GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben

eine Antwort zu meiner Frage.

Guten Tag << Antragsteller:in >>

ich zitiere hier meine Anfrage an das Bundeskartellamt in Bezug auf die GKV Schmelze BIG Direkt gesund mit der BKK. Das Bundeskartellamt hatte mir bereits mitgeteilt, auch das Bundesversicherungsamt anzuschreiben und ergänzte heute neben den bereits genannten Behörden noch Sie vom Bundesministerium für Gesundheit wegen der Gesetzesunklarheit. Falls Sie nicht komplett zuständig sein sollten, bitte benennen Sie doch auch die weiteren Behörden.

Ich fand es ursprünglich merkwürdig, dass Körperschaften der SGB V, sich eine Freigabe der Fusion auch über das Bundeskartellamt einholen sollen, obwohl das doch eher für echte Unternehmen zuständig sind. Dabei sind mir dann noch weitere Unklarheiten dank der Antwort des Bundeskartellamts aufgefallen, das mir auch aufgetragen hatte, mich an weitere Behörden zu wenden.

Auszug nun aus der Antwort des Bundeskartellamts an mich:

Von info – Bundeskartellamt (ändern)
Betreff AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125]
Datum 12. Dezember 2014 13:30:59

(...)
Sie fragten, warum das Bundeskartellamt für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses der „BIG direkt gesund“, Berlin, und der „BKK Victoria – D.A.S.“, Düsseldorf, zuständig gewesen sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt.

Des Weiteren baten Sie um Mitteilung, ob die „BIG direkt gesund“ sich gegenüber dem Bundeskartellamt als private Krankenversicherung bezeichnet habe. Letztlich baten Sie um Auskunft, ob eine Übersendung der Kopie der Fusionsanmeldung möglich sei.

Sie gaben an, dass es sich Ihres Erachtens bei den von Ihnen angefragten Auskünften um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG handele und somit keine Gebühren und Auslagen anfielen. Sie baten um Nachricht, sollten durch Ihren Antrag Gebühren anfallen.

Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle.

Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen.

Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ ) zu wenden.

Bei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet.

Auszug-Ende

Daraufhin schrieb ich an demselben Tag des Bundeskartellamt wieder an, dieser Bereich betrifft laut heutigem Schreiben des Bundeskartellamts an mich auch das Bundesministerium für Gesund:

Von Anfragesteller/in
Betreff AW: AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125]
Datum 12. Dezember 2014 15:02:54
An Bundeskartellamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen. Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten.

Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen. Ich bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten.

Es war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Teilweise sind sie bundesunmittelbare siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum.

Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. Deshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich.

Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung) Die Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert. Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp Ich hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben.

Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast "uns Versicherte" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar) Ich verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der vielen GKVs auch nicht. Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind.

Per Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout) Hier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html (...)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard,

das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit,

das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung.

Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen.

Auszug-Ende

Dadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß) deshalb sind die "nur" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art)

Ich sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich.

Auszug-Ende meines Schreibens an das Bundeskartellamt

Daraufhin schrieb mir das Bundeskartellamt heute:

(...)

wir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2014.

(...)

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf über die Zuständigkeit bei der Krankenkassenaufsicht haben, so bitten wir Sie, dass Sie sich an das · Bundesversicherungsamt (zuständig für bundesunmittelbare Krankenkassen - d.h. die Krankenkasse ist in mehr als drei Bundesländern tätig) oder die · Sozialministerien der Bundesländer (zuständig für Krankenkassen mit Tätigkeitsgebiet von weniger als drei Bundesländern - i.d.R. Allgemeine Ortskrankenkassen) wenden.

Sollten Sie es für notwendig erachten, sich für Gesetzesänderungen im Bereich der Krankenkassenaufsicht einzusetzen,

so ist das Bundesministerium für Gesundheit der richtige Ansprechpartner.

Auszug-Ende

Also wende ich mich hiermit an das Bundesministerium für Gesundheit und informiere über etwaige Fehler im angeblichen Wettbewerb zwischen bundesunmittelbare Körperschaften, die anstatt einer Körperschaftsnummer (die benötigen nicht je eine Umsatzsteuer ID, die ist bei Körperschaften eigentlich verboten) eine U-ST-ID haben, und als Wettbewerb entsprechen die nicht der privaten Krankenkassenwirtschaft.

Deshalb bitte ich um Erklärung, wieso die SGB V Sozialträger, plötzlich im Privatrecht zu finden sind, und zwar beim Bundeskartellamt. Die unterliegen alle dem SGB V brechen aber alle die Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sozialen-kulturellen und wirtschaftlichen Rechte, die Vereinte Nationen Resolution schreiben de Luxe Medizin vor, aber jeder weiß, GKV ist nur klitzekleinen Maß an Gesundheit.

Vielen Dank im Voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Dezember 2014
  • Frist
    16. Januar 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: eine Antw…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben [#8160]
Datum
15. Dezember 2014 17:26
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: eine Antwort zu meiner Frage. Guten Tag also, ich zitiere hier meine Anfrage an das Bundeskartellamt in Bezug auf die GKV Schmelze BIG Direkt gesund mit der BKK. Das Bundeskartellamt hatte mir bereits mitgeteilt, auch das Bundesversicherungsamt anzuschreiben und ergänzte heute neben den bereits genannten Behörden noch Sie vom Bundesministerium für Gesundheit wegen der Gesetzesunklarheit. Falls Sie nicht komplett zuständig sein sollten, bitte benennen Sie doch auch die weiteren Behörden. Ich fand es ursprünglich merkwürdig, dass Körperschaften der SGB V, sich eine Freigabe der Fusion auch über das Bundeskartellamt einholen sollen, obwohl das doch eher für echte Unternehmen zuständig sind. Dabei sind mir dann noch weitere Unklarheiten dank der Antwort des Bundeskartellamts aufgefallen, das mir auch aufgetragen hatte, mich an weitere Behörden zu wenden. Auszug nun aus der Antwort des Bundeskartellamts an mich: Von info – Bundeskartellamt (ändern) Betreff AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 12. Dezember 2014 13:30:59 (...) Sie fragten, warum das Bundeskartellamt für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses der „BIG direkt gesund“, Berlin, und der „BKK Victoria – D.A.S.“, Düsseldorf, zuständig gewesen sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt. Des Weiteren baten Sie um Mitteilung, ob die „BIG direkt gesund“ sich gegenüber dem Bundeskartellamt als private Krankenversicherung bezeichnet habe. Letztlich baten Sie um Auskunft, ob eine Übersendung der Kopie der Fusionsanmeldung möglich sei. Sie gaben an, dass es sich Ihres Erachtens bei den von Ihnen angefragten Auskünften um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG handele und somit keine Gebühren und Auslagen anfielen. Sie baten um Nachricht, sollten durch Ihren Antrag Gebühren anfallen. Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ ) zu wenden. Bei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet. Auszug-Ende Daraufhin schrieb ich an demselben Tag des Bundeskartellamt wieder an, dieser Bereich betrifft laut heutigem Schreiben des Bundeskartellamts an mich auch das Bundesministerium für Gesund: Von Anfragesteller/in Betreff AW: AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 12. Dezember 2014 15:02:54 An Bundeskartellamt Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen. Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten. Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen. Ich bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten. Es war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Teilweise sind sie bundesunmittelbare siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum. Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. Deshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich. Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung) Die Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert. Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp Ich hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben. Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast "uns Versicherte" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar) Ich verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der vielen GKVs auch nicht. Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind. Per Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout) Hier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html (...) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung. Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen. Auszug-Ende Dadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß) deshalb sind die "nur" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art) Ich sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich. Auszug-Ende meines Schreibens an das Bundeskartellamt Daraufhin schrieb mir das Bundeskartellamt heute: (...) wir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2014. (...) Sollten Sie weiteren Informationsbedarf über die Zuständigkeit bei der Krankenkassenaufsicht haben, so bitten wir Sie, dass Sie sich an das · Bundesversicherungsamt (zuständig für bundesunmittelbare Krankenkassen - d.h. die Krankenkasse ist in mehr als drei Bundesländern tätig) oder die · Sozialministerien der Bundesländer (zuständig für Krankenkassen mit Tätigkeitsgebiet von weniger als drei Bundesländern - i.d.R. Allgemeine Ortskrankenkassen) wenden. Sollten Sie es für notwendig erachten, sich für Gesetzesänderungen im Bereich der Krankenkassenaufsicht einzusetzen, so ist das Bundesministerium für Gesundheit der richtige Ansprechpartner. Auszug-Ende Also wende ich mich hiermit an das Bundesministerium für Gesundheit und informiere über etwaige Fehler im angeblichen Wettbewerb zwischen bundesunmittelbare Körperschaften, die anstatt einer Körperschaftsnummer (die benötigen nicht je eine Umsatzsteuer ID, die ist bei Körperschaften eigentlich verboten) eine U-ST-ID haben, und als Wettbewerb entsprechen die nicht der privaten Krankenkassenwirtschaft. Deshalb bitte ich um Erklärung, wieso die SGB V Sozialträger, plötzlich im Privatrecht zu finden sind, und zwar beim Bundeskartellamt. Die unterliegen alle dem SGB V brechen aber alle die Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sozialen-kulturellen und wirtschaftlichen Rechte, die Vereinte Nationen Resolution schreiben de Luxe Medizin vor, aber jeder weiß, GKV ist nur klitzekleinen Maß an Gesundheit. Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde weitergeleitet. Dieses Schreiben …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: [IVBV] WG: GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben [#8160]
Datum
16. Dezember 2014 08:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch anrufen. Wir helfen gern. - Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 340 60 66 01 - Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66 02 - Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 030 340 60 66 03 Mit freundlichem Gruß Cathrin Junck Kommunikationscenter im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit Weitere Informationsangebote: <<E-Mail-Adresse>> Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte: - Fax 030 340 60 66 07 - E-Mail <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> - Gebärdentelefon / ISDN-Bildtelefon 030 340 60 66 08 - Gebärdentelefon / Video over IP Zieladresse für Ihr Endgerät: <<E-Mail-Adresse>> Gesundheitspolitische Informationen Die "Gesundheitspolitischen Informationen" erscheinen alle drei Monate und berichten aus der Arbeit des Bundesgesundheitsministeriums rund um die Themen Gesundheit, Pflege und gesundheitliche Prävention. Die Publikation im A4-Format wird Ihnen per Post zugesandt. Kostenloses Abonnement unter: www.bmg-gp.de GP_aktuell Der E-Mail-Newsletter GP_aktuell informiert zur aktuellen Gesundheitspolitik. Er wird ein- bis zweimal im Monat versandt und bietet umfangreiche Informationen zur politischen Diskussion, zu laufenden Gesetzesvorhaben, zur fachlichen Arbeit des BMG und seiner nachgeordneten Behörden und zu weiteren Angeboten des Hauses wie Veranstaltungen und neuen Broschüren. Kostenloses Abonnement unter: www.bmg-gp.de GP_Infoblätter Von A wie Arzneimittelzuzahlung bis Z wie Zusatzbeitrag: Die monatlich erscheinenden "GP_Infoblätter" bieten Ratgeberinformationen für Patienten und Verbraucher zu wichtigen Einzelthemen der Gesundheitsversorgung. Sie liegen den gedruckten "Gesundheitspolitischen Informationen" regelmäßig bei, können darüber hinaus aber auch im E-Mail-Abonnement bezogen werden. Kostenloses Abonnement unter: www.bmg-gp.de Publikationsverzeichnis Das aktuelle Publikationsverzeichnis des BMG können Sie unter Angabe der Bestellnummer BMG-G-07014 kostenlos per E-Mail anfordern: <<E-Mail-Adresse>> Internet Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Weiterleitung oder Kopieren, auch auszugsweise, darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Absenders erfolgen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. 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Dezember 2014 17:26:11 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben [#8160] Diese Nachricht wurde automatisch von einer Regel weitergeleitet. Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: eine Antwort zu meiner Frage. Guten Tag also, ich zitiere hier meine Anfrage an das Bundeskartellamt in Bezug auf die GKV Schmelze BIG Direkt gesund mit der BKK. Das Bundeskartellamt hatte mir bereits mitgeteilt, auch das Bundesversicherungsamt anzuschreiben und ergänzte heute neben den bereits genannten Behörden noch Sie vom Bundesministerium für Gesundheit wegen der Gesetzesunklarheit. Falls Sie nicht komplett zuständig sein sollten, bitte benennen Sie doch auch die weiteren Behörden. Ich fand es ursprünglich merkwürdig, dass Körperschaften der SGB V, sich eine Freigabe der Fusion auch über das Bundeskartellamt einholen sollen, obwohl das doch eher für echte Unternehmen zuständig sind. Dabei sind mir dann noch weitere Unklarheiten dank der Antwort des Bundeskartellamts aufgefallen, das mir auch aufgetragen hatte, mich an weitere Behörden zu wenden. Auszug nun aus der Antwort des Bundeskartellamts an mich: Von info – Bundeskartellamt (ändern) Betreff AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 12. Dezember 2014 13:30:59 (...) Sie fragten, warum das Bundeskartellamt für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses der „BIG direkt gesund“, Berlin, und der „BKK Victoria – D.A.S.“, Düsseldorf, zuständig gewesen sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt. Des Weiteren baten Sie um Mitteilung, ob die „BIG direkt gesund“ sich gegenüber dem Bundeskartellamt als private Krankenversicherung bezeichnet habe. Letztlich baten Sie um Auskunft, ob eine Übersendung der Kopie der Fusionsanmeldung möglich sei. Sie gaben an, dass es sich Ihres Erachtens bei den von Ihnen angefragten Auskünften um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG handele und somit keine Gebühren und Auslagen anfielen. Sie baten um Nachricht, sollten durch Ihren Antrag Gebühren anfallen. Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5…). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ ) zu wenden. Bei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet. Auszug-Ende Daraufhin schrieb ich an demselben Tag des Bundeskartellamt wieder an, dieser Bereich betrifft laut heutigem Schreiben des Bundeskartellamts an mich auch das Bundesministerium für Gesund: Von Anfragesteller/in Betreff AW: AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 12. Dezember 2014 15:02:54 An Bundeskartellamt Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen. Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten. Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen. Ich bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten. Es war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Teilweise sind sie bundesunmittelbare siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum. Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. Deshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich. Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung) Die Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert. Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp Ich hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben. Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast "uns Versicherte" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar) Ich verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der vielen GKVs auch nicht. Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind. Per Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout) Hier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-E… (...) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung. Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen. Auszug-Ende Dadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß) deshalb sind die "nur" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art) Ich sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich. Auszug-Ende meines Schreibens an das Bundeskartellamt Daraufhin schrieb mir das Bundeskartellamt heute: (...) wir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2014. (...) Sollten Sie weiteren Informationsbedarf über die Zuständigkeit bei der Krankenkassenaufsicht haben, so bitten wir Sie, dass Sie sich an das · Bundesversicherungsamt (zuständig für bundesunmittelbare Krankenkassen - d.h. die Krankenkasse ist in mehr als drei Bundesländern tätig) oder die · Sozialministerien der Bundesländer (zuständig für Krankenkassen mit Tätigkeitsgebiet von weniger als drei Bundesländern - i.d.R. Allgemeine Ortskrankenkassen) wenden. Sollten Sie es für notwendig erachten, sich für Gesetzesänderungen im Bereich der Krankenkassenaufsicht einzusetzen, so ist das Bundesministerium für Gesundheit der richtige Ansprechpartner. Auszug-Ende Also wende ich mich hiermit an das Bundesministerium für Gesundheit und informiere über etwaige Fehler im angeblichen Wettbewerb zwischen bundesunmittelbare Körperschaften, die anstatt einer Körperschaftsnummer (die benötigen nicht je eine Umsatzsteuer ID, die ist bei Körperschaften eigentlich verboten) eine U-ST-ID haben, und als Wettbewerb entsprechen die nicht der privaten Krankenkassenwirtschaft. Deshalb bitte ich um Erklärung, wieso die SGB V Sozialträger, plötzlich im Privatrecht zu finden sind, und zwar beim Bundeskartellamt. Die unterliegen alle dem SGB V brechen aber alle die Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sozialen-kulturellen und wirtschaftlichen Rechte, die Vereinte Nationen Resolution schreiben de Luxe Medizin vor, aber jeder weiß, GKV ist nur klitzekleinen Maß an Gesundheit. Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das b…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: AW: [IVBV] WG: GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben [#8160]
Datum
1. März 2015 20:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bunderministerium für Gesundheit anzuschreiben " vom 15.12.2014 (#8160) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sie finden die Story nach dem aktuellen Stand der Dinge hier: http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=421&start=1 Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>