Gleichstellung von Ausbildungszeiten

bei meiner Rentenkontoklärung teilte mir die Rentenversicherung mit, das meine Ausbildungszeiten in der ehem. DDR zur Erzieherin, mit 3 Jahren berechnet werden.
Meine Ausbildung zur Erzieherin ist seit 1990 mit der westdeutschen gleichgestellt und die Ausbildungszeit beträgt 2 Jahre.
Meine Frage, wenn die Berufsausbildung gleichgestellt ist, beinhalt die Gleichstellung auch die Ausbildungszeit ?
Meine gleichaltrigen ehem. westdeutschen Kollegen können 1 Jahr eher in Rente gehen !
Ich bedanke mich

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2015
  • Frist
    21. Juli 2015
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Betina Jacob
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Betina Jacob
Betreff
Gleichstellung von Ausbildungszeiten [#10207]
Datum
18. Juni 2015 15:28
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bei meiner Rentenkontoklärung teilte mir die Rentenversicherung mit, das meine Ausbildungszeiten in der ehem. DDR zur Erzieherin, mit 3 Jahren berechnet werden. Meine Ausbildung zur Erzieherin ist seit 1990 mit der westdeutschen gleichgestellt und die Ausbildungszeit beträgt 2 Jahre. Meine Frage, wenn die Berufsausbildung gleichgestellt ist, beinhalt die Gleichstellung auch die Ausbildungszeit ? Meine gleichaltrigen ehem. westdeutschen Kollegen können 1 Jahr eher in Rente gehen ! Ich bedanke mich
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Betina Jacob <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Betina Jacob

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Jacob, zu Ihrer Anfrage können wir ohne nähere Angaben keine Stellung nehmen, weil das Minister…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Gleichstellung von Ausbildungszeiten [#10207]
Datum
19. Juni 2015 12:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Jacob, zu Ihrer Anfrage können wir ohne nähere Angaben keine Stellung nehmen, weil das Ministerium über keine Unterlagen die Versicherungskonten der Versicherten betreffend verfügt. Mit Ihrem Anliegen richten Sie sich daher bitte direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Sollte dies die Deutsche Rentenversicherung Bund sein, wäre für den Fall, dass Sie mit einer Auskunft oder Entscheidung dieses Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, die zuständige Aufsichtsbehörde das Bundesversicherungsamt in 53113 Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> . Mit freundlichen Grüßen