Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin

- Informationen, Dokumente, Protokolle, Kommunikation, Prüfberichte, Genehmigungen, Genehmigungsgrundlagen
- Informationen zu Beschwerden und Bearbeitung der Beschwerden, insbesondere solche die ein Verstoß gegen den Jugendschutz und/oder SpielhG Bln betreffen
- Informationen wann Prüfungen (Tag und Uhrzeit) durchgeführt wurden und Resultate der Prüfungen
- Informationen, Kommunikation warum bezüglich Beschwerden nicht reagiert wird/wurde und warum Verstöße nicht von den Mitarbeitern verfolgt werden
- Informationen warum der Standort trotz seiner direkte Nähe zu einer Schule und trotz seiner Lage auf dem Schulweg vieler Schüler als für ein Glücksspielgeschäft geeignet eingestuft wurde

...welche die Glückspielgeschäfte (Spielhalle, Sportwetten) in der Machnower Straße 3, 14165 Berlin betreffen, mit dem Schwerpunkt auf dem Jahr 2020.
Bitte stellen Sie mir die Informationen in einem digitalen (möglichst nicht-propritären oder öffentlich zugänglich standardisiertem) Format zur Verfügung.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    18. September 2020
  • Frist
    20. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
18. September 2020 06:38
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen, Dokumente, Protokolle, Kommunikation, Prüfberichte, Genehmigungen, Genehmigungsgrundlagen - Informationen zu Beschwerden und Bearbeitung der Beschwerden, insbesondere solche die ein Verstoß gegen den Jugendschutz und/oder SpielhG Bln betreffen - Informationen wann Prüfungen (Tag und Uhrzeit) durchgeführt wurden und Resultate der Prüfungen - Informationen, Kommunikation warum bezüglich Beschwerden nicht reagiert wird/wurde und warum Verstöße nicht von den Mitarbeitern verfolgt werden - Informationen warum der Standort trotz seiner direkte Nähe zu einer Schule und trotz seiner Lage auf dem Schulweg vieler Schüler als für ein Glücksspielgeschäft geeignet eingestuft wurde ...welche die Glückspielgeschäfte (Spielhalle, Sportwetten) in der Machnower Straße 3, 14165 Berlin betreffen, mit dem Schwerpunkt auf dem Jahr 2020. Bitte stellen Sie mir die Informationen in einem digitalen (möglichst nicht-propritären oder öffentlich zugänglich standardisiertem) Format zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197381/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich zuständigkeitshalber in die Abteilung von …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
18. September 2020 11:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich zuständigkeitshalber in die Abteilung von Bezirksstadtrat Michael Karnetzki weitergeleitet habe. Sie bekommen direkt von dort aus eine Antwort. Ich wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
20. Oktober 2020 09:14
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin“ vom 18.09.2020 (#197381) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197381/
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre 2. Anfrage -wie auch die erste von Mitte September- an den zuständigen …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
20. Oktober 2020 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre 2. Anfrage -wie auch die erste von Mitte September- an den zuständigen Bezirksstadtrat Michael Karnetzki weitergeleitet, der sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen wird. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Akteneinsichtsantrag nach dem IFG ist das aktenführende Amt selbst zuständ…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
20. Oktober 2020 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Akteneinsichtsantrag nach dem IFG ist das aktenführende Amt selbst zuständig. Deshalb habe ich diesen an das Ordnungsamt weitergeleitet. Welche gesetzliche Frist Sie überschritten sehen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das von Ihnen genannte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich Ihrer Anfrage nicht einschlägig ist, wie ein Blick ins Gesetz leicht zeigen würde. (Dazu müsste man allerdings etwas mehr tun, als bloß vorgefertigte Textbausteine der Plattform "Frag den Staat" zu versenden.) Das Ordnungsamt hat mir mittgeteilt, dass die Kolleginnen und Kollegen sich mit Ihnen in Verbindung setzen werden, um Ihnen einen Termin für eine Akteneinsicht anzubieten. Bezüglich des Wettbüros teile ich Ihnen weiter mit, dass für dieses nicht das bezirkliche Ordnungsamt, sondern das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die zuständige Ordnungsbehörde ist. Auf Ihre Ausführungen in der parallelen Email an meine Sekretärin zum Thema "Faulheit, Inkompetenz und/oder Korruption innerhalb des Bezirks-/Ordnungsamtes" erlaube ich mir, bis auf die Mitteilung, dass ich Ihre erhobenen unqualifizierten Vorwürfe zurückweise, nicht weiter einzugehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in diesbezüglich würde ich Sie bitten sich noch einmal genauer mit dem Berliner Informa…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
20. Oktober 2020 16:33
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in diesbezüglich würde ich Sie bitten sich noch einmal genauer mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz zu beschäftigen. Laut §13 Abs.1 hätte die Weiterleitung der Anfrage oder die Auskunft zur Nichtzuständigkeit unverzüglich erfolgen müssen. Laut §14 Abs.1 ist unverzüglich über den Antrag auf Akteneinsicht/-auskunft zu entscheiden. Laut §15 Abs.5 wäre eine Ablehnung des Antrags innerhalb von 2 Wochen zu bescheiden. Über einen Monat und auf Nachfrage eine weitere vorläufige Antwort zu erhalten passt aus meiner Sicht für so eine einfache Anfrage nicht zu dem Begriff unverzüglich. Aber dies können Sie ja selbst nochmal recherchieren bzw. sich von Ihrem Justiziariat beraten lassen. Sehr gerne können Sie mir Gründe nennen warum eine einfache Datenanfrage sich so lang hinzieht. Auch bezüglich des Verbraucherinformationsgesetzes sehe ich nicht inwiefern dies nicht unter die Regellung bezüglich VIG §1 Nummer 2 und ProdSG §2 Nummer 26 fällt. Im Rahmen einer Dienstleistung werden offensichtlich den Verbrauchern auch Glücksspielgeräte die auf dem europäischen Markt verfügbar sind zur Verfügung gestellt. In meiner Anfrage ging es um die elektronische Bereitstellung der genannten Unterlagen und möchte somit noch einmal auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz §13 Abs.5 und 6 hinweisen. Ich kann natürlich die Akten vor Ort einsehen und mir dann vor Ort die entsprechenden Kopien erstellen lassen, aber ich bezweifle, dass dies weniger Aufwand für die Mitarbeiter ist mir die Akten gleich (und wie schon in der initialen Anfrage gewünscht) als Kopie zur Verfügung zu stellen. Leider erhielt ich auf meine parallele Anfrage keine Antwort, insofern bleibt weiterhin die Frage offen, an welche Stelle sind Aufsichtsbeschwerden die Sie (in der Tätigkeit als Bezirksstadtrat) betreffen zu senden? Oder sind Sie als stellvertretender Bezirksbürgermeister davon ausgenommen? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197381/
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre offen gebliebene Frage: Als Bezirksstadtrat unterliege ich…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
20. Oktober 2020 19:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre offen gebliebene Frage: Als Bezirksstadtrat unterliege ich der Dienstaufsicht durch die Bezirksbürgermeisterin. Aus Erfahrung muss ich jedoch darauf hinweisen, dass sich das nicht auf die Fachaufsicht bezieht, da das Bezirksverwaltungsgesetz den Bezirksstadträten in ihrem Geschäftsbereich die Geschäftsführung für das Bezirksamt als eigenverantwortlich zuweist. Ansonsten: Die Weiterleitung an das zuständige Amt erfolgte unverzüglich. Ich bedauere jedoch, dass versäumt wurde, Ihnen von dieser Weiterleitung Kenntnis zu geben. Zu den restlichen Fragen (die aber letztlich in der Verantwortung des zuständigen Ordnungsamtes liegen): Eine Ablehnung Ihres Antrags ist nicht beabsichtigt. Im Übrigen stimmt die von Ihnen genannte gesetzliche Frist zwar, sie kollidiert jedoch mit einer anderen Frist im IFG: Die öffentliche Stelle hat vor einer Informationsweitergabe unter Umständen auch einem von einer Informationsweitergabe betroffenem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und auch dafür ist eine Frist von 2 Wochen genannt. "Unverzüglich" ist im Konkreten abhängig von der jeweiligen Situation unterschiedlich zu bewerten. Auch ich würde mir wünschen, manches könnte schneller geschehen. Ich persönlich habe jedoch gerade in der gegenwärtigen Pandemiezeit durchaus Verständnis dafür, dass die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes, die mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut sind, nicht einfach alles stehen und liegen lassen können, um erst einmal prioritär Ihre Auskunftsanfrage zu bearbeiten. Das VIG könnte in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz in meinen Augen allenfalls (unter Umständen) einschlägig sein, wenn sich Ihre Anfrage auf "Verbraucherprodukte", im konkreten Fall vielleicht die Glücksspielgeräte und deren Sicherheit bei bestimmungsgemäßer Benutzung, beziehen würde. Das ist Ihrer Anfrage jedoch nicht zu entnehmen. Aber das ist nur meine unmaßgebliche persönliche Einschätzung. Auch wenn Sie selbst Ihre Anfrage als eine "einfache Datenanfrage" bezeichnen, ist dies jedoch nicht zutreffend. Sie definieren Ihre Anfrage in einer Aufzählung diverser Dinge und Fragen, die aus den vorhandenen Akten erst zusammengestellt werden müssten, was für meine Mitarbeitenden mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden wäre. Hier ist m.E. deshalb zielführender, wenn Sie die Akten selbst einsehen und dann vor Ort entscheiden, was für Sie für die Beantwortung Ihrer Fragen relevant ist. Dies würde Ihnen auch die Gelegenheit geben, u.U. auch die eine oder andere Nachfrage zu stellen. Ich möchte Sie bitten mir nach erfolgter Akteneinsicht, die der Sachaufklärung dienen kann, mitzuteilen, inwiefern Sie an Ihrer gegen Verantwortliche des Ordnungsamtes und dessen Leiter erhobenen Aufsichtsbeschwerde festhalten. Deren Erledigung ist hier auch noch offen, wird jedoch erst nach Abschluss Ihrer Akteneinsicht wieder aufgenommen, da eine parallele Bearbeitung keinen Sinn macht. Diese Beschwerde lässt sich auch nicht losgelöst von der Sachfrage, um die es Ihnen geht, beantworten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter [geschwärzt], aus meiner Sicht ersetzt diese Datenauskunft keinesfalls eine Prüfung/Ermittlung durc…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
22. Oktober 2020 08:06
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter [geschwärzt], aus meiner Sicht ersetzt diese Datenauskunft keinesfalls eine Prüfung/Ermittlung durch Fach- und/oder Dienstaufsicht oder anderer Stellen, sondern dient ausschließlich zu meiner Information und im weiteren Rahmen der Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Ordnungsamtes. Desweiteren hat meine Datenanfrage zwar teilweise Überschneidungen mit dem Grund für die Aufsichtsbeschwerde, aber deckt sich meiner Meinung nach nicht komplett mit dieser. Ich bin viel zu wenig mit den Vorgängen des Ordnungsamtes vertraut um eine genaue Prüfung durch qualifizierte Stellen (ich gehe davon aus, dass für [geschwärzt] Sie die entsprechende Stelle sind) in fachlicher sowie dienstlicher Hinsicht zu ersetzen. Eine normale Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerde sieht meiner Meinung nach auch vor, dass sich die dafür zuständige Stelle selbst die Informationen beschafft, die sie benötigt und prüft ob/welche Probleme vorliegen könnten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dass der übliche Prozess vorsieht erst auf die träge Beantwortung einer Datenanfrage zu warten und zu prüfen ob der Beschwerdesteller seine Beschwerde nicht doch zurückziehen möchte. Die Beschwerde wurde zu einen Bestimmten Zeitpunkt von mir erstattet, zu diesem Zeitpunkt lagen aus meiner Sicht ausreichend Gründe für eine Beschwerde vor und tun sie auch weiterhin. Eine Prüfung durch die dafür vorgesehene Stelle sollte unabhänig von den Resultaten der Datenanfrage/Dateneinsicht in jedem Fall erfolgen. Bezüglich der Verzögerungen/Bearbeitungszeit muss ich leider mitteilen, dass ich unter unverzüglich auch unter den aktuellen Umständen nicht über mehr als einen Monat verstehe (und die meisten Gerichte scheinen bei unverzüglich von 2 Wochen auszugehen, wobei eine Verlängerung aufgrund der Rückfrage bei Dritten, wie Sie schon geschrieben haben durchaus möglich ist). Der Gesetzgeber betrachtet diesbezüglich soweit ich verstanden habe auch immer nur den Einzelfall, meines Wissens wurden im Berliner Informationsfreiheitsgesetz explizit keine Möglichkeiten geboten durch andere Sachverhalte (zum Beispiel mangelnde Kapazitäten, strukturelle Probleme, Probleme vorhandene Daten zu organisieren bzw. zu finden, Krankenstandfälle) die Bearbeitung seitens der öffentlichen Stellen hinauszuzögern. Als Bürger der zwangsläufig Steuern zahlt und ich gehe davon aus, die meisten anderen Bürger tun dies auch, kann/muss ich davon ausgehen, dass den öffentlichen Stellen alle benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung stehen um ALLE ihnen zugeteilten Aufgaben wahrzunehmen. Wenn den öffentlichen Stellen nicht ausreichend finanzielle Mittel, ausreichend Personal oder die richtigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, dann ist dies ein strukturelles bzw. organisatiorisches Problem welches nicht meiner Verantwortung unterliegt und auf welches ich als Bürger/Wähler nur sehr begrenzt Einfluss habe. Über die Komplexität in der Bearbeitung der Anfrage hat das Ordnungsamt durchaus Kontrolle, wenn ungeeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden oder die Mitarbeiter im Umgang mit entsprechenden Werkzeugen nicht geschult wurden, dann sehe ich darin ebenfalls ein strukturelles/organisatorisches Problem. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anfrage an sich nicht sehr komplex ist. Unabhängig davon liegt mir leider weiterhin kein Terminvorschlag seitens des Ordnungsamtes vor. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197381 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr Antragsteller/in zunächst muss ich mich bei Ihnen für die wiederholten Verzögerungen bei der Beantwortung en…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: WG: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
18. Februar 2021 11:40
Status
image001.jpg
2,8 KB


Sehr Antragsteller/in zunächst muss ich mich bei Ihnen für die wiederholten Verzögerungen bei der Beantwortung entschuldigen. Grundsätzlich erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass hier lediglich für die unter der o.g. Anschrift vorhandene Spielhalle eine Zuständigkeit besteht. Die Zuständigkeit für Wettannahmestellen liegt zentral beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Glücksspielwesen. Zu der von Ihnen im September vorgetragenen Beschwerde, dass die Spielhalle in der Machnower Straße 3 die Eingangstür dauerhaft geöffnet hatte, ist zeitnah mit dem Betreiber Kontakt aufgenommen worden. Er wurde auf die Einhaltung der Bestimmungen hingewiesen. Rückmeldungen unserer Außendienstkräfte, die ich gebeten hatte die Situation im Rahmen der Streifentätigkeit im Auge zu behalten, bestätigten, dass die Tür danach geschlossen war. Die von Ihnen übermittelten Fragen haben überwiegend keinen Bezug zu den Akten zur Genehmigung der Spielhalle. Eine digitale Übermittlung der Akte kann nicht erfolgen. - Informationen, Dokumente, Protokolle, Kommunikation, Prüfberichte, Genehmigungen, Genehmigungsgrundlagen ./. - Informationen zu Beschwerden und Bearbeitung der Beschwerden, insbesondere solche die ein Verstoß gegen den Jugendschutz und/oder SpielhG Bln betreffen Neben Ihrer Beschwerde liegen keine weiteren Beschwerden vor, es sind allerdings bezüglich der geöffneten Tür bestätigende Aussagen bekannt. - Informationen wann Prüfungen (Tag und Uhrzeit) durchgeführt wurden und Resultate der Prüfungen Im Rahmen der regulären Streifentätigkeit wurde der Außendienst des Ordnungsamts darum gebeten, die Situation im Auge zu behalten. Nach dem Kontakt mit dem Betreiber war die Tür geschlossen. Aktuell ist der betrieb der Spielhalle durch rechtliche Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus ohnehin untersagt. - Informationen, Kommunikation warum bezüglich Beschwerden nicht reagiert wird/wurde und warum Verstöße nicht von den Mitarbeitern verfolgt werden Die Verstöße wurden zeitnah verfolgt bzw. der Betreiber kontaktiert. Dieser führte aus, dass er auf Grund der Temperaturen und wegen der pandemiebedingten Empfehlung zum Lüften die Tür geöffnet hielt. Ihm wurde erklärt, dass er dieses Problem anders lösen müsste. Tatsächlich fehlte jedoch bisher es an entsprechenden Rückmeldung an Sie. - Informationen warum der Standort trotz seiner direkte Nähe zu einer Schule und trotz seiner Lage auf dem Schulweg vieler Schüler als für ein Glücksspielgeschäft geeignet eingestuft wurde Der Standort wurde im Rahmen des Sonderverfahrens zur Umsetzung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes im Zusammenhang mit der Einführung des Berliner Spielhallengesetzes (SpielhG Bln) überprüft. Nach den dort vorgegebenen Kriterien wurde der Abstand vom Fachbereich Vermessung des Bezirksamts ermittelt und festgestellt, dass die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreitet. Die nicht erfolgte Rückmeldung an Sie ist tatsächlich mir persönlich anzurechnen. Sicherlich hat der pandemiebedingte Aufgabenanstieg seinen Teil dazu beigetragen, dass die Beantwortung nicht zeitnah erfolgt ist. Es entspricht jedoch auch nicht meinen persönlichen Anforderungen, dass die Beantwortung mehrfach "in Vergessenheit" geriet. Deswegen kann ich mich lediglich, wie eingangs erwähnt, bei Ihnen dafür entschuldigen. Ich hoffe Ihnen nun trotzdem die erforderlichen Informationen gegeben zu haben und auch geklärt zu haben, dass Ihrer Beschwerde selbst zügig nachgegangen wurde.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ist Ihre Antwort eine vorläufige Antwort oder soll dies die finale Antwort des Ordnungsamtes s…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: WG: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
18. Februar 2021 22:32
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ist Ihre Antwort eine vorläufige Antwort oder soll dies die finale Antwort des Ordnungsamtes sein? Bzw. wann genau ist mit einer finalen Antwort zu rechnen? Zuständigkeit war bereits zuvor geklärt, siehe Nachrichtenverlauf. Eine digitale Übermittlung kann nicht erfolgen, dass bedeutet, dass Sie mir zeitnahe eine Möglichkeit zur Akteneinsicht und bei Bedarf Kopie der Akten vor Ort bereitstellen werden? - Informationen, Dokumente, Protokolle, Kommunikation, Prüfberichte, Genehmigungen, Genehmigungsgrundlagen -> Sie schrieben bereits, dass zeitnahe Kontakt mit dem Betreiber aufgenommen wurde, dies werden Sie sicherlich dokumentiert haben und würde unter diesen Punkt fallen. Insbesondere auch der genaue Zeitpunkt zu dem eine Kontaktaufnahme stattfand, ebenso wie die Rückmeldungen der Außendienstkräfte. - Informationen zu Beschwerden und Bearbeitung der Beschwerden, insbesondere solche die ein Verstoß gegen den Jugendschutz und/oder SpielhG Bln betreffen -> Auch hier wäre Details erforderlich, zu welchem Zeitpunkt wurden die bestätigenden Aussagen zum Beispiel gemacht, wie wurde seitens Ordnungsamt darauf reagiert? - Informationen wann Prüfungen (Tag und Uhrzeit) durchgeführt wurden und Resultate der Prüfungen -> Auch hier fehlen Details, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Außendienstkräfte rein wirkürlich durch Steglitz-Zehlendorf fahren/laufen ohne dass deren Verbleib bzw. Einsatzgebiet dokumentiert ist. Dauerhaft geöffnete Türen konnte ich noch bis in den Oktober hinein beobachten, das heißt Sie haben entgegen Ihrer Aussage zeitnahe mit dem Betreiber kontakt aufzunehmen dies erst nach über 2 Montaten getan? Oder waren die Außendienstkräfte trotz gemeldeter Probleme mit dem Jugendschutz in dem Geschäft mehrer Monate nicht vor Ort um dies zu prüfen? - Informationen, Kommunikation warum bezüglich Beschwerden nicht reagiert wird/wurde und warum Verstöße nicht von den Mitarbeitern verfolgt werden -> Probleme mit dem Jugendschutz wurden mehrmals über mehrere Wege gemeldet. Blieb es Ihrerseits trotz mehrmaliger Beschwerden dabei den Betreiber einmalig zu kontaktieren? Das Ordnungsamt erwägte über den gesamten Zeitraum keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzunge des Jugendschutzes? - Informationen warum der Standort trotz seiner direkte Nähe zu einer Schule und trotz seiner Lage auf dem Schulweg vieler Schüler als für ein Glücksspielgeschäft geeignet eingestuft wurde -> Steht dem Bezirk diesbezüglich Ermessenspielraum zu, hätte der Bezirk also das Betreiben eines Glücksspielgeschäfts trotz des Mindestabstands von 200m unterbinden können? Zuletzt muss ich Ihnen in Bezug auf die Verzögerung noch wiedersprechen, der öffentliche Nachrichtenverlauf von zuvor zeigt eindeutig, dass auch [geschwärzt], beabsichtigt oder aufgrund mangelnder Kompetenz, sein Bestes dazu beigetragen hat die Effiziente Bearbeitung der Anfrage, so wie sie das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vorsieht, zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197381 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Ich bitte Sie mir 3 Terminvorschläge für eine Ak…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: WG: Glücksspielgeschäfte, Machnower Straße 3, 14165 Berlin [#197381]
Datum
4. März 2021 09:28
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Ich bitte Sie mir 3 Terminvorschläge für eine Akteneinsicht hier vor Ort zu unterbreiten. Bitte berücksichtigen Sie dabei eine Funktionszeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Wegen der aktuellen pandemischen Lage ist für Besucher im gesamten Dienstgebäude eine medizinische Maske zu tragen. Die Anfertigung von Ablichtungen ist kostenpflichtig. Die Akteneinsicht selbst ist ebenfalls gebührenpflichtig. Nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) ist in diesem Fall nach Tarifstelle 1004 b) Nr. 2 VGebO eine Mindestgebühr von 100 EUR zu entrichten. Die Möglichkeit Kopien zu fertigen besteht hier im Hause. Für Ablichtungen beträgt die Gebührt nach Tarifstelle 1001 c) VGebO betragen die Gebühren die Anfertigung von Kopien für die ersten 10 Seiten je Seite 0,50 EUR, danach für jede weitere Seite 0,15 EUR.