seit Gründung des Bereiches GIZ International Service 2003 schrieb dieser Bereich Verluste und in welcher Höhe sind diese Verluste nach Jahren aufgeschlüsselt ausgefallen?
2. In welchen Jahren seit Gründung des Bereiches GIZ International Service 2003 hat dieser Bereich Gewinne erwirtschaftet und in welche Höhe sind diese Gewinne nach Jahren aufgeschlüsselt ausgefallen?
3. Wie hoch war der Umsatz von GIZ International Service seit Gründung 2003 nach Jahren aufgeschlüsselt?
4. Ist es richtig, dass der Bereich GIZ International Service sich beim Mutterhaus (und damit dem sogenannten gemeinnützigem (steuerfinanziertem) Bereich Geld leiht, um die laufende Liquidität zu gewährleisten? Mit welchem Zinssatz wird dieser interne Kredit verzinst?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: GIZ Internationa…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GIZ International Service [#9188]
Datum
9. April 2015 00:19
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
GIZ International Service ist der kommerzielle Arm der GIZ. Wie man Presseberichten (u.a. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-126267972.html) entnehme kann, schreibt dieser Bereich der GIZ seit mehreren Jahren hohe Verluste. Ich bitte daher um Informationen zu folgenden Fragen 1. In welchen Jahren seit Gründung des Bereiches GIZ International Service 2003 schrieb dieser Bereich Verluste und in welcher Höhe sind diese Verluste nach Jahren aufgeschlüsselt ausgefallen? 2. In welchen Jahren seit Gründung des Bereiches GIZ International Service 2003 hat dieser Bereich Gewinne erwirtschaftet und in welche Höhe sind diese Gewinne nach Jahren aufgeschlüsselt ausgefallen? 3. Wie hoch war der Umsatz von GIZ International Service seit Gründung 2003 nach Jahren aufgeschlüsselt? 4. Ist es richtig, dass der Bereich GIZ International Service sich beim Mutterhaus (und damit dem sogenannten gemeinnützigem (steuerfinanziertem) Bereich Geld leiht, um die laufende Liquidität zu gewährleisten? Mit welchem Zinssatz wird dieser interne Kredit verzinst?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GIZ International Service" vom 09.04…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GIZ International Service [#9188]
Datum
12. Mai 2015 07:07
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GIZ International Service" vom 09.04.2015 (#9188) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrte Frau Beyerle, bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfragen Ihre po…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: AW: GIZ International Service [#9188]
Datum
12. Mai 2015 16:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfragen Ihre postalische Adresse benötigen. Wie ich Ihnen bereits erläutert habe, ist eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postadresse (ladungsfähige Adresse) leider nicht möglich. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden. Für die Bescheidung per E-Mail benötigen wir zusätzlich zu Ihrer Postanschrift Ihre persönliche E-Mailadresse (keine Einmaladresse), anderenfalls ist die Bescheidung ausschließlich auf dem Postweg möglich. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Aussage, dass Sie zur Bearbeitung meine …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: GIZ International Service [#9188]
Datum
13. Mai 2015 17:59
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Aussage, dass Sie zur Bearbeitung meine Postadresse benötigen, ist leider nicht korrekt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskuntsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Ob es sich bei der angegeben Adresse um eine „Einmaladresse“ handelt, entzieht sich darüber hinaus Ihren Erkenntnissen und die Einrichtung einer speziellen Adresse für Anfragen nach dem IFG ist darüber hinaus auch nicht untersagt. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass eine Postzustellung aus technischen Gründen derzeit nicht möglich ist. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
15. Mai 2015 18:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9188 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht nicht bearbeitet wird und der Auskunftsanspruch durch das BMZ bewusst unterlaufen wird. Das BMZ hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 12.05.2015 abgelaufen ist. Das Ministerium hat vielmehr am 12.05.2015 (!!!) angefragt, was die postalische Adresse der Auskunftsersucherin ist und sich hierbei auf gesetzliche Vorgaben berufen, ohne diese näher zu spezifizieren und die Mail abgeschlossen mit dem Hinweis „Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden.“ Das BMZ schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch der Auskunftsersucherin zu unterlaufen. Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Auch der Einwand des BMZ, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das BMZ nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde. Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht. Entsprechende Gründe sind hier auch nicht ersichtlich. Die GIZ befindet sich im hundertprozentigem Eigentum des Bundes und die Verluste, die GIZ International Service anhäuft, fallen aufgrund der Garantenpflicht der Eigentümerin Bundesrepublik Deutschland dem Steuerzahler anheim. Es wurden zudem keine Einzeldaten zu einzelnen Vertragsgebern oder Mitarbeitern erfragt, sondern aggregierte Daten. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
2. Juli 2015 16:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9188 Ich hatte am 15.05.2015 um Vermittlung in diesem Verfahren ersucht und bitte um Sachstandsmitteilung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0013 Sehr geehrtAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
6. Juli 2015 10:08
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0013 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Mail vom 15. Mai 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium für…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Datum
27. August 2015 12:43
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
255,1 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-733/002 II#0013 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 16.07.2015, Az. IX-733/002 II#0013. Ich…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
27. August 2015 22:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 16.07.2015, Az. IX-733/002 II#0013. Ich bitte, mir die Stellungnahme des BMZ zu zusenden. Lassen Sie mich jedoch bereits jetzt zu den Vorwürfen und Behauptungen des BMZ und / oder der GIZ Stellung nehmen. Zustellungsfähige Anschrift Das BMZ hat die Bearbeitung ganz unabhängig von den von Ihnen genannten Gründen von der Angabe einer „zustellungsfähigen Anschrift“ abhängig gemacht. Es hat in seiner Email vom 12.05.2015 wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden.” Es hat dabei zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner Stelle ausgeführt, dass einen ablehnenden oder teilablehnenden Bescheid zu erlassen gedenkt. Die Sichtweise, dass eine Bearbeitung der Anfrage nur mit einer Adresse erfolgen kann, ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Sie machen dies Ihren Ausführungen selbst deutlich und ich habe dies auch ausführlich in meinem Vermittlungsersuchen vom 15.05.2015 dargelegt. Das BMZ hat auch nicht einmal den Versuch unternommen, seine Forderung rechtlich zu untermauern und darzulegen. Vorliegend hat das BMZ nicht einmal einen Rechercheaufwand geltend gemacht. Dies ist auch deshalb gar nicht erkennbar, da GIZ IS einen eigenen Geschäftsbericht erstellt, der lediglich nicht veröffentlicht wird und in dem wenig aussagekräftigen jährlichen Bericht (genannt Geschäftsbericht) der GIZ untergeht. Nach unseren Informationen wird diese Information regelmäßig via PowerPoint beispielsweise in der Personalversammlung der GIZ veröffentlicht, so dass im Zweifel lediglich diese Dokumente übersandt werden müssen. Auch sehe ich an dieser Stelle keine Grundlage, dass die Auskunft aus den von Ihnen zitierten Gründen verweigert wird. Die GIZ ist eine Bundeseinrichtung und selbst wenn, was ich ausdrücklich bestreite, der Auskunftsanspruch nicht direkt gegen diese Bundeseinrichtung richtet, sieht das IFG ausdrücklich eine Beschaffungspflicht der Bundesbehörde vor, die sich hier mittels Beauftragung bedient. Nur ergänzend darf ich darauf verweisen, dass unsere Adresse dem BMZ und der GIZ hinreichend bekannt ist. „Querulatorische Anfragen“ Dies ist eine Behauptung, die seitens der GIZ und des BMZ vor allem wohl deshalb erhoben wird, da wir einen Fall von antisemitischen Verhalten aufgedeckt und veröffentlicht haben. Wir dürfen insofern auf unsere Homepage hinweisen, die Sie unter https://gizinsider.wordpress.com/ finden. Wir dürfen ebenso eingangs noch darauf hinweisen, dass BMZ (https://fragdenstaat.de/behoerde/bundes…) und GIZ (https://fragdenstaat.de/behoerde/deutsc…) nicht nur unsere Anfragen nicht beantworten und sie „einschlafen“ lassen, sondern seit Monaten ganz generell nicht mehr bereit sind, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Gesetzesbegründung verweist in diesem Zusammenhang auf „allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen“. Die Behörde darf auch in diesem Zusammenhang die Annahme von Anträgen weder verweigern noch sie nicht bearbeiten. Die eigentliche Frage ist jedoch, ob es sich bei unseren Anfragen nach dem IFG überhaupt um eine Form querulatorischer Anfragen handelt. Und dies ist eindeutig nicht der Fall. Selbst wenn sich das Anfragevolumen bei BMZ und GIZ durch unsere Anfragen spürbar gesteigert hat, geht es hier nicht darum, die Arbeitsfähigkeit der beiden Behörden lahm zu legen. Dazu müssten die „zahlreichen und umfangreichen“ Schreiben zu einem Sachverhalt gestellt werden. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, sondern es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten, deren Behandlung in einer einzigen Anfrage nicht sachdienlich ist. Hinzu kommt, dass bereits innerhalb der GIZ für die Anfragen regelmäßig unterschiedliche Sachbearbeiter zuständig sind, so dass es hier bereits aus Verfahrensgründen ökonomischer ist, diese aufzuteilen. Hätten beide Behörden also geltend gemacht, für die Bearbeitung einen längeren als den vorgesehenen Zeitraum für die Bearbeitung zu benötigen oder beispielsweise eine Bündelung anzustreben, wäre dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von unserer Seite akzeptiert worden. Allerdings haben GIZ und BMZ es vorgezogen, zu keinem einzigen Punkt und zu keinem einzigen Zeitpunkt überhaupt den Versuch zu unternehmen, zu antworten. Hinzu kommt, dass nur dann von einem querulatorischen Verhalten nach allgemeinem Rechtsverständnis gesprochen werden kann, wenn dieselben Sachverhalte immer wieder wiederholt werden, ohne dass inhaltlich Neues vorgetragen wird. Bislang sind wir mit den Behörden BMZ und GIZ jedoch nicht einmal in einen inhaltlichen Dialog eingetreten, dass sich beide Behörden generell einem Auskunftsanspruch verweigern. Hätte das BMZ oder die GIZ beispielsweise inhaltliche oder zeitliche Hinderungsgründe geltend gemacht, wären diese auch von uns akzeptiert worden, wenn eine generelle Antwortbereitschaft erkennbar wäre. Der Hintergrund ist deshalb wohl eher, dass wir nicht nur mittels des IFG Auskunft verlangen, sondern auch mittels gezielter Recherche die Arbeit der GIZ durchleuchten. Auf den besagten Sachverhalt antisemitischer Äußerungen von Mitarbeitern der GIZ haben wir bereits verwiesen. Wir dürfen darauf hinweisen, dass dem Journalisten Edward Sommer seitens der GIZ jede Presseauskunft verweigert wurde. Wir haben in diesem Zusammenhang aber auch im Umfeld der GIZ in Saudi-Arabien recherchiert und dürfen auf das Ergebnis mit unserem Kollegen verweisen. Offenbar können GIZ und BMZ nicht akzeptieren, dass das Geschäftsgebaren näher unter die Lupe genommen wird. Geschäftsbereich GIZ International Service Richtig ist, dass GIZ IS Aufträge Dritter ausführt, nicht des BMZ oder der Bundesregierung insgesamt. Die Bundesregierung hat jedoch u.a. in einer Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE (Drs. 18/2756) deutlich gemacht, dass sie GIZ IS als Instrument der deutschen Entwicklungspolitik sieht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass gem. Par. 3 des Gesellschaftervertrages jede einzelne Aktivitäten von GIZ IS der vorherigen Genehmigung durch das BMZ bedarf. Dies wird auch noch einmal aus einem Strategiepapier vom Frühjahr 2013 deutlich, welches das frühere Vorstandsmitglied Tom Paetz sowie der Bereichsleiter von GIZ IS, Martin Hansen, vorgelegt haben und welches von den Gremien der GIZ (Vorstand, Aufsichtsrat) abgenommen wurden. GIZ IS arbeitet also auch hier durchaus im Auftrage der Bundesregierung, auch wenn die Finanzierung über Dritte erfolgt. Daraus folgt jedoch eine Auskunftsverpflichtungen, die nur dort ihre Grenzen hat, wo die Interessen der Vertragspartner von GIZ IS berührt sind. Bei der hier vorliegenden Anfrage handelt es sich jedoch genau nicht um ein solches Drittinteresse, sondern um die Situation von GIZ IS selbst. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich das Vermittlungsverfahren an dieser Stelle nicht als erledigt sehe und bitte, im Sinne des IFG eine Lösung herbei zu führen. Insbesondere sind die Gründe des BMZ haltlos, da es nicht an einer Stelle den Versuch unternommen hat, eine inhaltliche Beantwortung zu versuchen. Dies entspricht hier einem generellen Verhalten der Behörde, so dass es hier sich nur um eine vorgeschobene Begründung handelt, um den IFG-Auskunftsanspruch zu unterlaufen. Wir hatten bereits im Juli 2015 die mangelnde Antwortbereitschaft der beiden Behörden zum Anlass genommen, im Rahmen des Petitionsrechts auch beim Deutschen Bundestag vorstellig zu werden (Az. Pet 1-18-06-299-018314). Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause sind diese Verfahren bislang sicher noch nicht weiter bearbeitet. Wir werden Ihr Schreiben sowie diese Stellungnahme in das dortige Verfahren einfließen lassen und die Beiziehung Ihrer Akte beantragen. Mit einer Übersendung sind wir einverstanden. Mit freundlichen Grüßen H. Andressen & T. Beyerle << Adresse entfernt >> Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Die Frau Bundesbeauftragte hat mir heute Ihre Ansicht mitgeteilt, wir würden uns querulatorisch verhalten, in dem …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
27. August 2015 23:00
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Die Frau Bundesbeauftragte hat mir heute Ihre Ansicht mitgeteilt, wir würden uns querulatorisch verhalten, in dem wir das teilweise fragwürdige Gebühren der GIZ und letztlich auch Ihre Behörde hinterfragen. Ich darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf meine Stellungnahme an die Frau Bundesbeauftragte verweisen (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/giz-international-service/#nachricht-32600). Uns ist bewusst, dass einer Behörde es fragwürdig erscheint, wenn das Gebaren hinterfragt wird. Insbesondere der Geschäftsbereich International Service der GIZ, der seit mehreren Jahren Verluste schreibt, die letztlich durch den Steuerzahler zu tragen sind, muss einer kritischen Befragung standhalten – auch wenn es ein Spielzeug einiger Möchtegern-Unternehmer ist. Dass Sie uns jedoch als Querulanten darstellen, ist ein starkes Stück. Der Hintergrund ist aber wohl eher, dass wir aufgedeckt haben, wie in Ihrem Verantwortungsbereich antisemitisches Verhalten gedeckt wird. Wir werden dies auch noch einmal gegenüber dem Deutschen Bundestag verdeutlichen. Ich denke, es ist Zeit dafür, dass Ihre Behörde sich auf den Pfad rechtsstaatlicher Tugenden macht und der Gewalt des Gesetzes unterwirft, auch wenn im preußischen Beamtenstaat fragwürdig (oder querulatorisch) erscheint, wenn Bürger einmal nachfragen. Mit freundlichen Grüßen H. Andressen & T. Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Az. IX-733/002 II#0013 Sehr geehrt<< Anrede >> Ergänzend zu unserer gestrigen Email haben wir zu Ih…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
28. August 2015 08:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Az. IX-733/002 II#0013 Sehr geehrt<< Anrede >> Ergänzend zu unserer gestrigen Email haben wir zu Ihrer Information zwischenzeitlich noch eine Auswertung über unsere Anfragen an das BMZ und die GIZ gefahren. 1) Anfragen an das BMZ: 35 2) Anfragen an die GIZ: 29 Dabei handelt es sich teilweise um parallele Anfragen an BMZ und GIZ, nachdem die GIZ sich generell weigert, Anfragen nach dem IFG zu beantworten und sich der IFG-Unterwerfungspflicht aus unserer Sicht in rechtswidriger Weise zu entziehen. Wir haben daher die Anfragen ebenfalls an das BMZ gestellt, da spätestens hier eine Antwort- und Beschaffungspflicht besteht. Es handelt sich vorliegend generell um Anfragen zu unterschiedlichen Themen und Komplexen. Es wurden, insbesondere aufgrund der abweisenden Haltung von BMZ und GIZ nicht permanent dieselben Sachverhalte vorgetragen. Insofern ist die Aussage, die Anfragen würden querulatorisch gestellt, haltlos und die Anfragen können auch die Arbeit beider Institutionen nicht lahm legen. Mit freundlichen Grüßen H. Andreesen & T. Beyerle << Adresse entfernt >> Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte im Hinblick auf meine Email vom 28.08.2015 um Mitteilung des Standes des…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "GIZ International Service" [#9188]
Datum
7. November 2015 14:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte im Hinblick auf meine Email vom 28.08.2015 um Mitteilung des Standes des Verfahren https://fragdenstaat.de/a/9188 Az IX-733/002 II#0013 und Beilegung der Stellungnahme(n) des BMZ in diesem Verfahren Mit freundlichen Grüßen T. Beyerle Anfragenr: 9188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>