GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bundesversicherungsamt anzuschreiben

Eine Antwort zum folgenden Sachverhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe auf die vom Bundeskartellamt zugelassene Fusion der BIG Direkt Gesund eine Bundesinnungskrankenkasse mit der BKK DAS Viktoria.

Ich habe bereits Antwort vom Bundeskartellamt erhalten. Aber das verwies mich ebenso an Sie für meine weiteren Fragen.

Ich zitiere aus der Antwort des Bundekartellamts:

Betreff Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125]
Datum 5. Dezember 2014 17:32:28
An Bundeskartellamt

Auszug aus der Antwort des Bundeskartellamts von heute 12. Dezember 2014

Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb... <http://www.gesetze-im-internet.de/sgb...; ). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen.

Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ <http://www.bundesversicherungsamt.de/>; ) zu wenden. Bei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet.

Auszug-Ende

Hier meine Antwort an das Bundeskartellamt - die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betrifft

Betreff AW: AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125]
Datum 12. Dezember 2014 15:02:54
An Bundeskartellamt

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen.

Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten. Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen.

Ich bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten.

Es war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Teilweise sind sie bundesunmittelbare siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum. Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. Deshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich.

Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung) Die Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert.

Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp Ich hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben. Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast "uns Versicherte" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar)

Ich verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der vielen GKVs auch nicht.

Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind. Per Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout) Hier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html

(...)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit,

das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung.

Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen.

Auszug-Ende

Dadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß) deshalb sind die "nur" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art)

Ich sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich.

Wann wird denn mal so nachgebessert? Die Rechte gibt es ja nicht seit gestern. Wann kommt das Bundesversicherungsamt der Aufsichtspflicht nach und der Implementierungspflicht. Oder ist wirklich verantwortlich?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Dezember 2014
  • Frist
    13. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: Eine Antw…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bundesversicherungsamt anzuschreiben [#8146]
Datum
12. Dezember 2014 15:26
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
Eine Antwort zum folgenden Sachverhalt: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe auf die vom Bundeskartellamt zugelassene Fusion der BIG Direkt Gesund eine Bundesinnungskrankenkasse mit der BKK DAS Viktoria. Ich habe bereits Antwort vom Bundeskartellamt erhalten. Aber das verwies mich ebenso an Sie für meine weiteren Fragen. Ich zitiere aus der Antwort des Bundekartellamts: Betreff Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 5. Dezember 2014 17:32:28 An Bundeskartellamt Auszug aus der Antwort des Bundeskartellamts von heute 12. Dezember 2014 Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb... <http://www.gesetze-im-internet.de/sgb...; ). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ <http://www.bundesversicherungsamt.de/>; ) zu wenden. Bei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet. Auszug-Ende Hier meine Antwort an das Bundeskartellamt - die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betrifft Betreff AW: AW: Krankenkassenfusion - seit wann erfolgt Genehmigung einer GKV-Schmelze beim Bundeskartellamt [#8125] Datum 12. Dezember 2014 15:02:54 An Bundeskartellamt Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen. Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten. Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen. Ich bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten. Es war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Teilweise sind sie bundesunmittelbare siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum. Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. Deshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich. Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung) Die Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert. Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp Ich hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben. Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast "uns Versicherte" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar) Ich verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der vielen GKVs auch nicht. Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind. Per Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout) Hier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html (...) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung. Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen. Auszug-Ende Dadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß) deshalb sind die "nur" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art) Ich sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich. Wann wird denn mal so nachgebessert? Die Rechte gibt es ja nicht seit gestern. Wann kommt das Bundesversicherungsamt der Aufsichtspflicht nach und der Implementierungspflicht. Oder ist wirklich verantwortlich? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das b…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bundesversicherungsamt anzuschreiben [#8146]
Datum
24. Februar 2015 07:57
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "GKV Schmelze via Bundeskartellamt - das bat mich, das Bundesversicherungsamt anzuschreiben" vom 12.12.2014 (#8146) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage, damit ich Ihre Antwort dann auf Achtung Intelligence veröffentlichen kann. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>