Gleichbehandlung bei Boosterimpfungen

Warum werden in manchen Arzt-Praxen Zweitimpfungen nach J&J Impfungen als 3/3 ( also aus Booster) eingetragen und in anderen gilt sie nur als Auffrischung der Grundimmunisuerung ( 2/2) und damit als nicht geboostert???
Diese Willkür stellt einen Nachteil für jeden dar der logischerweise erst 4 Monate nach Erstimpfung die Info haben konnte, daß eine J&J Impfung offenbar nicht ausreicht ist und aufgefrischt werden muss. Und zwar dann wenn Zugangs Voraussetzungen wie 2G+ mit Ausnahme einer Boosterimpfung bestehen.
Ich bitte um Stellungnahme dazu.
K. << Antragsteller:in >>

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden in m…
An Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gleichbehandlung bei Boosterimpfungen [#236090]
Datum
22. Dezember 2021 12:38
An
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden in manchen Arzt-Praxen Zweitimpfungen nach J&J Impfungen als 3/3 ( also aus Booster) eingetragen und in anderen gilt sie nur als Auffrischung der Grundimmunisuerung ( 2/2) und damit als nicht geboostert??? Diese Willkür stellt einen Nachteil für jeden dar der logischerweise erst 4 Monate nach Erstimpfung die Info haben konnte, daß eine J&J Impfung offenbar nicht ausreicht ist und aufgefrischt werden muss. Und zwar dann wenn Zugangs Voraussetzungen wie 2G+ mit Ausnahme einer Boosterimpfung bestehen. Ich bitte um Stellungnahme dazu. K. Antragsteller/in Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236090/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit
Guten Tag, wir sind nicht die zuständige Behörde zur Beantwortung dieser Frage. Bitte wenden Sie sich an die Lan…
Von
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit
Betreff
AW: Gleichbehandlung bei Boosterimpfungen [#236090]
Datum
22. Dezember 2021 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, wir sind nicht die zuständige Behörde zur Beantwortung dieser Frage. Bitte wenden Sie sich an die Landesregierung bzw. an das Bundesgesundheitsministerium zur Klärung des Sachverhaltes. Freundliche Grüße